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        <title>Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.</title>
        <author>
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            <forname>H.</forname>
            <surname>Sievert</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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      <sourceDesc>
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          <msIdentifier>
            <idno>sievert_bundesrat_1905</idno>
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        Die  Zuständigkeit
des  deutschen  Bundesrates  für
Erledigung  von  Verfassungsund
  Ihronfolgestreitigkeiten.

 

Inaugural-Dissertation

zur

Erlangung  der  Doktorwürde

der

Hohen  juristischen  Fakultät  der  Georg-August-Universität
zu  Göttingen

vorgelegt
und  mit  Genehmigung  derselben  veröffentlicht

von

H.  Sievert,
Referendar.

|

Berlin  1905.
Druck  von  Wilhelm  Pilz,  Landsberger  Straße  108.
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        Meinen  lieben  Eltern.
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        Literatur.

A.  Systematische  Werke  über  Bundes-,  Reichs-  und  Landesstaatsrecht.


l.  Bundesstaatsrecht.

1.  Zachariae,  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht.  II.  3.  Aufl.  18067.

2.  Zoepfl,  Grundsätze  des  allgemeinen  und  deutschen  Staatsrechts.  I.  1855.
3.  —  Rechtliches  Gutachten  über  die  Kompetenz  der  deutschen  Bundesversammlung
  bzw.  der  Sukzessionsstreitigkeiten  in  deutschen
regierenden  Fürstenhäusern.

II.  Reichsstaatsrecht.

Arndt,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches.  1901.
—  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  mit  Einleitung  und  Kommentar.
2.  Aufl.  1902.
v.  Gerber,  Grundzüge  des  deutschen  Staatsrechts.  1880.
Geffcken,  Die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  6  Vorträge.  1901.
Haenel,  Deutsches  Staatsrecht.  I.  1892.
Laband,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches.  I.  2.  Aufl.  1891.
4.  Aufl.  1901.
7.  G.  Meyer,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts.  5.  Aufl.  1899.
8.  Riedel,  Die  Verfassungsurkunde  vom  16.  April  1871  usw.  1871.
9.  v.  Rönne,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs.  I.  1876.
10.  Schulze,  Lehrbirch  des  deutschen  Staatsrechts.  II.  1886.
11.  v.  Seydel,  Kommentar  zur  Verfassungsurkunde  für  das  Deutsche  Reich.
2.  Aufl.  1897.
12.  Thudichum,  Verfassungsrecht  des  Norddeutsahen  Bundes  und  des
deutschen  Zollvereins.  1870.
13.  Zorn,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches.  I.  2.  Aufl.  1895.

DD

np»  mw

III.  Landesstaatsrecht.

1.  v.  Schulze-Gaevernitz,  Das  preussische  Staatsrecht.  II.  1890.
2.  v.  Seydel,  Bayrisches  Staatsrecht.  I.  1884.
        <pb n="6" />
        10.
11.

12.
13.

14.

15.

16.

17.
18.

19.
20.

21.
22.

23.
24.

25.

-  6  —

B.  Monographische  Literatur.

‚  Arndt,  Können  Rechte  der  Agnaten  auf  die  Thronfolge  nur  durch

Staatsgesetz  geändert  werden?  1900.
—  Zur  Frage  eines  Reichsstaatsgerichtshofes  („Das  Recht“  1901  Nr.  1).
—  Ein  Reichsstaatsgerichtshof  („Das  Recht“  1901  Nr.  11).
—  Die  rechtliche  Stellung  des  Bundesrates  in  Verfassungsstreitigkeiten
  der  Bundesstaaten  („Deutsche  Juristen-Zeitung“  Bd.1II  S.  590).

.  Binding,  Bundesrat  und  Staatsgerichtshof  („Deutsche  Juristen-Zeitung“

Bd.  IV  S.  69).
Bornhak,  Die  Thronfolge  im  Fürstentum  Lippe.  1895.

.  Cybichowsky,  Artikel  76  der  Reichsverfassung.  Diss.  1902.
.  Dreyer,  Die  Tragweite  des  Schiedsspruchs  im  Lippeschen  Thronfolgestreite.

  1904.

Fleischer,  Die  Zuständigkeit  des  deutschen  Bundesrates  für  Erledigung
von  Öffentlich-rechtlichen  Streitigkeiten.  1904.

—  Mehrere  Fälle  der  Zuständigkeit  des  deutschen  Bundesrates  für
Erledigung  von  öffentlich-rechtlichen  Streitigkeiten.  Diss.  1902.

Heffter,  Beiträge  zum  deutschen  Staats-  und  Fürstenrecht.  1829.

Jellinek,  Gesetz  und  Verordnung.  1887.

Kekule  v.  Stradonitz,  Erörterungen  über  den  gegenwärtigen  Stand
der  Lippeschen  Thronfolgefrage.  Ein  Beitrag  zur  Lehre  von  der
Zuständigkeit  des  Bundesrats  zur  Entscheidung  von  Thronfolgestreitigkeiten
  (Archiv  für  Öffentliches  Recht  Bd.  XIV  S.  1ff.).

—  Zur  Lippeschen  Thronfolgefrage  („Deutsche  Juristen-Zeitung“  Bd.  III
S.  462).

Klienike,  Die  staatsrechtliche  Natur  und  Stellung  des  Bundesrates.
1894.

Krick,  Der  Bundesrat  als  Schiedsrichter  zwischen  deutschen  Bundesstaaten.
  1903.

Kulemann,  Der  Reichsstaatsgerichtshof  („Das  Recht“  1901  Nr.7  u.  8).

Laband,  Der  gegenwärtige  Stand  der  Lippeschen  Thronfolgefrage
(„Deutsche  Juristen-Zeitung“  Bd.  IV  S.  373).

—  Der  Streit  um  die  Thronfolge  im  Fürstentum  Lippe.  1896.

—  Die  Anträge  auf  Errichtung  eines  Siaatsgerichtshofes  für  das
Deutsche  Reich.  („Deutsche  Juristen-Zeitung“  Bd.  VI  S.  1ff.)

—  Im  Archiv  für  öffentliches  Recht.  Bd.  XVII  S.  599f.).

Luther,  Die  Zuständigkeit  des  Bundesrats  zur  Entscheidung  von
Thronstreitigkeiten  innerhalb  des  Deutschen  Reiches.  Diss.  1904.

—   Thronstreitigkeiten  und  Bundesrat.  1904.

v.  Martitz,  Betrachtungen  über  die  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes.  1868.

—  Ueber  den  konstitutionellen  Begriff  des  Gesetzes  nach  deutschem
Staatsrecht  (Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft  Bd.  XXXVI
S.  221).
        <pb n="7" />
        26.

27.

28.

29.

30.

31.

32.

33.

34.

35.

36.

37.

38.

39.
40.

41.
42.
43.
44.

45.
46.

—_  1717  _

Meyer,  Der  Staat  und  die  wohlerworbenen  Rechte.  1895  (Staats-  und
völkerrechtliche  Abhandlungen  I,  2).

Perels,  Streitigkeiten  deutscher  Bundesstaaten  auf  Grund  des  Artikels  76
der  Reichsverfassung.  Diss.  1900.

Pinzker,  Der  Lippesche  Schiedsspruch.  1898.

Rehm,  Modernes  Fürstenrecht.  1904.

Rohowsky,  Der  reichsrechtliche  Schutz  der  in  den  Einzelstaaten  bestehenden
  Thronfolge.  Diss.  1896.

v.  Seydel,  Artikel  76  der  Reichsverfassung  und  der  Lippesche  Thronfolgestreit.
  Ein  Gutachten,  der  Lippeschen  Regierung  erstattet
(Staatsrechtliche  und  politische  Abhandlungen).  1902.

—  In  der  Allgemeinen  Zeitung.  1898.  S.293.

—  Der  deutsche  Bundesrat  (Jahrbuch  für  Gesetzgebung,  Verwaltung
und  Volkswirtschaft  N.  F.  III  S.  289).

—  Der  Streit  um  die  Thronfolge  in  Lippe  („Deutsche  Juristen-Zeitung“
Bd.  II  S.  481).

Schaefer,  Die  richterliche  Tätigkeit  des  Bundesrats  auf  Grund  des
Artikels  76  der  Reichsverfassung.  Diss.  1903.

Schiedsspruch  in  dem-Rechtsstreite  um  die  Thronfolge  im  Fürstentum

Lippe.  1897.
Schoen,  Der  Lippesche  Schiedsspruch  und  die  Pinzkersche  Kritik.
1899,

—  Das  kaiserliche  Standeserhöhungsrecht  und  der  Fall  Friesenhausen.
Ein  weiterer  Beitrag  zum  Lippeschen  Thronfolgestreit.  1905.
Schücking,  Der  Staat  und  die  Agnaten.  1902.
Sklareck,  Der  Lippesche  Erbfolgestreit  nach  seinem  heutigen  Stande.
1904.
Stoerk,  Die  agnatische  Thronfolge  im  Fürstentum  Lippe.  1903.
Triepel,  Das  Interregnum.  Eine  staatsrechtliche  Untersuchung.  1892.
—  Der  Streit  um  die  Thronfolge  im  Fürstentum  Lippe.  Kritische
Betrachtungen.  1903.
Urteil  des  Detmolder  Landgerichts  in  Sachen  Weisenfeld  "/.  Biesterfeld
wegen  Aberkennung  von  Familienrechten  vom  10.  Juni  1903.
Zorn,  Das  Reich  und  die  Thronfolge  in  den  Einzelstaaten.  1898.
—  Die  Reichsverfassung  und  der  Lippesche  Thronfolgestreit.  1898.

C.  Materialien.

v.  Bezold,  Materialien  der  Reichsverfassung.  3  Bände.  1873.
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        Inhalt.

Seite
Vorbemerkung  .  .  »  :  2  2  2  2  2  8  2  2  ee...  1
A,  Einleitung.
Geschichte  des  Artikels  76  Absatz  2  der
Reichsverfassung  .  ......  22

B.  Materieller  Teil.
Erster  Teil.

Verfassungsstreitigkeiten  innerhalb  eines
deutschen  Bundesstaates.

I.  Voraussetzungen  der  Zuständigkeit  des  Bundesrates  .  .  .  .  ...16

a)  Materielle  Voraussetzungen:

1.  Es  muss  eine  Verfassungsstreitigkeit  vorliegen  ;

2.  Die  Verfassungsstreitigkeit  muss  innerhalb  eines  Bundesstaates
  bestehen  ;

3.  Die  Verfassung  dieses  Bundesstaates  darf  keine  zur  Entscheidung
  von  Verfassungsstreitigkeiten  kompetente  Behörde
  vorsehen.

b)  Formelle  Voraussetzung:
Der  Bundesrat  muss  von  einer  Partei  angerufen  werden.

lI.  Das  bei  Erledigung  der  Streitigkeit  zu  beobachtende  Verfahren  .  .  42
a)  Allgemeine  Vorschrift:
Der  Bundesrat  hat  seine  Zuständigkeit  zu  prüfen.
b)  Formen  der  Erledigung:
1.  Der  Versuch  eines  gütlichen  Ausgleichs;
2.  Der  Begriff  der  Erledigung;
3.  Die  Erledigung  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung.
c)  Wirkungen  der  Entscheidung.
        <pb n="10" />
        —-  10  —

Zweiter  Teil.

Thronfolgestreitigkeiten.

I.  Allgemeines  .
Il.  Die  Zuständigkeit  des  Bundesrates  auf  Grund  des  Artikels  16  der
Reichsverfassung  .  oo.

1.  Subsumierung  des  Begriffes  „Thronfolgestreitigkeiten“
unter  den  Begriff  „Verfassungsstreitigkeiten“.

2.  Subsumierung  des  Begriffes  „Thronfolgestreitigkeiten“
unter  den  Begriff  „Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen
Bundesstaaten“.

III.  Die  Zuständigkeit  des  Bundesrates  auf  Grund  seines  Rechtes,  die
Legitimation  seiner  Mitglieder  zu  prüfen  .  .

IV.  Die  aus  allgemeinen  Erwägungen  gefolgerte  Zuständigkeit  des
Bundesrates  .  rn

GC.  Schluss.

Kritik  der  Bestrebungen  auf  Errichtung
eines  Staatsgerichtshofes  .

 

57

57

68

71

75
        <pb n="11" />
        Vorbemerkung.

—,——

Staatsstreitigkeiten  sind  im  Deutschen  Reiche  nicht  der
Kompetenz  der  ordentlichen  Gerichte  unterworfen.  Die  zu
ihrer  Entscheidung  zuständigen  Organe  und  Behörden  können,
wie  die  Art  und  Weise  der  Erledigung,  nach  dem  Inhalte
der  Streitigkeit  verschieden  sein.  Vorzugsweise  ist  der  Bundesrat
  mit  der  Entscheidung  von  Staatsstreitigkeiten  betraut.  Seiner
Zuständigkeit  sind  nach  der  ausdrücklichen  Bestimmung  des
Artikels  76  der  Reichsverfassung  unterworfen  „Streitigkeiten
zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten“  und  „„Verfassungsstreitigkeiten
  innerhalb  eines  Bundesstaates“.

Den  Ausgangspunkt  der  folgenden  Untersuchung  wird
die  Erörterung  der  Frage  bilden,  in  welcher  Weise  der
Bundesrat  bei  der  Entscheidung  von  Verfassungsstreitigkeiten
tätig  wird.

Anschliessend  daran  soll  kurz  untersucht  werden,  ob  und
inwieweit  dem  Bundesrate  ein  Recht  der  Mitwirkung  bei  der
Entscheidung  von  Thronfolgestreitigkeiten  zusteht.
        <pb n="12" />
        A.  Einleitung.

Geschichte  des  Artikels  76  Abs.  2  der  Reichsverfassung.


Das  Vorbild  für  die  Bestintfmung  des  Artikels  76  Abs.  2
der  Reichsverfassung  enthält  die  Verfassung  des  deutschen
Bundes.

Ausgehend  von  dem  allgemeinen  Prinzipe,  dass  der
Bund  sich  in  die  innerstaatlichen  Angelegenheiten  und  Verhältnisse
  der  Bundesstaaten  nicht  hineinzumischen  habe,  konstruierte
  die  Verfassung  des  deutschen  Bundes  nur  in  einzelnen
Fällen  eine  Zuständigkeit  der  Bundesversammlung  zur  Erledigung
  von  Streitigkeiten  innerhalb  eines  Bundesstaates.

Nach  Artikel  25  der  Wiener  Schlussakte  soll  die  „Aufrechterlialtung
  der  inneren  Ruhe  und  Ordnung  in  den  Bundesstaaten
  den  Regierungen  allein  zustehen“.  Ausnahmsweise
soll  in  Rücksicht  auf  die  innere  Sicherheit  des  Bundes  und
infolge  der  Verpflichtung  der  Bundesglieder  zu  gegenseitiger
Hilfeleistung  die  Mitwirkung  der  Gesamtheit  zur  Erhaltung
oder  Wiederherstellung  der  Ruhe  stattfinden,  „im  Falle  einer
Widersetzlichkeit  der  Untertanen  gegen  die  Regierung,  eines
offenen  Aufruhrs,  oder  gefährlicher  Bewegungen  in  mehreren
Bundesstaaten“.  Auf  Anrufen  der  Regierung  soll  ausserdem
nach  Artikel  26  die  Bundesversammlung  eintreten,  wenn  in
einem  Bundesstaate  durch  Widersetzlichkeit  der  Untertanen
gegen  die  Obrigkeit  die  innere  Ruhe  unmittelbar  gefährdet
und  eine  Verbreitung  aufrührerischer  Bewegungen  zu  fürchten,
oder  ein  wirklicher  Aufruhr  zum  Ausbruch  gekommen  ist.
In  letzterem  Falle  kann  aber  die  Unterstützung  der  Regierung
        <pb n="13" />
        —  13  —

-nur  nachgesucht  werden,  wenn  die  Regierung  selbst  alle
verfassungsmässigen  und  gesetzlichen  Mittel  vergeblich  angewandt
  hat.  |

Abgesehen  von  diesem  und  dem  in  der  Wiener  Schlussakte,
  Artikel  54—-59,  in  Verbindung  mit  Artikel  13  der  Bundesakte,
  vorgesehenen  Falle  erhält  die  Bundesversammlung,  wenn
sie  die  Garantie  für  die  in  einem  Staate  eingeführte  landständische
  Verfassung  übernommen  hat,  die  Befugnis,  „auf
Anrufen  der  Beteiligten  die  Verfassung  aufrecht  zu  erhalten,
und  die  über  Auslegung  oder  Anwendung  derselben  entstandenen
  Irrungen,  sofern  dafür  nicht  anderweitig  Mittel  und
Wege  gesetzlich  vorgeschrieben  sind,  durch  gütliche  Vermittelung
  oder  kompromissarische  Entscheidung  beizulegen«
(Artikel  60  der  W.Schl.A.).  Dabei  ist  besonders  hervorzuheben,
  dass  nach  Massgabe  dieser  und  der  im  Artikel  61  der
W.Schl.A.  enthaltenen  Vorschrift  regelmässig  Streitigkeiten
zwischen  den  Landesherren,  bzw.  den  Regierungen,  und  den
Ständen  über  Auslegung  und  Anwendung  der  bestehenden
Verfassung  der  Einwirkung  der  Bundesversammlung  nicht
unterliegen,  dass  diese  Einwirkung  vielmehr  nur  dann  zu
Recht  erfolgt,  wenn  die  Bundesversammlung  eine  entsprechende
Garantie  übernommen  hat,  oder  wenn  die  Voraussetzungen
der  Artikel  25  und  26  der  W.Schl.A.  vorliegen.

Zur  Erledigung  der  genannten  Streitigkeiten  wurde  durch
Bundesbeschluss  vom  30.  Oktober  1834  ein  besonderes  Verfahren
  angeordnet.  Der  Artikel  1  dieses  Beschlusses  statuiert
die  Verpflichtung  der  Bundesglieder  „als  solcher  gegeneinander
  für  den  Fall,  dass  in  einem  Bundesstaate  zwischen  der
Regierung  und  den  Ständen  über  die  Auslegung  der  Verfassung
  oder  über  die  Grenzen  der  bei  Ausübung  bestimmter
Rechte  des  Regenten  den  Ständen  eingeräumten  Mitwirkung,
namentlich  durch  Verweigerung  der  zur  Führung  einer  den
Bundespflichten  und  der  Landesverfassung  entsprechenden
Regierung  erforderlichen  Mittel,  Irrungen  entstehen,  und  alle
verfassungsmässigen  und  mit  den  Gesetzen  vereinbarlichen
Wege  zu  deren  genügender  Beseitigung  ohne  Erfolg  eingeschlagen
  worden  sind,  ehe  sie  die  Dazwischenkunft  des
        <pb n="14" />
        Bundes  nachsuchen,  die  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten
durch  Schiedsrichter  —  auf  dem  in  dem  Beschluss  bezeichneten
  Wege  —  zu  veranlassen.“

Durch  diese  Bestimmung  wurde  als  neue  richterliche
Instanz  das  Bundesschiedsgericht  geschaffen.  Die  Erfordernisse
für  die  Kompetenz  dieses  Schiedsgerichtes  sind  nach  Massgabe
  der  obigen  Bestimmung  in  Verbindung  mit  Art.3  des
erwähnten  Beschlusses:

1.  das  Vorhandensein  einer  Streitigkeit  zwischen  der
Regierung  und  den  Ständen  —  bzw.  in  den  freien  Städten
zwischen  den  Senaten  und  den  verfassungsmässigen  bürgerlichen
  Behörden  —  über  die  Auslegung  der  Verfassung,  oder
über  die  Grenzen  der  Mitwirkung  der  Stände  bei  der  Ausübung
  der  Staatsgewalt;

2.  die  erfolglose  Anwendung  aller  verfassungsmässigen
Mittel  zur  Beseitigung  der  Streitigkeit;

3.  eine  Vereinbarung  zwischen  Regierung  und  Ständen,
dass  die  Streitigkeit  vom  Bundesschiedsgericht  entschieden
werden  solle;!)

4.  ein  Antrag  der  Regierung  auf  schiedsrichterliche  Entscheidung
  bei  der  Bundesversammlung.

Die  letzteren  beiden  Erfordernisse  für  die  Zuständigkeit
des  Bundesschiedsgerichtes  lassen  es  erklärlich  erscheinen,
dass  dieses  den  praktischen  Bedürfnissen  nicht  genügen
konnte.  Tatsächlich  ist  das  Bundesschiedsgericht  niemals  in
Tätigkeit  getreten.  Erfolge  irgend  welcher  Art  hat  es  nicht
gewirkt.  In  unserer  heutigen  Reichsverfassung  ist  es  nicht
mehr  vorgesehen.  Ueber  die  neuerlichen  Bestrebungen  auf
Wiedereinführung  eines  Staatsgerichtshofes  wird  der  Schluss
dieser  Abhandlung  einiges  mitteilen.

Ueber  die  Art  der  Zusammensetzung  des  Bundesschiedsgerichtes
  bleibt  kurz  folgendes  zu  erwähnen.  Es  hatte  jede  der
17  Stimmen  des  engen  Rates  alle  drei  Jahre  je  einen  Juristen

 

!)  Vgl.  Zachariae,  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht  Bd.  II  S.  781
und  Zoepfl,  Grundsätze  des  allgemeinen  und  deutschen  Staatsrechts,  Bd.  I
$.  389,
        <pb n="15" />
        —  15  —

und  einen  Verwaltungsbeamten  zu  ernennen.  Von  diesen
34  sog.  Spruchmännern  sollte  dann  jeder  der  streitenden
Teile  in  der  Regel  drei  —  auch  zwei  oder  vier  —  Schiedsrichter
  auswählen;  wenn  nicht  beide  Parteien  mit  der  Zulassung
  einverstanden  waren,  sollten  von  dieser  Wahl  die
von  der  streitenden  Regierung  vorgeschlagenen  Spruchmänner
ausgeschlossen  sein.  Die  Schiedsrichter  hatten  aus  der  Zahl
der  übrigen  Spruchmänner  einen  Obmann  zu  erwählen  und,
nachdem  vom  Obmann  einem  die  Abfassung  der  Relation,
einem  anderen  die  Abfassung  der  Korrelation  übertragen
war,  mit  Ausschluss  des  Obmannes  nach  ihrem  Gewissen
und  nach  eigener  Einsicht  durch  Mehrheit  der  Stimmen  den
Streitfall  zu  entscheiden.

Dem  Schiedsspruch  waren  Kraft  und  Wirkung  eines
austrägalgerichtlichen  Erkenntnisses  beigelegt.  Seine  Vollstreckung
  sollte  eventuell  mit  den  von  der  bundesgesetzlichen
Exekutionsordnung?)  vorgesehenen  Mitteln  durchgesetzt  werden,
mit  der  Massgabe  allerdings,  dass  die  Vollstreckung  nur  auf
Anrufen  einer  Partei  von  der  Bundesversammlung  veranlasst
wurde.  Bei  Streitigkeiten  über  die  Ansätze  eines  Budgets
sollten  diese  Kraft  und  Wirkung  sich  auf  die  Dauer  der
Steuerbewilligungsperiode,  welche  das  in  Frage  stehende
Budget  umfasste,  erstrecken.?)

 

2)  Vgl.  die  Exekutionsordnung  vom  3.  August  1820,  Art.  XII  (Meyer,
Staatsakten  II  S.  170).
8)  Vgl.  den  Bundesbeschluss  vom  30.  Oktober  1834  Art.  IX.
        <pb n="16" />
        B.  Materieller  Teil.

Erster  Teil.

Verfassungsstreitigkeiten  innerhalb  eines
deutschen  Bundesstaates.

a.  Materielle  Voraussetzungen  der  Zuständigkeit  des
Bundesrates.

1.  Es  muss  eine  „Verfassungsstreitigkeit“
vorliegen.

Die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  bestimmt  im
Absatz  2  des  Artikels  76:  „Verfassungsstreitigkeiten  in  solchen
Bundesstaaten,  in  deren  Verfassuug  nicht  eine  Behörde  zur
Entscheidung  solcher  Streitigkeiten  bestimmt  ist,  hat  auf  Anrufen
  eines  Teiles  der  Bundesrat  gütlich  auszugleichen  oder,
wenn  das  nicht  gelingt,  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  zur
Erledigung  zu  bringen.“

Diese  Bestimmung  spricht  die  Zuständigkeit  des  Bundesrates
  bei  der  Erledigung  von  „Verfassungsstreitigkeiten"  aus.
Es  wird  zu  untersuchen  sein,  welche  Streitigkeiten  das  Gesetz
  bezeichnen  will,  wenn  es  von  „Verfassungsstreitigkeiten«-redet.
  An  sich  ist  der  Begriff  sehr  vieldeutig.  Seine  Definition
bereitet  um  so  mehr  Schwierigkeiten,  als  die  Verfassungsurkunde
  selbst  mit  keinem  Worte  andeutet,  wie  sie  ihn  verstanden
  wissen  will.  So  hat  es  die  Wissenschaft  als  ihre  Aufgabe
  zu  betrachten,  eine  Interpretation  des  Begriffes  der  Verfassungsstreitigkeit
  zu  geben.

Zweckmässig  wird  bei  der  Feststellung  seines  Begriffes
das  Wort  „Verfassungsstreitigkeit“  in  die  sprachlichen  Bestand-
        <pb n="17" />
        —  17  —

teile  geschieden.  Wir  haben  es  mit  Streitigkeiten  über  die
Verfassung  zu  tun.  Wir  haben  also  zunächst  zu  untersuchen
was  wir  unter  Streitigkeiten  zu  verstehen  haben.

Streitigkeiten  sind  in  letzter  Linie  Meinungsverschiedenheiten;
  darin  ist  Perels!)  und  Krick?2)  ohne  weiteres  Recht
zu  geben.

Will  man  beide  Begriffe,  Streitigkeit  und  Meinungsverschiedenheit
  trennen,  so  ist  das  unterscheidende  Kriterium
darin  zu  erblicken,  dass  die  Meinungsverschiedenheit  einen
gütlichen  Ausgleich  als  möglich  erscheinen  lässt,  dass  eine
Streitigkeit  dagegen  nur  durch  Gewalt  oder  durch  das  Eingreifen
  Dritter  beigelegt  werden  kann.  Danach  wächst  sich
die  Meinungsverschiedenheit  zu  einer  Streitigkeit  aus  in  dem
Augenblicke,  in  dem  die  Möglichkeit  einer  gütlichen  Beilegung
  nach  Ansicht  der  Parteien  schwindet;  in  dem  mit
anderen  Worten  die  Einigungsversuche  der  streitenden  Parteien
ein  befriedigendes  Ergebnis  als  ausgeschlossen  erscheinen  lassen.
Wie  so  eine  Meinungsverschiedenheit  zu  einer  Streitigkeit  sich
entwickeln  kann,  dafür  bietet  die  neueste  Geschichte  ein  Beispiel
  in  dern  Verhalten  und  der  Stellungnahme  der  preussischen
und  bayerischen  Regierung  anlässlich  der  Beratung  der  Militärstrafprozessordnung.
  Der  preussische  Kriegsminister  sprach
sich  damals  dahin  aus:  „es  erscheine  geraten  und  dem  freundlichen
  Verhältnis  der  beteiligten  Bundesstaaten  entsprechend,
den  Weg  der  direkten  Verständigung  offen  zu  lassen  und  die
eventuelle  Anwendung  des  Artikels  76  der  Reichsverfassung
zunächst  nicht  in  Betracht  zu  ziehen.*  Wegen  der  ausdrücklich
hervorgehobenen  Möglichkeit  einer  „direkten  Verständigung“
lag  in  diesem  Falle  eine  Streitigkeit  nicht  vor;  eine  solche  ist
auch  nicht  entstanden,  da  die  Meinungsverschiedenheit_  tatsächlich
  auf  dem  Wege  direkter  Verständigung  beigelegt
worden  ist,  indem  beim  Reichsmilitärgericht  ein  bayerischer
Senat  eingerichtet  wurde.

 

t)  Perels,  Streitigkeiten  deutscher  Bundesstaaten  auf  Grund  des  Art.  76
der  Reichsverfassung  $.  18.

2)  Krick,  Der  Bundesrat  als  Schiedsrichter  zwischen  deutschen  Bundesstaaten
  S.5.

2
        <pb n="18" />
        —  18  —

Danach  charakterisiert  sich  eine  Streitigkeit  als  eine,  nach
Ansicht  der  Parleien,  eine  gütliche  Beilegung  nicht  mehr  zulassende
  Meinungsverschiedenheit  über  die  Verfassung.

Was  heisst  weiter,  um  zunächst  bei  einer  Erklärung  des
Wortsinnes  stehen  zu  bleiben,  Verfassung?

Man  ist  gewohnt,  diesen  Begriff  in  einem  weiteren  und
in  einem  engeren  Sinne  zu  verwenden.  Nur  das  Eine  ist
zweifellos,  dass  unter  Verfassungsstreitigkeiten  Rechtsstreitigkeiten
zu  verstehen  sind.  Und  daraus  folgt,  dass  die  Verfassung
sich  als  ein  Inbegriff  von  Rechtskomplexen  darstellt.  Es  ergibt
  sich  die  Frage,  müssen  diese  Rechtsnormen,  jener  engeren
Bedeutung  des  Begriffes  „Verfassung“  entsprechend,  sich  auf
die  Verfassungsurkunde  beziehen,  oder  ist  hier  das  Wort  in
seiner  weiteren  Bedeutung  zu  nehmen,  so  dass  der  Kreis  jener
Rechtsnormen  sich  auf  alle  Bestimmungen  auszudehnen  hätte,
welche  mit  der  Verfassung  irgendwie  in  Verbindung  oder  im
Zusammenhange  stehen.  Wobei  wiederum  zu  berücksichtigen
ist,  dass  „Verfassung“  und  „Verwaltung“  derartig  eng  verbundene
  Begriffe  sind,  dass  in  besonderen  Fällen  auch  hier
die  Grenze  schwer  zu  ziehen  sein  wird.

Daraus  ist  zu  entnehmen,  dass  aus  dem  Worte  allein
eine  Feststellung  des  Begriffes  sich  nicht  ermöglicht,  weil
eben  der  Wortsinn  nicht  einheitlich  ist.

Wir  gehen  einen  Schritt  weiter  und  nehmen  das  Wort
„Verfassungsstreitigkeit“  als  einen  Begriff.  Bereits  oben  ist  gesagt
  worden:  Verfassungsstreitigkeiten  sind  Streitigkeiten  über
die  Verfassung.  Die  Frage  ist  zunächst  die:  erblickt  das  Gesetz
in  den  im  Artikel  76  Absatz  2  R.V.  genannten  Verfassungsstreitigkeiten
  nur  Streitigkeiten  über  die  Verfassungsurkunde,
oder  will  es  darunter  auch  Streitigkeiten  über  die  Gesamtheit
derjenigen  Rechtsnormen  verstanden  wissen,  welche  auf  die
Verfassung  eines  Staates  üherhaupt  Bezug  haben.  Diese  Frage
ist  schon  im  konstituierenden  Norddeutschen  Reichstage  ventiliert
worden.  Bei  den  Beratungen  über  den  Artikel  70  der  Verfassung
des  Norddeutschen  Bundes  erklärte  damals  der  Abgeordnete
Dr.  Wiggers:®)  „Ich  will  auf  den  Inhalt  des  Artikels  70  selbst

8)  Bezold,  Materialien  Bd.  II  S.  603.
        <pb n="19" />
        mich  nicht  näher  einlassen,  als  in  der  Beziehung,  dass  ich
mein  Bedauern  ausdrücke,  dass  es  noch  ein  deutsches  Land
gibt,  welches  keine  Verfassungsstreitigkeiten  haben  kann,  weil
es  keine  Verfassung  hat.*  Cybichowsky*)  und  Schäfer®)  vermeinen
  diese  Aeusserung  als  Beweis  dafür  anführen  zu  dürfen,
dass  unter  Verfassungsstreitigkeiten  nur  Streitigkeiten  über  die
Verfassungsurkunde  oder  „Streitigkeiten  aus  einer  formalen
Verfassung*  zu  verstehen  seien.  Dieser  Argumentation  ist
nicht  beizutreten.  Denn  einmal  darf  man  einer  derartigen  in
einer  gesetzgebenden  Körperschaft  gefallenen  Aeusserung,  auch
wenn  sie,  wie  im  vorliegenden  Falle,  unwidersprochen  bleibt,
niemals  die  Kraft  authentischer  Interpretation  zusprechen.
Solche  Aeusserungen  bleiben  oft  unbeantwortet,  sei  es,  weil
sie  nicht  verstanden  werden,  sei  es,  weil  man  ihnen  augenblicklich
  oder  überhaupt  zu  wenig  Bedeutung  beilegt,  um
darauf  zu  entgegnen.  Schweigen  darf  in  derartigen  Fällen
nicht  stets  als  Zustimmung  aufgefasst  werden.  Es  ist  deshalb
gefährlich,  Aeusserungen  irgendwelcher  Abgeordneten  als  Beweismittel,
  insbesondere  als  allein  massgebende  Beweismittel
bei  der  Auslegung  von  Gesetzesbestimmungen  zu  verwerten.
Man  kann  sie  höchstens  als  Hilfsmittel  bei  der  Interpretation
anziehen,  und  auch  als  solche  behalten  sie  untergeordnete
Bedeutung.  —  Im  vorliegenden  Falle  kommt  hinzu  —  darin
ist  Laband®)  Recht  zu  geben  —  dass  die  Bemerkung  des
Abgeordneten  Wiggers  nicht  dahin  zielte,  die  Bedeutung  des
Artikels  70  der  Verfassung  zu  beleuchten,  sondern  sie  bezweckte,
‘die  Aufmerksamkeit  auf  die  Verfassungszustände  Mecklenburgs
zu  lenken.  Die  ganze  Ausdrucksweise  lässt  diese  Absicht
augenscheinlich  erkennen.

Beide  Gründe  verbieten  es,  der  Argumentation  Cybichowskys
und  Schäfers,  wie  sie  oben  gekennzeichnet  wurde,  beizutreten.

Wir  sahen,  Cybichowsky  und  Schäfer  setzen  Verfassung
gleich  Verfassungsurkunde;  sie  fassen  also  das  Wort  Verfassung

 

%)  Cybichowsky,  Art.  76  der  Reichverfassung.

6)  Schäfer,  Die  richterliche  Tätigkeit  des  Bundesrats  auf  Grund  des
Art.  76  der  Reichsverfassung  S.  33.

6)  Laband,  im  Archiv  für  öffentliches  Recht  17,  599.

2°
        <pb n="20" />
        —  20  —

im  formellen  Sinne.  Tatsächlich  erfährt  diese  Auffassung  eine
Stütze  in  der  Entstehungsgeschichte  des  fraglichen  Artikels
der  Reichsverfassung.

Der  schon  erwähnte  Bundesbeschluss  vom  30.  Oktober
1834,  in  dem  der  Absatz  2  des  Art.  76  sein  Vorbild  hat,
spricht  von  Irrungen  über  die  Auslegung  der  Verfassung.
Da  im  konstituierenden  Reichstage  hierfür  der  Begriff  Verfassungsstreit
  übernommen  ist,  ohne  dass  der  Erklärung  dieses
Begriffes  ein  Wort  gewidmet  wurde,  so  hat  man  anzunehmen,
dass  der  Reichstag  eine  Aenderung  des  Sinnes  der  früheren
Bestimmung  nicht  beabsichtigte.  Nun  aber  kann  man  von
einer  Auslegung  der  Verfassung  nur  reden,  wenn  diese
schriftlich  fixiert  ist,  denn  der  Auslegung  sind,  wie  Schäfer”)
richtig  bemerkt,  nur  fixierte  Normen  fähig.

Verfassungsstreitigkeiten  können  mithin  nur  da  entstehen,
wo  eine  Verfassung  vorhanden  ist.  Diese  Verfassung  muss
bestehen  und  darf  nicht  erst  im  Entstehungsstadium  begriffen
sein;  es  haben  also  als  Verfassungsstreitigkeiten  nicht  zu  gelten
Streitigkeiten  über  die  Einführung  einer  Verfassung.  Ebensowenig
  dürfen  Streitigkeiten  über  die  Abänderung  einer  bestehenden
  Verfassung  als  Verfassungsstreitigkeiten  im  Sinne
des  Gesetzes  angesehen  werden.

Damit  ist  ausgedrückt,  dass  eine  Verfassungsstreitigkeit
im  Sinne  des  Artikels  76  Absatz  2  der  Reichsverfassung  nicht
vorliegt,  wenn  in  einem  Bundesstaate  zwischen  der  Regierung
und  der  Volksvertretung  —  immer  bzw.  in  den  freien  Städten
zwischen  den  Senaten  und  den  verfassungsmässigen  bürgerlichen
  Behörden  —  über  die  Einführung  einer  Verfassung  gestritten
  wird,  oder  wenn  in  einem  Bundesstaate  seitens  der  Staatsangehörigen
  eine  Abänderung  der  bestehenden  Verfassung  oder
die  Ersetzung  dieser  Verfassung  durch  eine  andere  verlangt  wird.®)

Zur  Kennzeichnung  der  vom  Bundesrat  und  Reichstag
bei  der  Erörterung  der  hier  berührten  Fragen  vertretenen

 

?)  Schäfer,  Die  richterliche  Tätigkeit  des  Bundesrates  auf  Grund  des
Artikels  76  der  Reichsverfassung  $.  33.

8)  Derselben  Ansicht  von  Rönne,  Staatsrecht  I  S.221,  und  Meyer,
Staatsrecht  S.  713;  entgegengesetzter  Meinung  Haenel,  Staatsrecht  S.  568.
        <pb n="21" />
        —  41  —

Auffassung  mögen  hier  die  folgenden  Beschlüsse  Erwähnung
finden.

Im  Jahre  1869  richteten  mecklenburgische  Staatsangehörige
eine  auf  Art.  76  der  Verfassung  gestützte  Petition  an  den
Reichstag:  „Dieser  möge  den  Bundesrat  veranlassen,  die  Kompetenz
  des  Freienwalder  Schiedsgerichtes  zur  Fällung  eines
Schiedsspruches  in  der  Mecklenburg-Schwerinischen  Verfassungsangelegenheit
  einer  Prüfung  zu  unterziehen  und  demnächst
  die  dem  Ergebnisse  dieser  Prüfung  entsprechenden
Einleitungen  treffen,  um  die  Landesverfassung  in  Mecklenburg
mit  den  berechtigten  Ansprüchen  der  mecklenburgischen  Bevölkerung
  in  Einklang  zu  setzen“.  Der  Reichstag  beschloss,
„die  Petition  dem  Bundesrate  nach  Artikel  76  Abs.  2  der
Reichsverfassung  zur  Prüfung  zu  überreichen«.

Ein  zweiter  Fall  ist  dieser.  Das  zum  Grossherzogtum
Mecklenburg-Strelitz  gehörige  Fürstentum  Ratzeburg  hatte
keine  eigene  Verfassung,  bis  im  Jahre  1867  Bewohner  des
Fürstentums  beim  Bundesrate  petitionierten:  „Die  Mecklenburgische
  Regierung  zu  ersuchen,  in  das  Fürstentum  Ratzeburg
  auf  dem  einen  oder  anderen  Wege  eine  solche  Verfassung
  einzuführen,  welche  den  Anforderungen  des  Artikels  XIII
der  Verfassung  des  ehemaligen  Deutschen  Bundes  zu  genügen
geeignet  sei“.  Ein  Beschluss  des  Bundesrates  war  noch  nicht
ergangen,  als  am  6.  November  1869  die  Regierung  von
Mecklenburg-Strelitz  dem  Fürstentum  Ratzeburg  eine  Verfassung
oktroyierte;  eine  Verfassung,  die  indessen  den  Ansprüchen  der
Bewohner  des  Fürstentums  nicht  genügte.  Im  Jahre  1870
erhoben  diese  Beschwerde  über  die  Verfassung  beim  Bundesrate
  unter  Berufung  auf  Art.  76  Abs.  2  der  Verfassung.  Der
Bundesrat  wies  die  Beschwerde  durch  Beschluss  vom  1.  Mai
1870  zurück  mit  der  Begründung,  dass  hier  ein  Verfassungsstreit
  im  Sinne  des  Art.  76  Abs.  2  nicht  vorliege.  Trotzdem
der  Reichstag  darauf  auf  Antrag  der  Petenten  in  der  Sitzung
vom  12.  Juni  1872  beschlossen  hatte,  „die  Petition  dem
Reichskanzler  behufs  wiederholten  Versuchs  gütlichen  Ausgleichs
  des  noch  schwebenden  Verfassungsstreites  durch  den
        <pb n="22" />
        Bundesrat  zu  überweisen“,  bestätigte  der  Bundesrat  seinen
früher  gefassten  Beschluss  am  11.  März  1873.

Von  den  danach  einander  widersprechenden  Auffassungen
des  Reichstages  und  Bundesrates  ist  die  vom  Bundesrate  vertretene
  als  die  dem  Sinne  des  Gesetzes  entsprechende  zu  bezeichnen.?)
  Die  zur  Begründung  der  entgegengesetzten  Ansicht
  ausgesprochene  Behauptung:  Die  Reichsverfassung  setze
im  Art.  76  Abs.  2  das  Vorhandensein  einer  Verfassung  im
konstitutionellen  Sinne  voraus  in  jedem  Einzelstaate  sowohl,
wie  für  jeden  Teil  eines  solchen,  schlägt  nicht  durch.  Tatsache
  ist,  dass  in  Mecklenburg  zur  Zeit  der  Einführung  der
Reichsverfassung  nicht  eine  konstitutionelle,  sondern  eine
ständische  Verfassung  in  Geltung  war.  Eine  Absicht  des
Gesetzgebers,  dieses  Land  von  vornherein  von  der  Bestimmung
des  Art.  76  Abs.  2  der  Reichsverfassung  auszuschliessen  hat,
wie  mit  Bestimmtheit  anzunehmen  ist,  nicht  bestanden.  Ausserdem
  sehe  ich  keinen  Grund,  weshalb  das  Verfahren  bei  der
Erledigung  der  Verfassungsstreitigkeit  ein  verschiedenes  sein
soll,  je  nachdem  diese  in  einem  Bundesstaate  mit  ständischer,
oder  einem  solchen  mit  konstitutioneller  Verfassung  besteht.
—  Lediglich  das  Wort  „Verfassungsstreitigkeit*  lässt  einen
Schluss  in  der  bezeichneten  Richtung  nicht  zu;  der  Ausdruck
allein  berechtigt  auch  nicht  zu  der  Vermutung,  der  Gesetzgeber
  habe  den  Staaten,  soweit  sie  noch  eine  ständische  Verfassung
  besassen,  die  Einführung  einer  Verfassung  im  konstitutionellen
  Sinne  zur  Pflicht  machen  wollen.  Dass  eine
entsprechende  Absicht  nicht  bestanden  hat,  lässt  der  Umstand
erkennen,  dass  an  Mecklenburg  die  Aufforderung,  eine  konstitutionelle
  Verfassung  einzuführen,  seitens  des  Reiches  niemals
ergangen  ist.  |

Die  Begründung  der  letzterwähnten  Petition  stützt  sich
vornehmlich  auf  Art.  XII  der  Bundesakte.  Zu  Unrecht!  Wie
sehr  man  es  bedauern  mag:  es  fehlt  dem  Reiche  eine  gesetzliche
  Handhabe,  die  Einzelstaaten  zur  Einführung  einer  Verfassung
  bzw.  zur  Einführung  einer  konstitutionellen  Verfassung

 

e,  Vgl.  dazu  die  obigen  Ausführungen.
        <pb n="23" />
        —  23  —

zu  veranlassen.1%)  Die  aus  Art.  54  der  Wiener  Schlussakte
folgende  Befugnis  ist  auf  den  Bundesrat  nicht  übertragen
worden.  Der  wiederholte  Beschluss  des  Reichstages  auf  Aufnahme
  eines  Artikels  in  die  Reichsverfassung:  „dass  in  jedem
Bundesstaale  eine  aus  Wahlen  der  Bevölkerung  hervorgehende
Vertretung  bestehen  müsse,  deren  Zustimmung  bei  jedem
Landesgesetze  und  bei  der  Feststellung  des  Staatshaushaltes
erforderlich  sei“,  hat  die  Zustimmung  des  Bundesrates  bis
heute  nicht  gefunden.!!)

Der  Begriff  der  Verfassungsstreitigkeit  erfährt  noch  eine
weitere  Begrenzung.  Haenel1?)  bemerkt  mit  Recht,  dass  die
Verletzung  eines  aus  der  Verfassung  fliessenden  subjektiven
Rechtes  durch  Nichtanwendung  oder  unrichtige  Anwendung
eines  Verfassungsgesetzes  eine  Verfassungsstreitigkeit  nicht  begründe.
  Natürlich  erfahren  die  Verletzungen  subjektiver  verfassungsmässiger
  Rechte  gesetzlichen  Schutz.  Streitigkeiten
dieser  Art  gehören  aber  zur  Zuständigkeit  der  ordentlichen
Gerichte.  Als  Verfassungsstreitigkeiten  sind  sie  nur  dann  zu
charakterisieren,  wenn  sie  die  objektive  Geltung  der  Verfassung
oder  einzelner  Verfassungsbestimmungen  berühren.  In  diesem
Falle  bleibt  es  gleichgültig,  ob  als  Verletzter  ein  Öffentliches
Organ  oder  eine  Privatperson  auftritt.  Zu  Streitigkeiten  der
erwähnten  Art  zählt  der  Fall,  dass  in  einem  Staate  die  Verfassung
  oder  ein  Satz  derselben  ausser  Kraft  gesetzt  wird,  so
dass  also,  obwohl  die  Verfassung  noch  rechtsgültig  besteht,
eine  Anwendung  ihrer  Normen  nicht  mehr  stattfindet  oder
gar  die  Anwendung  ihr  widersprechender  Rechtsnormen  erfolgt.

Bei  der  Interpretation  des  Art.  76  Abs.  2  der  Reichsverfassung
  ist  wiederholt  der  Bundesbeschluss  vom  30.  Oktober
1834  herangezogen  worden,  weil  er  das  Vorbild  für  die  Bestimmung
  jenes  Artikels  enthält.  Dieser  Beschluss  nun  spricht

 

10)  Die  Frage,  ob  eine  derartige  Berechtigung  besteht,  könnte  akut
werden,  wenn  in  einem  Bundesstaate  die  bestehende  Verfassung  aufgehoben
oder  die  bestehende  konstitutionelle  Verfassung  in  eine  ständische  umgewandelt
  würde.

11)  Vgl.  v.  Seydel,  Kommentar  $.  410.

12),  Haenel,  Deutsches  Staatsrecht  I  S.  567.
        <pb n="24" />
        in  seinem  Art.  1  ausschliesslich  von  Irrungen  zwischen  der
Regierung  und  den  Ständen  —  bzw.  in  seinem  Art.  11
zwischen  den  Sernaten  der  Freien  Städte  und  deren  Bürgerschaften
  —  über  die  Auslegung  der  Verfassung  oder  über  die
Grenzen  der  bei  Ausübung  bestimmter  Rechte  des  Regenten
den  Ständen  eingeräumten  Mitwirkung.  —  Die  damit  erwähnten
  Irrungen  sind  selbstverständlich  Streitigkeiten  —  beide
Begriffe  decken  sich.  Nach  dem  Wortlaute  dieses  Beschlusses
müssen  jene  Irrungen  bestehen  zwischen  der  Regierung  und
der  Volksvertretung,  bzw.  zwischen  dem  Senat  und  den  Vertretern
  der  Bürgerschaft,  d.  h.  „zwischen  denjenigen  Organen
des  Staates,  welche  verfassungsmässig  zur  Wahrung  und  Handhabung
  der  Verfassung  berufen  sind“,19)  wenn  anders  eine
Verfassungsstreitigkeit  vorliegen  soll.  Diese  Bestimmung  hat
die  Reichsverfassung  übernommen,  wie  daraus  zu  entnehmen
ist,  dass  im  verfassungsberatenden  Reichstage  ausschliesslich
die  Ansicht  zum  Ausdruck  gebracht  wurde,  dass  unter  Verfassungsstreitigkeiten
  im  Sinne  des  Art.  70  Abs.  2  des  Entwurfs
nur  oder  doch  in  erster  Linie  Streitigkeiten  zwischen  Regierung
und  Volksvertretung  zu  verstehen  seien.  Ich  verweise  auf  die
Aeusserungen  insbesondere  Zachariaes,  auch  Reichenspergers,
Wiggers,  Windhorsts  und  Schwarzes.14)

Daraus  folgt  —  es  wurde  hierauf  schon  hingewiesen  —,
dass  Beschwerden  eines  einzelnen  oder  von  Körperschaften
über  die  Verletzung  subjektiver  verfassungsmässiger  Rechte
nicht  ohne  weiteres  als  Verfassungsstreitigkeiten  anzusprechen
sind.16)  Verfassungsstreitigkeiten  können  allerdings  aus  ihnen
sich  entwickeln,  wenn  z.  B.  die  Volksvertretung  sich  bereit
findet,  die  Rechte  des  Verletzten  wahrzunehmen  und  durchzufechten.
  In  letzterem  Falle  wird  als  selbstverständlich  vorausgesetzt,
  dass  die  Beschwerde  im  übrigen  den  Vorausstetzungen
  einer  Verfassungsstreitigkeit  entspricht.

 

18)  Haenel,  Staatsrecht  S.  568.

14)  Verhandlungen  des  verfassungsberatenden  Reichstages  S.  658  ff.

15)  „Auch  Beschwerden  Dritter,  dass  die  Verfassung  verletzt  oder  ungültig
  sei,  begründen  nicht  ohne  weiteres  eine  Verfassungstreitigkeit  im
Sinne  des  Gesetzes”  (Arndt,  Kommentar  $.  321.)
        <pb n="25" />
        5  —

Es  ist  indessen  nicht  ausgeschlossen,  dass  ausnahmsweise
sogar  einzelne  Personen  als  Partei  in  einem  Verfassungsstreite
auftreten  können.  Ihnen  wird  insbesondere  dann  die  Berechtigung
  zur  Erhebung  des  Streites  nicht  abgesprochen  werden
dürfen,  wenn  entweder  eine  Volksvertretung  überhaupt  nicht
mehr  vorhanden  ist,  oder  wenn  diese  „als  das  zur  Wahrung
und  Handhabung  der  Verfassung  berufene  Organ“  an  der
Wahrnehmung  dieser  Rechte  behindert  wird.  Man  darf  nicht
annehmen,  es  liege  im  Sinne  des  Gesetzes,  dass  in  Fällen,
wo  zweifellos  Verfassungsstreitigkeiten  bestehen,  so  bei  einer
Beseitigung  der  Volksvertretung,  bei  Nichteinberufung  oder
Vertagung  derselben,  bei  einer  Beseitigung  der  Verfassung,
die  Rechtsverfolgung  lediglich  deshalb  ausgeschlossen  sein
solle,  weil  die  Volksvertretung  als  das  einzige  zur  Erhebung
des  Streites  legitimierte  Organ,  zur  Wahrnehmung  dieses  ihr
zustehenden  Rechtes  ausser  Stande  ist.  Wie  überall  im  Rechtsleben,
  so  gilt  auch  hier  der  Grundsatz,  dass  die  Verfolgung
eines  Rechtes  unter  allen  Umständen  gewährleistet  werden  soll.

Auch  allgemeine  Erwägungen  führen  zum  gleichen  Resultat:
  dass  nämlich  in  besonderen  Fällen  einzelnen  Staatsangehörigen
  das  Recht  zusteht,  als  Partei  in  einem  Verfassungsstreite
  aufzutreten.  Die  Volksvertretung  —  der  Landtag  —
besteht  aus  vom  Volke  gewählten  Abgeordneten.  Sollten  nun
diese  für  eine  bestimmte  Zeit  gewählten  Vertreter  aus  rechtlichen
  oder  tatsächlichen  Gründen  zeitweise  oder  dauernd  an
der  Ausübung  der  ihnen  vom  Volke  übertragenen  Rechte  behindert
  sein,  so  muss  dem  Volke  die  Befugnis  bleiben,  jene
Rechte  auf  andere  zu  übertragen,  wobei  es  als  nicht  unbedingt
erforderlich  erscheint,  dass  die  Zahl  der  Vertreter  stets  die
gleiche  bleibt;  die  Mitgliederzahl  der  Volksvertretung  kann  auf
ein  Minimum  beschränkt  werden,  vorausgesetzt  natürlich,  dass
der  ursprüngliche  Wahlmodus  unmöglich  geworden  ist.  Jedenfalls
  muss,  wie  die  Regierung,  so  auch  das  Volk  im  Streite
vertreten  sein.  Wenn  nun  ohne  Schuld  des  Volkes  eine  gesetzund
  verfassungsmässige  Vertretung  desselben  nicht  vorhanden
ist,  so  nehme  ich  keinen  Anstand,  jedem  einzelnen  als  gewillkürten
  oder  gewollten  Vertreter  des  Volkes  die  Befugnis  zu-
        <pb n="26" />
        —  26  —

zuerkennen,  gegenüber  der  Regierung  die  Rechte  desselben
wahrzunehmen.

Diese  Ausnahme  ändert  jedoch  nichts  an  der  Regel,  dass,
wie  früher,  so  auch  heute  als  Parteien  bei  einer  Verfassungsstreitigkeit
  nur  die  Regierung  auf  der  einen  und  die  Volksvertretung
  auf  der  anderen  Seite  zugelassen  sind.16)  Es  folgt
dies,  wie  aus  der  Entstehungsgeschichte  des  Artikels  76,  so
daraus,  dass  alle  deutschen  Landesverfassungen,  welche  den
Begriff  der  Verfassungsstreitigkeit  kennen,  darunter  eine  Streitigkeit
  zwischen  Regierung  und  Volksvertretung  verstehen.  Der
Bundesrat  hat  gleichfalls  diese  Ansicht  vertreten  bei  Entscheidung
des  folgenden  Falles:  „Der  Magistrat  der  Stadt  Rostock  wandte
sich  im  Jahre  1874  mit  der  Beschwerde  an  den  Bundesrat,
dass  ein  von  den  verfassungsmässigen  Faktoren  vereinbartes
Gesetz  der  Landesverfassung  nicht  entspreche.  Der  Bundesrat
  wies  diese  Beschwerde  zurück,  „da  sie  eine  Verfassungsstreitigkeit
  im  Sinne  des  Artikel  76  Abs.  2  der  Reichsverfassung
überhaupt  nicht  begründe.«17%)  Diese  Entscheidung  rechtfertigt
  ausser  dem  vorerwähnten  folgende  Schlüsse.  Einmal
durch  argumentum  i  contrario  den,  dass  nur  die  Volksvertretung
  oder  die  Regierung  —  nicht  ein  anderes  Organ,
wie  z.  B.  der  Magistrat  einer  Stadt  —  das  zur  Erhebung  des
Streites  legitimierte  Organ  sei.  Sodann  den,  dass  nicht  jede
Behauptung,  ein  Gesetzgebungs-  oder  Verwaltungsakt  einer
Bundesregierung  sei  verfassungswidrig,  einen  Verfassungsstreit
begründe.

Der  Art.  1  des  Bundesbeschlusses  vom  30.  Oktober  1834
spricht  von  Verfassungsstreitigkeiten  als  von  „Streitigkeiten
über  die  Auslegung  der  Verfassung  oder  über  die  Grenzen
der  bei  Ausübung  bestimmter  Rechte  des  Regenten  den
Ständen  eingeräumten  Mitwirkung.“

.  Im  allgemeinen.  pflegt  man  die  hier  erwähnten  Fälle  als
Verfassungsstreitigkeiten  im  engeren  Sinne  zu  bezeichnen,  indem

 

16)  Vgl.  übereinstimmend  Meyer,  Staatsrecht  S.  712;  v.Seydel,  Kommentar
  S.  407;  Arndt,  Kommentar  S.  321;  Haenel,  Staatsrecht  I  S.  368  usw.
17T)  Diesen  Fall  erwähnt  Laband,  Staatsrecht  I  S.  250  Anm.  2.
        <pb n="27" />
        —  217  —

man  ihnen  den  Fall  des  sogenannten  Verfassungsbruches
gegenüberstellt.

Verfassungsstreitigkeiten  im  engeren  Sinne  sind  danach
einmal  Streitigkeiten  über  die  Auslegung  der  Verfassung  oder
einzelner  Verfassungsbestimmungen.  Dass  derartige  Streitigkeiten
  nur  möglich  sind,  wenn  eine  Verfassung  besteht  und
ihre  Bestimmungen  fixiert  sind,  mit  anderen  Worten,  wenn
eine  Verfassungsurkunde  vorhanden  ist,  ist  schon  gesagt
worden.  Verfassungsstreitigkeiten  im  engeren  Sinne  sind
ferner  auch  Streitigkeiten  über  die  Ausführung  oder  Anwendung
  von  Verfassungsbestimmungen,  nach  der  Terminologie
  des  erwähnten  Bundesbeschlusses  „Streitigkeiten  über  die
Grenzen  der  bei  der  Ausübung  bestimmter  Rechte  der  Regenten
den  Ständen  eingeräumten  Mitwirkung.“18)  Als  ein  unter  diese
Kategorie  von  Verfassungsstreiligkeiten  fallender  praktischer
Fall  kann  der  folgende  als  erläuterndes  Beispiel  angeführt
werden:  Im  Jahre  1897  hatte  die  Regierung  des  Fürstentums
Lippe  der  Residenzstadt  Detmold  bei  Anlage  einer  \Wasserleitung
  die  Erlaubnis  erteilt,  das  Wasser  aus  einer  zum
Domanialgut  gehörenden  Quelle  zu  entnehmen.  Der  Landtag
wollte  diese  Erlaubnis  als  für  ihn  rechtsverbindlich  nicht  anerkennen,
  weil  verfassungsmässig  die  Regierung  zur  Erteilung
dieser  Genehmigung  seine  Zustimmung  hätte  einholen  müssen.
Der  Landtag  wandte  sich  in  diesem  Falle  an  den  Bundesrat
mit  der  Bitte  um  Entscheidung  des  Streites,  indem  er  ausführte,
  der  Streit  sei  entbrannt  über  die  Frage,  ob  die  Verfassung
  zur  Erteilung  der  fraglichen  Genehmigung  die  Zustimmung
  des  Landtages  erfordere  und  voraussetze.  Der
Bundesrat  war  in  diesem  Falle  zur  Erledigung  des  Streites
zuständig  auf  Grund  des  Artikel  76  Abs.  2  der  Reichsverfassung.
  Doch  ist  ein  Beschluss  seinerseits  in  der  Angelegenheit
  bis  jetzt  nicht  ergangen.

 

16)  Aehnlich  Schulze,  Staatsrecht  II  S.61;  auch  Zachariae,.  Deutsches
Staats-  und  Bundesrecht  II  S.780:  „Streitigkeiten  über  die  Grenzen  der
Mitwirkung  der  verschiedenen  Organe  bei  der  Ausübung  der  staatlichen
Hoheitsrechte.*
        <pb n="28" />
        —_  BB  —

Verfassungsstreitigkeiten  im  engeren  Sinne  sind  endlich
auch  Streitigkeiten  über  die  Rechtsbeständigkeit  einer  Verfassung.1?)
  Auch  sind  hierher  zu  rechnen  Streitigkeiten  über
die  Aufhebung  der  Verfassung  oder  einer  Verfassungsbestimmung,
  aber  nur,  soweit  es  sich  um  Rechtsstreitigkeiten
  2°)  dieser  Art  handelte  Es  mag  hier  bemerkt  werden,
dass,  wenn  die  Aufhebung  der  Verfassung  in  gültiger  Weise
erfolgt,  der  Bundesrat  auf  Grund  der  Bestimmung  des
Artikel  76  Abs.  2  der  Reichsverfassung  zur  Ausübung  eines
Zwanges  auf  Wiedereinführung  einer  Verfassung  nicht  befugt
is.  Die  Frage,  ob  in  diesem  Falle  ein  Einschreiten  des
Bundesrates  auf  Grund  des  Artikel  19  zulässig  ist,  fällt  nicht
in  den  Rahmen  dieser  Arbeit.?!)

Demgegenüber  liegt  der  Fall  eines  Verfassungsbruches
vor  bei  einer  tatsächlichen  Ausserkraftsetzung  der  Verfassung
oder  einer  Verfassungsbestimmung,??)  also  bei  der  Anwendung
verfassungswidriger  Normen  oder  bei  der  Ausserachtlassung
bzw.  Nichtbefolgung  verfassungsmässiger  Vorschriften.

Schliesslich  bleibt  hervorzuheben,  dass  Gegenstand  eines
Verfassungsstreites  niemals  Ansprüche  aus  dem  Privat-  oder
Strafrecht  sein  können.  So  liegt,  falls  bei  einer  Verfassungsverletzung
  das  Verschulden  einer  Person,  insbesondere  eines
Beamten,  zu  Beschwerden  Anlass  gibt,  der  Fall  einer  Verfassungsstreitigkeit
  nicht  vor.  Vielmehr  ist  bei  Anklagen
gegen  einen  Beamten,  insbesondere  den  Minister,  wegen
Verletzung  der  Verfassung  ein  von  dem  im  Artikel  76  Abs.  2
vorgeschriebenen  grundsätzlich  verschiedenes  Verfahren  zu
beobachten.  Verschiedene  Bundesstaaten  haben  für  die  sogenannten
  Ministeranklagen  einen  besonderen  Gerichtsstand

 

19)  Vgl.  v.  Martitz,  Betrachtungen  $.  30.

20)  Nicht  politische  Streitigkeiten,  „da  es  ein  Recht  auf  Aenderung
der  Verfassung  nicht  gibt“.  Vgl.  v.Seydel  im  Jahrbuch  für  Gesetzgebung
usw.  N.F.  III  S.  290,  3).

2!)  Man  wird  die  Frage  zu  bejahen  haben,  da  die  Reichsverfassung
das  Bestehen  einer  Verfassung  in  jedem  Bundesstaate  voraussetzt  und  die
Aufhebung  derselben  als  Verletzung  einer  verfassungsmässigen  Pflicht  anzusehen
  ist.

22)  Vgl.  Haenel,  Staatsrecht  S.  567.
        <pb n="29" />
        9  —_

begründet.  So  sehen  ein  besonderes  Verfahren  vor  die  Verfassungen
  von  Sachsen  (V.  U.  88  141ff.),  Oldenburg  (V.  U.
aa.  200  ff),  Braunschweig  (V.  aa.  108ff.),  Reuss  a.  L.  (V.
88  89,  91),  Reuss  j.  L.  (V.  88  110ff.),  Schaumburg  -  Lippe
(V.  aa.  43,46).  Es  ist  darin  v.  Martitz  zuzustimmen,  dass  es
sich  bei  Streitigkeiten  dieser  Art  „zunächst  immer  nur  um
die  Vollziehung  der  unbestrittenen  Verfassung  handelt.“  29)  Von
einer  Verfassungsstreitigkeit  kann  man  hier  schon  um  deswillen
nicht  reden,  weil  als  Streitteile  ja  einander  nicht  Regierung  und
Volksvertretung  gegenüberstehen;  denn  die  Regierung  kann  man
nicht  mit  dem  der  Verfassungsverletzung  schuldigen  Beamten
identifizieren,  auch  wenn  dieser  der  Minister  ist.

Nach  dieser  Darlegung  erübrigt  es  sich,  auf  die  Ausführungen
  Bornhaks:24)  „es  liege  keine  Veranlassung  vor,
den  Begriff  der  Verfassungsstreitigkeit  auf  einen  Konflikt
zwischen  Regierung  und  Volksvertretung  zu  beschränken®,
oder  „eine  Verfassungsstreitigkeit  liege  nur  vor  bei  einem
Rechtsstreit  über  das  in  einem  bestimmten  Falle  zur  Anwendung
  kommende  Verfassungsrecht“  einzugehen.  Diese
Behauptungen,  die  von  vornherein  als  richtig  anzuerkennen
„absolut  keine  Veranlassung  vorliegt“,  finden  in  allen  Punklen
ihre  Widerlegung  in  den  vorstehenden  Ausführungen.

Nach  ihnen  ist,  um  das  Wesentliche  mit  kurzen  Worten
auszudrücken,  eine  Verfassungsstreitigkeit  ein  Streit  zwischen
Regierung  und  Volksvertretung  über  die  Auslegung,  Ausführung
  oder  die  Rechtmässigkeit  der  Verfassung.

Zur  Entscheidung  dieser  Streitigkeiten  ist,  wenn  sie  „in
einem  Bundesstaate  bestehen,  der  Bundesrat  unter  den  im
Artikel  76  Abs.  2  genannten  Voraussetzungen  zuständig.
Zweifelhaft  kann  erscheinen,  ob  der  Bundesrat  zum  Eingreifen
  berechtigt  ist  hinsichtlich  eines  Streites,  der  noch
nicht  schwebt,  aber  mit  Bestimmtheit  zu  erwarten  steht.  Natürlich
  kann  eine  endgültige  Entscheidung  stets  nur  erfolgen,
wenn  die  Streitigkeit  tatsächlich  vorhanden  ist.  Mit  Recht  hat
deshalb  im  Lippeschen  Thronfolgestreit  der  Bundesrat  unterm

28)  y.  Martitz,  Betrachtungen  S.  30.
24)  Bornhak,  Thronfolge  im  Fürstentum  Lippe  $.  63
        <pb n="30" />
        5.  Januar  1899  einen  Beschluss  dahin  gefasst,  den  Streit,  obwohl
  seine  Zuständigkeit  begründet  sei,  nicht  zu  erledigen,  „da
zurzeit  kein  hinreichender  Anlass  zur  Erledigung  gegeben  sei*®.
Wenn  Binding  dagegen  ausführt:2°)  „Dass  der  Streit  gegenwertig
  sei  und  nicht  erst  ausbreche,  wenn  der  Graf-Regent
Ernst  sterbe,  sei  ganz  unwidersprechlich“,  so  ist  dem  dennoch
zu  widersprechen.  Es  hat  ein  Streit  um  den  Lippeschen  Thron
bestanden.  Dieser  Streit  wurde  durch  den  Schiedsspruch  von
1897  einstweilen  entschieden.  Grund  des  Streites  war  die
Frage,  ob  der  erbnächste  Agnat,  Graf  Ernst  zur  Lippe  Biesterfeld
  ebenbürtig  und  sonach  nach  allgemeinen  und  besonderen
in  den  Lippeschen  Hausgesetzen  niedergelegten  Grundsätzen
erb-  und  thronfolgefähig  sei.  Es  drohte  ein  neuer  Streit
—  der  inzwischen  nach  dem  Tode  des  Grafen  Ernst  ausgebrochen
  und  auch  entschieden  ist  —  in  dem  die  Frage  zu
entscheiden  ist,  ob  die  Söhne  des  Grafen  Ernst  zur  Lippe
Biesterfeld  ebenbürtig  und  thronfolgefähig  sind.  Dieser  Streit
war  bis  dahin  nicht  existent,  weil  der  Graf  Ernst  lebte  und  der  den
Gegenstand  des  Streites  bildende  Thron  noch  nicht  erledigt  war.

Wenn  es  danach  als  zweifellos  erscheinen  muss,  dass  der
Bundesrat  eine  definitive  Erledigung  nur  bei  gegenwärtig  vorhandenen
  Streitigkeiten  herbeiführen  kann,  so  wird  man  ihm
doch  die  Befugnis,  ich  meine  sogar  die  Pflicht  zusprechen
bzw.  auferlegen  müssen,  bei  drohenden  Streitigkeiten  Massnahmen
  zu  deren  Verhütung  zu  treffen.  Der  Bundesrat  ist
das  zur  Aufrechterhaltung  des  inneren  Friedens  im  Reiche
berufene  Organ.  Er  würde  nur  den  ihm  durch  diese  Stellung
auferlegten  Pflichten  genügen,  wenn  er  in  der  bezeichneten
Richtung  tätig  würde.

2.  Die  Verfassungsstreitigkeit  muss  innerhalb
eines  Bundesstaates  bestehen.
Nach  der  Bestimmung  des  Gesetzes  müssen  Verfassungsstreitigkeiten,
  wenn  sie  der  Zuständigkeit  des  Bundesrates
unterstehen  sollen,  „in  einem  Bundesstaate“  entstanden  sein.

25)  Bundesrat  und  Staatsgerichtshof  (Deutsche  Juristen-Zeitung  1899
S.  73  ff.)
        <pb n="31" />
        _  1  —

Zunächst:  was  ist  unter  „Bundesstaat“  im  Sinne  dieser
Bestimmung  zu  verstehen.  Als  Bundesstaaten  haben  zweifellos
zu  gelten  die  in  den  Artikeln  1  und  6  der  Reichsverfassung
aufgeführten  Staaten:  vier  Königreiche,  sechs  Grossherzogtümer,
fünf  Herzogtümer  und  sieben  Fürstentümer  mit  monarchischer
und  drei  Freie  Städie  mit  republikanischer  Verfassung.

Die  Frage,  ob  Lauenburg  als  Bundesstaat  im  Sinne  der
Reichsverfassung  zu  gelten  habe,  hat  ihre  praktische  Bedeutung
  verloren,  seitdem  es  gemäss  Artikel  1  des  preussischen
Gesetzes  vom  23.  Juni  1876  betreffend  die  Vereinigung  des
Herzogtums  Lauenburg  mit  der  preussischen  Monarchie  auf
immer  mit  Preussen  vereinigt  ist,  mithin  als  eigener  Bundesstaat
  gar  nicht  mehr  in  Betracht  kommen  kann.  Auch  früher
war  die  selbständige  Stellung  Lauenburgs  nicht  gewährleistet,
indem  die  Verfassung  des  Reiches  im  Artikel  1  als  einen
Staat  „Preussen  mit  Lauenburg“  aufführte.

Zweifelhaft  könnte  erscheinen,  ob  Waldeck,  das  durch
die  sogenannten  Akzessionsverträge  vom  19.  Juli  1867  und
2.  März  1887  seine  gesamte  Staatsverwaltung  Preussen  übertragen
  hat,  sich  damit  seiner  Stellung  als  selbständiger
Bundesstaat  begeben  hat.  Meines  Erachtens  ist  dadurch,  dass
Waldeck  die  Ausübung  eines  Teiles  seiner  Rechte  einem
anderen  Bundesstaate  überlassen  hat,  der  staatliche  Charakter
diesem  Lande  nicht  entzogen  worden.  Schon  die  Möglichkeit
jederzeitiger  Kündigung  der  Akzessionsverträge  lässt  erkennen,
dass  Waldeck  sich  seine  „Staatsindividualität  gewahrt  hat.“  !)
Im  Fürstentum  Waldeck  sind  danach  Verfassungsstreifigkeiten
  wohl  möglich.

Zweifellos  kann  dagegen  in  Elsass-Lothringen  eine  Verfassungsstreitigkeit
  nicht  entstehen,  weil  Elsass-Lothringen  ein
Bundesstaat  im  Sinne  der  Verfassung  nicht  ist.  Dieses  Land  ist
eine  Reichsprovinz  ohne  eigne  Staatsgewalt,  ohne  Mitgliedschaftsund
  Vertretungsrechte.  Die  Staatsgewalt  übt  im  Namen  des
Reiches  der  Kaiser  aus.  Gegen  diese  Auffassung  spricht
nicht  Artikel  5  E.G.  z.  B.G.B.,  denn  die  dort  enthaltene  Be- 



I)  Zorn,  Staatsrecht  S.  97.
        <pb n="32" />
        212  —

stimmung:  „Als  Bundesstaat  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
  und  dieses  Gesetzes  gilt  auch  das  Reichsland
Elsass-Lothringen“,  wäre  überflüssig,  wenn  es  im  Sinne  der
Verfassung  läge,  Elsass-Lothringen  als  .  Bundesstaat  anzuerkennen.
  Eben,  weil  Elsass-Lothringen  kein  Bundesstaat
im  Sinne  der  Reichsverfassung  ist,  war  diese.  Bestimmung
notwendig.  Denn  selbstverständlich  sollten  die  privatrechtlichen
  Verhältnisse  des  Reichslandes  keine  von  der  in  den
übrigen  Bundesstaaten  abweichende  Regelung  erfahren.?)

Bundesstaat  im  Sinne  des  Artikel  76  Abs.  2  R.V.  ist
selbstverständlich  auch  nicht  das  Deutsche  Reich.  Streitigkeiten
  zwischen  Reichstag  und  Reichsregierung  unterliegen
deshalb  nicht  der  Zuständigkeit  des  Bundesrates  und  können
ihr  nicht  unterliegen,  weil  der  Bundesrat  regelmässig  als  das
die  Reichsregierung  repräsentierende  Organ  selbst  Partei  ist.
Die  Reichsverfassung  kennt  überhaupt  keine  zur  Entscheidung
dieser  Streitigkeiten  kompetente  Behörde.

Verfassungsstreitigkeiten  müssen  „innerhalb“  eines  Bundesstaates,
  nach  der  Terminologie  des  Gesetzes  „in  einem  Bundesstaate«
  bestehen,  d.  h.  „sie  müssen  sich  lediglich  auf  dem
Boden  des  inneren  Landesstaatsrechts  bewegen.“  ®)

3.  Die  Verfassung  des  Bundesstaates  darf  keine
zur  Entscheidung  von  Verfassungsstreitigkeiten
kompetente  Behörde  vorsehen.

Die  oben  gekennzeichneten  Verfassungsstreitigkeiten  unterliegen
  der  Zuständigkeit  des  Bundesrates  unter  einer  doppelten
Voraussetzung:  |

1.  darf  in  der  Verfassung  des  betreffenden  Bundesstaates
nicht  eine  Behörde  zur  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten
bestimmt  sein,

2.  muss  der  Bundesrat  von  einem  der  streitenden  Teile
angerufen  werden.

 

2)  Eine  Widerlegung  der  widersprechenden  Ansicht  v.  Seydels  (Kommentar
  S.39)  erübrigt  sich  hiernach.

8)  Perels,  Streitigkeiten  deutscher  Bundesstaaten  auf  Grund  des  Artikels
  76  der  Reichsverfassung  $.  50.
        <pb n="33" />
        93  —_

Also  die  Verfassung!)  des  Staates,  in  dem  die  Streitigkeit
existent  ist,  darf  keine  zur  Entscheidung  von  Verfassungsstreitigkeiten
  kompetente  Behörde  bestimmen,  wenn  der
Bundesrat  auf  Grund  des  Artikels  76  Abs.  2  zuständig  sein
soll.  Es  existiert  eine  derartige  Behörde  in  folgenden  neun
Staaten:

im  Königreich  Sachsen  ;?)

im  Grossherzogtum  Oldenburg;  )

.  im  Herzogtum  Braunschweig;  *)

.  im  Herzogtum  Sachsen-Altenburg;  5)

5.  in  der  Freien  und  Hansastadt  Lübeck;°)

1)  Der  Begriff  Verfassung  ist  hier  nicht  gleich  Verfassungsurkunde  zu
setzen.  Ein  beliebiges  im  Staate  ergangenes  Gesetz  kann  über  die  Art  und
Weise  der  Erledigung  von  Verfassungsstreitigkeiten  Bestimmungen  treffen.
Entgegen  Cybichowski,  der  diese  Auffassung  für  etwas  aussergewöhnliches
hält,  und  keinen  Grund  einsieht,  der  für  diesen  „ungewöhnlichen”  Gebrauch
des  Wortes  Verfassung  spräche,  meine  ich,  dass  vielmehr  kein  Grund  voriegt,
  gerade  hier  den  erhöhten  Schutz  von  Verfassungsnormen  eintreten  zu
lassen.  Zwingende  Gründe,  welche,  wie  oben  dies  der  Fall  war,  eine  Einschränkung
  des  Begriffes  bedingen  würden,  sind  nicht  vorhanden.  Und
deshalb  erachte  ich  eine  solche  Einschränkung  für  unzulässig.

2)  Verfassungsurkunde  vom  4.  September  1831  8153:  „Wenn  über  die
Auslegung  einzelner  Punkte  der  Verfassungsurkunde  Zweifel  entsteht,  und
derselbe  nicht  durch  Uebereinkunft  zwischen  der  Regierung  und  den
Ständen  beigelegt  werden  kann  .  .  .“

9)  Revidiertes  Staatsgrundgesetz  vom  22.  November  1852  a.  209:
„Waltet  über  die  Auslegung  des  Staatsgrundgesetzes  oder  über  die  Grenzen
der  verfassungsmässigen  Mitwirkung  des  Landtages  eine  Verschiedenheit  der
Ansichten  zwischen  der  Staatsregierung  und  dem  Landtag  ob...  .*

4)  Neue  Landschaftsordnung  vom  12.  Oktober  1832  8$8  231:  „Wenn
die  Landesregierung  und  die  Stände  eine  verschiedene  Ansicht  über  die
Auslegung  einzelner  Bestimmungen  des  Landesgrundgesetzes  haben  sollten  ..  .*

6)  Grundgesetz  vom  29.  April  1831  8266  Abs.  2:  „Im  Falle  einer
nicht  auszugleichenden,  verschiedenen  Ansicht  zwischen  der  Staatsregierung
und  Landschaft  über  die  Auslegung  einzelner  Punkte  .  .  ."

6)  Verfassung  vom  5.April  1895  Art.74:  „Wenn  zwischem  dem
Senat  und  der  Bürgerschaft  über  die  authentische  Auslegung  bestehender
Gesetze  eine  Meinungsverschiedenheit  obwaltet,  insbesondere,  wenn  Bestimmungen
  der  Verfassung  streitig  sind,  oder  wenn  ein  von  dem  Staate
oder  von  der  Bürgerschaft  auf  Grund  der  Verfassung  in  Anspruch  genommenes
  Recht  von  dem  andern  Teile  bestritten  wird  .  .  .*,  und  Bekanntmachung
  vom  21.  Juli  1879.

BD
        <pb n="34" />
        _-  4  —

in  der  Freien  und  Hansastadt  Bremen;  ’”)

in  der  Freien  und  Hansastadt  Hamburg;

im  Grossherzogtum  Mecklenburg-Schwerin;®)
9.  im  Grossherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.?)

Die  Art  der  Erledigung  und  das  dabei  geübte  Verfahren
ist  in  den  einzelnen  Staaten  verschieden  geregelt.  Ein  Schiedsgericht
  kennen  die  Verfassungen  von  Oldenburg,  Braunschweig,
Sachsen-Altenburg.  Sachsen  überträgt  die  Entscheidung  einem
Staatsgerichtshof.  Die  Verfassung  von  Hamburg  spricht  die
Zuständigkeit  des  Reichsgerichtes,  die  von  Lübeck  und  die  von
Bremen  die  Zuständigkeit  des  hanseatischen  Oberlandesgerichtes
zu  Hamburg  aus.  Ein  besonders  geartetes  Verfahren  haben
die  beiden  Mecklenburg  eingeführt.  (Vgl.  die  genannte  Verordnung
  und  die  Darstellung  bei  Fleischer:  Die  Zuständigkeit
  des  deutschen  Bundesrates  ..  .  S.40,  auf  die  hiermit
Bezug  genommen  wird.)  Reuss  ä.  L.1%)  und  Schaumburg-Lippe!!)
  übertragen  die  Entscheidung  von  Verfassungsstreitignm



 

T)  Verfassung  vom  17.  November  1875  Art.  76  Abs.2:  „Ergibt  sich
zwischen  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft  eine  Meinungsverschiedenheit
über  die  Auslegung  der  Verfassung  oder  eines  Gesetzes  oder  eines  sonstigen
gemeinschaftlichen  Beschlusses  .  .  .*,  und  Gesetz  vom  1.  Januar  1894.

8)  Verfassung  vom  13.  Oktober  1879:  „Betrifft  die  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft  —  die  Auslegung  der  Verfassung
  oder  von  Gesetzen,  oder  ein  von  dem  Senate  oder  von  der  Bürgerschaft
  auf  Grund  der  Verfassung  oder  eines  Gesetzes  behauptetes  Recht.  .  .*,
und  Gesetz  vom  14.  März  1881.

9)  Patentverordnung  wegen  einer  angemessenen  Instanz  zur  Erlangung
einer  rechtlichen  Entscheidung  in  Streitigkeiten  zwischen  dem  Landesherrn
und  den  Ständen  über  Landesverfasung  und  was  dahin  gehört,  vom
28.  November  1817,  nebst  Ergänzungen.

10)  Gesetz  vom  28.März  1867  betr.  die  Verfassung  des  Fürstentums
Reuss  älterer  Linie  891:  „Entstehen  zwischen  der  Regierung  und  der  Landesvertretung
  Verfassungsstreitigkeiten,  über  welche  sich  beide  Teile  nicht
zu  einigen  vermögen,  so  steht  jedem  Teile  frei,  auf  die  Entscheidung  des
Bundes  bei  demselben  anzutragen.*

11)  Gesetz  vom  17.  November  1868  Art.  46  Abs.  2:  „Sollte  der  ordentliche
  Landtag  nicht  ordentlich  einberufen,  oder  nach  erfolgter  Auflösung
des  Landtages  die  Anordnung  der  Neuwahlen  beziehungsweise  die  Wiedereinberufung
  des  neu  gewählten  Landtages  über  die  in  der  Verfassung  bestimmte
  Zeit  hinaus  ausgedehnt  werden,  so  ist  der  Ausschuss  legitimiert,
        <pb n="35" />
        5  —

keiten  Organen  des  Deutschen  Bundes;  uasseivoe  tut  Oldenburg,1?2)
  wenigstens  soweit  eine  Entscheidung  in  zweiter  Instanz
erforderlich  wird.  Reuss  ä.  L.  erklärt  das  ehemalige  Bundesschiedsgericht
  für  zuständig,  Oldenburg  das  gleiche  Gericht,
welch  letzteres  indessen  hier  als  zweite  und  letzte  Instanz
auftritt,  während  als  erste  Instanz  nach  obiger  Darlegung
ein  Schiedsgericht  fungiert.

Nachdem  der  Deutsche  bzw.  der  Norddeutsche  Bund
aufgehört  hat  zu  sein  und  das  Deutsche  Reich  eine  neue  Verfassung
  geschaffen  hat,  sind  diese  letzteren  Bestimmungen  unwirksam
  geworden.  Um  so  mehr,  als  die  von  den  Einzelstaaten
  mit  der  Zuständigkeit  ausgestatteten  Organe  in  der
Reichsverfassung  nicht  vorgesehen  sind.  Es  wäre  notwendig
gewesen,  nach  Einführung  der  Reichsverfassung  die  Verfassung
dieser  Einzelstaaten  einer  den  veränderten  Verhältnissen  entsprechenden
  Korrektur  zu  unterziehen,  wenn  anders  ihnen
das  Bundesschiedsgericht  als  Behörde  zur  Entscheidung  von
Verfassungsstreitigkeiten  erhalten  bleiben  sollte.  Da  dies  nicht
geschehen,  sind  die  betr.  Bestimmungen  ausser  Kraft  getreten,
für  sie  greifen  die  Vorschriften  des  Art.  76  Abs.  2  R.V.  ein.
Man  kann  nicht  einmal  ohne  weiteres  annehmen,  dass  jene
Staaten  die  einzelnen  Organen  des  Deutschen  Bundes  zugelegten
  Befugnisse  bei  Einführung  der  Reichsverfassung  stillschweigend
  auf  die  entsprechenden  Behörden  des  Reiches
haben  übertragen  wollen.  Eine  derartige  Absicht  hätte,  um
Rechtswirksamkeit  zu  erlangen,  in  einer  Abänderung  der  bestehenden
  Verfassung  ihren  Ausdruck  finden  müssen.  Der
Ansicht  Haenels,13)  „es  könne  nicht  als  die  Absicht  der  Reichsverfassung
  angenommen  werden,  solche  Bestimmungen  der
partikulären  Verfassungen  auszuschliessen,  welche  die  Berufung
von  der  Landesbehörde  an  die  höhere  Instanz  des  Bundes  und
jetzt  des  Reiches  vorgesehen  haben,“  ist  zu  widersprechen.

 

nach  vorgängigem  Antrage  bei  der  Regierung  dieserhalb  Beschwerde  bei
den  nach  der  Bundesverfassung  zuständigen  Organen  des  Norddeutschen
Bundes  zu  führen.

12)  Rev.  Staatsgrundgesetz  vom  22.  November  1852  Art.  209.

18)  Staatsrecht  S.  570.

3°
        <pb n="36" />
        6  —

Eine  Berufungsinstanz  in  Verfassungsstreitigkeiten  gibt  es  nicht
mehr.  Entweder,  es  besteht  im  Einzelstaate  eine  zur  Entscheidung
  kompetente  Behörde,  dann  entscheidet  diese  endgültig;
  oder  es  besteht  eine  solche  nicht,  dann  ist  die  Zuständigkeit
  des  Bundesrates  auf  Grund  des  Art.76  Abs.  2  begründet.
  Es  entscheidet  dann  der  Bundesrat  in  erster  und
letzter  Instanz.  „Die  Berufung  an  die  höhere  Instanz  des
Reiches“  sieht  auch  keine  der  geltenden  Verfassungen  vor;
„die  Berufung  an  die  höhere  Instanz  des  Bundes“  nur  Oldenburg.
  Die  betr.  Bestimmung  der  oldenburgischen  Verfassung
ist  aber  heute  schon  deshalb  nicht  mehr  anwendbar,  weil  der
Bundesrat  nicht  ohne  weiteres  und  in  allen  Punkten  als  die
Fortsetzung  des  früheren  Bundesschiedsgerichts  angesehen
werden  darf.

Aus  all’  dem  geht  hervor,  dass  die  Kompetenz  des
Bundesrates  nur  eine  subsidiäre  it.  Wenn  jedoch  v.  Seydel  14)
behauptet:  „Die  Tätigkeit  der  Organe  des  Reiches  ist  gänzlich
ausgeschlossen,  wenn  in  einem  Staate  eine  entscheidende  Behörde
  für  Verfassungsstreitigkeiten  besteht“,  so  ist  dem  zu
entgegnen,  dass,  auch  wenn  eine  solche  Behörde  besteht,  trotzdem
  die  Tätigkeit  des  Bundesrates  damit  nicht  ausgeschlossen
ist,  dass  vielmehr  u.  U.  den  streitenden  Parteien  die  Möglichkeit
  bleibt,  die  Hilfe  des  Bundesrates  auf  Grund  des  Art.  76
Abs.  2  R.V.  anzurufen  und  in  Anspruch  zu  nehmen:  dann
nämlich,  wenn  für  den  konkreten  Fall  die  Zuständigkeit  der
Landes-Instanz  nicht  begründet  ist,  oder  wenn  Differenzen
darüber  bestehen,  ob  die  vorliegende  Streitigkeit  zur  Zuständigkeit
  derselben  gehört.  Denn,  nicht  schon  in  dem  Falle,
dass  in  einem  Bundesstaate  überhaupt  eine  Behörde  zur  Entscheidung
  von  Verfassungsstreitigkeiten  existiert,  ist  das  Eingreifen
  des  Bundesrates  ausgeschlossen,  sondern  nur  dann,
wenn  in  concreto  der  Streitfall  zur  Zuständigkeit  dieser  Behörde
  gehört.  Dieselben  Erwägungen  enthalten  eine  Widerlegung
  Schulzes:15)  „Die  Anrufung  des  Bundesrates  finde

 

14)  v.Seydel,  Kommentar  $.  408.
16)  Schulze,  Staatsrecht  II  S.  62.
        <pb n="37" />
        —_  97  —

keine  Anwendung  in  den  Bundesstaaten,  deren  Grundgesetze
die  Entscheidung  von  Verfassungsstreitigkeiten  an  eigene  Behörden
  verweisen“.  Eine  derartige  „Anrufung“  findet  u.  U.
eben  doch  statt.

Wenn  nun  aber  in  einem  Bundesstaate  ein  Verfassungsstreit
  schwebt,  bleibt  es  trotzdem  dem  Staate  unbenommen,
während  des  Schwebens  dieser  Streitigkeit  ein  Organ  zur
Entscheidung  derselben  auf  verfassungsmässigem  Wege  zu
schaffen?  Ich  möchte  es  glauben.  Die  Reichsverfassung
räumt  den  Einzelstaaten  das  unumschränkte  Recht  ein,  Behörden
  zur  Entscheidung  ihrer  innerstaatlichen  Streitigkeiten
einzusetzen  und  diese  mit  beliebigen  Kompetenzen  auszustatten.
Der  Zweck  des  Art.  76  Abs.  2  der  Reichsverfassung  ist  der,
Streitigkeiten  in  den  Bundesstaaten  zur  Erledigung  zu  bringen,
bzw.  die  Möglichkeit  einer  solchen  Erledigung  zu  schaffen,
wenn  innerhalb  des  Staates  eine  Erledigung  auf  gesetzlicher
Basis  nicht  möglich  is.  Der  Sinn  dieser  Bestimmung  geht
dahin,  dass,  wenn  möglich,  die  Entscheidung  dem  betr.  Bundesstaate
  selbst  überlassen  bleiben  soll.  Nur,  wenn  auf  dieser
Grundlage  die  Möglichkeit  einer  Beilegung  nicht  vorhanden
ist,  will  der  Bundesrat  eingreifen.  Als  dem  Sinne  des  Gesetzes
entsprechend  wird  deshalb  die  vorhin  aufgeworfene  Frage  ihre
Entscheidung  dahin  erfahren  müssen,  dass  auch  während  des
Schwebens  eines  Verfassungsstreites  in  dem  betr.  Bundesstaate
die  Schaffung  eines  zur  Entscheidung  desselben  zuständigen
Organes  gesetzlich  zulässig  ist.  Es  ist  allerdings  nicht  zu  verkennen,
  dass  diese  Auffassung  im  Wortlaute  des  Gesetzes  keine
Unterstützung  findet.  Die  Ausdrucksweise  des  Art.  76  Abs.  2:
„wenn  eine  Behörde  zur  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten
nicht  bestimmt  ist“,  scheint  vielmehr  für  eine  Interpretation
im  entgegengesetzten  Sinne  zu  sprechen.  Doch  ist  hier,  wie
überall  bei  der  Gesetzesauslegung,  nicht  so  sehr  der  Wortlaut,
  als  der  Sinn  des  Gesetzes  in  Rücksicht  zu  ziehen.  Der
oben  vertretenen  Auffassung  widerspricht  der  Wortlaut  des
Gesetzes  nicht.  Dieser  setzt  nur  voraus,  dass  zu  der  Zeit,
wo  der  Bundesrat  von  einem  der  streitenden  Teile  angerufen
wird,  eine  Behörde  der  in  Rede  stehenden  Art  noch  nicht
        <pb n="38" />
        8  —

existiert.  Dadurch  wird  nicht  ausgeschlossen,  dass  diese  Behörde
  geschaffen  wird  im  Verlauf  des  Streites,  bevor  der
Bundesrat  angerufen  ist.  Alsdann  bleibt  die  Erledigung  dieser
neugeschaffenen  Behörde  überlassen.

Wie  es  ja  überhaupt  den  Parteien  unbenommen  ist,
zwecks  Erledigung  der  bestehenden  Differenz  sich  dem  Spruche
eines  Schiedsgerichtes  zu  unterwerfen,  so  lässt  sich  auch  unter
diesem  Gesichtspunkte  die  Einrichtung  eines  Gerichtshofes  zur
Entscheidung  des  konkreten  Streitfalles  —  oder  aller  Streitigkeiten
  bzw.  Verfassungsstreitigkeiten  —  während  des  Schwebens
des  Streites  rechtfertigen.  Als  ungerecht  und  ungesetzlich  kann
ein  derartiges  Verfahren  schon  deshalb  nicht  bezeichnet  werden,
weil  beide  Parteien  mit  gleichen  Rechten  bei  der  Schaffung
der  fraglichen  Behörde  mitzuwirken  hätten.  Streitende  Teile
sind  bei  einer  Verfassungsstreitigkeit  ja  Volksvertretung  und
Regierung.  Beide  sind  auch  die  gesetzgebenden  Faktoren,
deren  Einigung  über  die  Art  der  Zusammensetzung  jener
Behörde  das  Verfahren  bei  Entscheidung  des  Streites  usw.
die  erste  Voraussetzung  für  das  Zustandekommen  der  bez.
Bestimmungen  bilden  würde.

b)  Formelle  Voraussetzung  der  Zuständigkeit  des  Bundesrates.

Der  Bundesrat  muss  von  einer  der  streitenden
Parteien  angerufen  werden.

Ausser  den  erwähnten  materiellen  enthält  die  Reichsverfassung
  im  Art.  76  Abs.  2  eine  formelle  Voraussetzung  der
Kompetenz  des  Bundesrates  bei  der  Erledigung  von  Verfassungsstreitigkeiten:
  er  muss  von  einem  der  Streitteile  angerufen
  werden.

Das  Einschreiten  des  Bundesrates  ist  gerechtfertigt,  wenn
»ein  Teil“  ihn  anruft.

Darin  liegt  zunächst,  dass  die  Zuständigkeit  des  Bundesrates
  nicht  begründet  ist,  wenn  er  von  einem  Dritten  um  die
Erledigung  des  Streites  angegangen  wird,  mag  dieser  Dritte
noch  so  sehr  am  Ausgange  des  Streites  interessiert  sein.  Auch
das  Reich  oder  ein  Organ  des  Reiches  ist  nicht  berechtigt,
        <pb n="39" />
        —  39  —_

das  Einschreiten  des  Bundesrates  zu  veranlassen.  Es  ist  erforderlich,
  aber  auch  genügend,  dass  die  Inanspruchnahme
des  Bundesrates  von  einer  Seite  der  Streitenden  begehrt  wird.
‚Nicht  notwendig  ist  „eine  Vereinbarung  zwischen  den  Parteien
über  die  Berufung  an  das  Schiedsgericht  —  bzw.  hier  an
den  Bundesrat  —,  wie  sie  der  Art.  3  des  Bundesbeschlusses
vom  30.  Oktober  1834  vorschrieb.  Es  bedarf  nicht  der  Begründung,
  wenn  ich  sage,  dass  sich  eine  derartige  Vereinbarung
  nur  in  äusserst  seltenen  Fällen  würde  erzielen  lassen.
Die  erwähnte  Bestimmung  war  ein  besonders  schwerwiegender
Grund  dafür,  dass  das  frühere  Bundesschiedsgericht  nicht  ein
einziges  Mal  in  Tätigkeit  getreten  ist.!)

Natürlich  enthält  die  Bestimmung,  dass  der  Bundesrat  nur
tätig  werden  soll  auf  Anrufen  einer  Partei,  auch  die  Befugnis
zum  Eingreifen,  wenn  er  von  beiden  Teilen  in  Anspruch  genommen
  wird.  Das  Erfordernis  des  einseitigen  Anrufens  ist
in  diesem  beiderseitigen  Antrage  ja  enthalten.

Es  liegt  in  der  angeführten  Vorschrift  ferner,  dass  der
Bundesrat  nur  auf  Anrufen  tätig  wird  und  nur  auf  Anrufen
tätig  werden  darf;  dass  er  aber  zur  Erledigung  nicht  kompetent
ist,  wenn  er  nicht  mindestens  von  einer  der  streitenden  Parteien
  in  Anspruch  genommen  wird.  Danach  ist  ein  Wirksamwerden
  ex  officio  seinerseits  ausgeschlossen.  Ohne  oder  gegen
den  Willen  der  Parteien  kann  der  Bundesrat  nur  dann  sich
in  den  Streit  einmischen,  wenn  die  „Verfassungsstreitigkeit  zu
einer  Nichterfüllung  der  verfassungsmässigen  Bundespflichten  «  2)
führt.  Im  übrigen  soll  der  Bundesrat  seine  Entscheidung  den
Parteien  nicht  aufdrängen.  Er  soll  nur  „ein  Mittel  gewähren,
den  Landesfrieden  für  alle  Fälle  aufrecht  zu  erhalten  «.?)

Den  Parteien  steht  im  übrigen  das  unbeschränkte  Recht
zu,  die  Entscheidung  des  Streites  einem  Schiedsgericht  zu
übertragen.  Schon  die  Wiener  Schlussakte  garantierte  den
Bundesstaaten  in  ihrem  zwischenstaatlichen  Verhältnis  das

 

1)  Zachariae,  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht  II  S.  781,  bezeichnet
das  Bundesschiedsgericht  als  ein  „totgeborenes  Kind“.

2)  Vgl.  Art.  19  der  Reichsverfassung.

8)  Laband,  Staatsrecht  I  S.  236.
        <pb n="40" />
        —  40  —

Recht:  „bei  einzelnen  vorkommenden  Streitigkeiten  wegen  besonderer
  Austräge  oder  Kompromisse  übereinzukommen
(Art.  24  W.Schl.A.).  Eine  Ergänzung  dieser  Vorschrift  enthielt
der  Bundesbeschluss  vom  16.  Juni  1817,  welcher  bestimmte:
„es  sei  den  Bundesgliedern  überlassen,  auch  ohne  Zutritt  der
Bundesversammlung  die  gütliche  Ausgleichung  ihrer  Streitigkeiten
  unter  sich  zu  treffen,  und  sich  einander  die  Austräge
zu  gewähren,  indem  die  Tätigkeit  der  Bundesversammlung  nur
dann  eintrete,  wenn  sich  die  Bundesglieder  über  einen  streitigen
Gegenstand  auf  keine  Art  unter  sich  einigen  können“.  Dieses
Recht  auf  Kompromisse  steht  den  Einzelstaaten  auch  heute
noch,  und  zwar  nicht  nur  im  zwischenstaatlichen,  sondern
auch  im  innerstaatlichen  Verhältnis  in  vollem  Masse  zu,  gleichgültig,
  „ob  das  Kompromiss  sich  auf  ein  bestimmtes  Rechtsverhältnis
  und  alle  aus  demselben  entspringenden  Rechtsstreitigkeiten,
  oder  ob  es  sich  allgemein  auf  alle  oder  auf
gewisse  Gattungen  von  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  den  kompromittierenden
  Parteien  bezieht,  ob  es  neuen  Datums  ist,
oder  ob  es  unter  die  durch  die  Wiener  Schlussakte  ausdrücklich
  aufrecht  erhaltenen  „früheren  Familien-  und  Vertragsausträge“
  fällt.«*)  Entgegen  der  Bestimmung  der  Wiener  Schlussakte
  besteht  aber  eine  Pflicht  der  Parteien,  die  Erledigung
durch  ein  Schiedsgericht  zu  versuchen,  bevor  sie  den  Bundesrat
  anrufen,  nicht  mehr.  Gesetzlich  zulässig  ist  vielmehr  von
vornherein  das  Anrufen  des  Bundesrates.  Letzterer  hat,  wenn
er  angerufen  wird,  einen  etwa  zwischen  den  Parteien  bestehenden
  Schiedsvertrag  nicht  zu  berücksichtigen.  Seine  Zuständigkeit
  ist  begründet,  sobald  er  angerufen  wird,  unbeschadet
  anderweitiger  Abmachungen  der  Parteien.

Falls  der  Streit  durch  ein  Schiedsgericht  entschieden  wird,
so  hat  dessen  Bescheid  die  Wirkungen  eines  rechtskräftigen
Urteils  unter  den  Parteien;5)  wird  er  durch  Vergleich  erledigt,
so  finden  die  Vorschriften  der  Z.P.O.  über  die  Wirkungen

 

4)  Haenel,  Staatsrecht  I  S.  577.

5)  Vgl.  dazu  Dreyer,  Die  Tragweite  des  Schiedsspruches  im  Lippeschen
Thronfolgestreite  S.  49  ff.,  auf  dessen  zutreffende  Ausführungen  hier  verwiesen
  wird.
        <pb n="41" />
        —  41  —

des  Vergleichs  bei  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  analoge
Anwendung.

Führen  die  Verhandlungen  der  Parteien  über  die  Beilegung
  des  Streites  durch  Vergleich  oder  durch  Ueberweisung
an  ein  Schiedsgericht  nicht  zu  einem  Ergebnis,  so  besteht  für
sie  ein  indirekter  Zwang,  den  Bundesrat  anzurufen.  Denn,
wie  früher,  so  ist  auch  heute  bei  Durchführung  des  Streites
jegliche  Selbsthilfe  ausgeschlossen.  Der  einzige  Weg  der
Erledigung  bleibt  also  der  im  Art.  76  Abs.  2  R.V.  vorgesehene.
Eine  unumgängliche  Pflich,  den  Bundesrat  anzurufen,  ist
allerdings,  entgegen  der  analogen  Vorschrift  des  Art.  11  der
Bundesakte,  der  den  Streitenden  die  verfassungsmässige  Pflicht
auferlegte,  mangels  gütiger  Einigung  die  Bundesversammlung
sofort  anzurufen,  wie  schon  hervorgehoben  wurde,  hier  wie
in  keinem  Falle  zu  konstruieren.  Die  Parteien  können  ja
auch  auf  die  Verfolgung  der  streitigen  Ansprüche  verzichten.

Es  bleibt  zu  erwähnen,  dass,  wenn  eine  der  streitenden
Parteien  von  dem  Rechte  der  Inanspruchnahme  des  Bundesrates
  Gebrauch  gemacht  hat,  die  andere  Partei  nach  Massgabe
allgemeiner  prozessualer  Grundsätze  gehalten  ist,  dieses  Forum
anzuerkennen.  Folgt  sie  der  Gegenpartei  nicht  vor  dieses
Forum,  so  ist  das  Reich  auf  Grund  der  Bestimmung  des  Art.  19
der  Reichsverfassung  berechtigt  und  verpflichtet,  mit  Zwangsmitteln
  gegen  sie  vorzugehen,  denn  zweifellos  ist  in  einem
derartigen  Verhalten  eine  Verletzung  bzw.  Nichterfüllung  einer
verfassungsmässigen  Bundespflicht  zu  erblicken.

Unter  den  angeführten  Voraussetzungen  ist  die  Zuständigkeit
  des  Bundesrates  begründet.  Dieser  ist  zur  Erledigung
des  Verfassungsstreites  berechtigt  und  verpflichtet.  —  Es  ist
nun  weiter  zu  handeln  über  das  bei  der  Erledigung  einzuhaltende
  Verfahren.
        <pb n="42" />
        2  —

ll.  Das  bei  Erledigung  der  Verfassungsstreitigkeiten
zu  beobachtende  Verfahren.

a)  Allgemeine  Vorschrift.
Der  Bundesrat  hat  seine  Zuständigkeit  zu  prüfen.

Bevor  der  Bundesrat  in  die  rechtliche  Erörterung  des
Streitfalles  eintritt,  hat  er  in  jedem  konkreten  Falle  seine  Zuständigkeit
  zu  prüfen.  Die  bei  dieser  Kompetenzprüfung  in
Betracht  kommenden  Fragen  sind  die  vorstehend  erörterten.
Ihr  Ergebnis  kann  ein  doppeltes  sein.

Entweder  kann  der  Bundesrat  nach  einer  vorläufigen
Untersuchung  der  Sach-  und  Rechtslage  zu  der  Ueberzeugung
kommen,  dass  seine  Zuständigkeit  nicht,  oder  vorläufig  nicht
begründet  sei;  nicht:  weil  z.  B.  eine  Verfassungsstreitigkeit
im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  vorliege,  vorläufig  nicht:  weil
der  Streit  kein  gegenwärtig  schwebender,  sondern  ein  für  die
Zukunft  drohender  sei,  oder  „weil  zurzeit  kein  hinreichender
Anlass  zur  Erledigung  gegeben  sei"  (vgl.  den  Beschluss  des
Bundesrates  in  der  Lippeschen  Angelegenheit  vom  5.  Januar
1899).  Im  letzteren  Falle  hat  der  Bundesrat  die  ihn  anrufende
Partei  in  aller  Form  dahin  zu  bescheiden,  dass  eine  Erledigung
des  Streites  durch  ihn  vorläufig  ausgeschlossen  sei.  Der  Antrag
der  Partei  wird  formgerecht  zurückgewiesen,  so  dass  es,  wenn
die  Streitigkeit  später  akut  wird,  eines  neuen  Antrages  bedarf.
Andernfalls  würde  der  Bundesrat,  sobald  der  anfangs  seine
Zuständigkeit  ausschliessende  Grund  fortgefallen  wäre,  von
Amts  wegen,  ohne  dass  es  eines  erneuten  Änrufens  seitens
einer  Partei  bedürfte,  in  Tätigkeit  treten  müssen.

Oder  aber  der  Bundesrat  hält  sich  für  zuständig.  Alsdann
  hat  er  die  Streitigkeit  gütlich  auszugleichen  oder,  wenn
dies  nicht  gelingt,  sie  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  zur
Erledigung  zu  bringen.  Und  zwar  aus  eigener  Initiative.
Wie  auch  Haenel!)  ganz  mit  Recht  bemerkt,  dass  „eine
Initiative  des  Reichstages  hier  lediglich  in  dem  Sinne  einer

 

I)  Haenel,  Staatsrecht  $S.  571.
        <pb n="43" />
        —_  43  —

Aufforderung  an  den  Bundesrat,  seinen  verfassungsmässigen
Pflichten  nach  Massgabe  des  Art.  76  R.V.  zu  genügen“,  zulässig
  ist.  —  Eine  Mitwirkung  des  Reichstages  bei  der  Entscheidung
  von  Verfassungsstreitigkeiten  tritt,  wie  hier  vorgreifend
  bemerkt  sein  mag,  einzig  und  allein  da  ein,  wo  er
als  Organ  der  Reichsgesetzgebung  tätig  wird.

b)  Formen  der  Erledigung.
1.  Versuch  eines  gütlichen  Ausgleichs.

Wenn  der  Bundesrat  seine  Zuständigkeit  für  begründet
hält,  hat  er  zunächst  zu  versuchen,  den  Streit  „gütlich  auszugleichen“.
  Bei  dem  Versuch,  einen  gütlichen  Ausgleich  unter
den  Parteien  herbeizuführen,  ist  der  Bundesrat  in  der  Wahl
der  gesetzmässigen  Mittel  nicht  beschränkt.  Regelmässig  wird
er  versuchen,  den  Streit  durch  Vergleich  zu  erledigen.  Er
wird,  soweit  es  ihm  möglich  ist,  die  Parteien  zu  gegenseitigen
Nachgeben  bewegen.  Es  ist  nicht  zu  verkennen,  dass  gerade
bei  Verfassungsstreitigkeiten  eine  gütliche  Einigung  die  geeignetste
  und  heilsamste  Art  der  Erledigung  bedeutet.  Und
die  Einigungsversuche  werden,  ich  möchte  sagen  regelmässig,
zu  praktischen  Erfolgen  führen,  wenn  beide  Parteien  sich  darüber
  klar  sind,  dass  „für  ein  andauernd  erspriessliches  Verhältnis
  zwischen  Krone  und  Volksvertretung  Erfordernis  und
Voraussetzung  ist,  dass  beide  Teile  ihre  formellen  Rechte  nicht
mit  allen  Konsequenzen,  sondern  mit  sittlicher  Selbstbeschränkung
  ausüben  «.!)

Wenn  die  Bemühungen  in  dieser  Richtung  fehlschlagen
wird  der  Bundesrat  dem  Sinne  des  Gesetzes  gemäss  verfahren,
wenn  er  den  streitenden  Parteien  den  Vorschlag  eines  Schiedsgerichtes
  unterbreitet.  Ueber  die  Bildung  eines  solchen
Schiedsgerichtes  lassen  sich  allgemeine  Grundsätze  nicht  aufstellen.
  Die  Verschiedenartigkeit  des  Gegenstandes  der  Streitigkeiten
  wird  im  einzelnen  Falle  besondere  Rücksichten  walten
lassen  müssen.  Diese  Rücksichten  werden  in  concreto  auf

 

I)  v.  Gerber,  Grundzüge  des  deutschen  Staatsrechts  S.  133.
        <pb n="44" />
        —  4  —

die  Art  der  Zusammensetzung  des  Gerichtes,  wie  auf  die  Art
des  Verfahrens  bei  demselben,  mehr  oder  weniger  einwirken.
Auch  wird  auf  berechtigte  Wünsche  der  Parteien  besonders
Bedacht  zu  nehmen  sein.  Für  alle  Fälle  wird  eine  Beachtung
der  Bestimmungen  des  Bundesbeschlusses  vom  30.  Oktober
1834  „über  Zusammensetzung  und  Verfahren  des  Bundesschiedsgerichtes«e
  zu  empfehlen  sein.  —  Als  Schiedsgericht
kann  natürlich  auch  das  Reichsgericht  oder  ein  anderer  Gerichtshof
  des  Reiches  oder  der  Einzelstaaten  fungieren.  Der
bis  jetzt  einzige  zur  Erledigung  dem  Bundesrate  überwiesene
Verfassungsstreit  sollte  vom  Reichsgericht  entschieden  werden:
In  dem  Streit  des  Fürsten  von  Waldeck  mit  seinen  Ständen
vom  Jahre  1883  beschloss  der  Bundesrat:  „es  sei  den  Streitteilen
  vorzuschlagen,  die  obwaltende  Differenz  der  schiedsgerichtlichen
  Entscheidung  des  Reichsgerichtes  zu  unterbreiten.“
Die  Sache  wurde  dann  ohne  Schiedsrichter  durch  Vergleich
erledigt.?)

2.  Der  Begriff  der  Erledigung.

Gelingt  dem  Bundesrate  ein  gütlicher  Ausgleich  nicht,
so  hat  er  den  Streit  „im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  zur
Erledigung  zu  bringen“.

Was  heisst:  „der  Streit  ist  zur  Erledigung  zu  bringen?  «
Da  das  Gesetz  keine  Bestimmungen  enthält,  aus  denen  ein
Schluss  zulässig  wäre,  was  es  unter  „erledigen“  verstanden
wissen  will,  so  sind  bei  der  Auslegung  des  Begriffes  allgemeine
  Gesichtspunkte  als  ausschlaggebend  zu  berücksichtigen.
Zunächst  ist  hervorzuheben,  dass  von  den  beiden  im  gleichen
Absatz  gebrauchten  Ausdrücken  „Entscheidung“  und  „Erledigung“
  letzterer  der  weitergehende  und  umfassendere  ist.
Der  Bundesrat  soll  nicht  nur  berechtigt  sein,  in  der  Sache
selbst  —  immer  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  —  eine
Entscheidung  zu  treffen  und  zu  erlassen,  —  auch  eine  derartige
Selbstentscheidung  ist,  entgegen  den  früheren  Bestimmungen,
zulässig,  wie  ich  weiter  unten  nachweisen  werde  —  er  soll

 

2)  Vgl.  v.  Seydel,  Kommentar  S.  409.
        <pb n="45" />
        45  —

auch  berechtigt  sein,  in  anderer  Weise  eine  Beendigung  des
Streites  herbeizuführen.  „So  wird  der  Bundesrat  sehr  passend
mit  Sühneversuchen  zu  betrauen  sein.”"!)  Er  kann,  wiederum
stets  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung,  also  mit  Zustimmung
des  Reichstages,  die  Entscheidung  des  Streites  einem  Gerichtshofe
  übertragen,  wie  er  auch  zur  Bildung  eines  Gerichtes
für  den  konkreten  Fall  befugt  ist.  Dieses  Gericht  entscheidet
dann  nicht  aus  eigener  Zuständigkeit.  Es  ist  deshalb  die
Frage,  ob  die  von  ihm  erlassene  Entscheidung  ipso  iure
wirkt,  oder  ob  sie  der  Bestätigung  durch  den  Bundesrat  und
Reichstag  als  der  verfassungsmässig  zur  Entscheidung  allein
kompetenten  Organe  bedarf.  Ich  halte  diese  Bestätigung
nicht  für  erforderlich...  Wenn  die  kompetente  Behörde  die
Entscheidung  einem  anderen  Organ  überträgt,  so  überträgt
sie  damit  auch  die  von  vornherein  ihr  zustehende  Befugnis,
in  unmittelbar  rechtsverbindlicher  Weise  zu  entscheiden;  sie
erteilt  damit  nicht  etwa  nur  die  Befugnis  zur  Erstattung  eines
Gutachtens.  Einen,  dem  vorliegenden  in  jeder  Beziehung
analogen  Fall  enthält  die  Prozessordnung.  Der  8  75  des
Gerichts-Verfassungsgesetzes  überträgt  den  Strafkammern  die
Befugnis,  gewisse,  zu  ihrer  Zuständigkeit  gehörende  Delikte
auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  den  Schöffengerichten  zur
Entscheidung  zu  überweisen.  Die  Schöffengerichte  erstatten
in  diesem  Falle  nicht  etwa  ein  sachverständiges  Gutachten,
ihre  Entscheidungen  haben  unmittelbar  rechtswirkende  Kraft.
Ebenso  verzichten  Bundesrat  und  Reichstag,  wenn  sie  die
Entscheidung  der  Sache  einem  Gerichte  überweisen  auf  die
eventuelle  Geltendmachung  des  eigenen  Urteils.  Der  Zweck
der  Ueberweisung  würde  verfehlt  sein,  wenn,  nachdem  sie
erfolgt  ist  und  nachdem  die  beauftragte  Instanz  entschieden
hat,  die  ursprünglich  zuständige  Behörde  nun  noch  einmal
verhandeln  und  über  die  Richtigkeit  der  getroffenen  Entscheidung
  befinden  müsste,  eventuell  sogar,  falls  diese  etwa
nicht  nach  ihrem  Sinne  ausgefallen  sein  sollte,  eine  andere
Behörde  beauftragen,  oder  nun  gar  selbst  entscheiden  könnte.

 

1)  v.  Martitz,  Betrachtungen  S.  36.
        <pb n="46" />
        —  446  —

Diese  Auffassung  schliesst  natürlich  nicht  aus,  dass  der
Bundesrat  die  Kompetenzen  des  von  ihm  beauftragten  Gerichtshofes
  nach  Belieben  einschränken  kann.  Nur  muss  bei
der  Ueberweisung  ein  entsprechender  Beschluss  des  Bundesrates
vorliegen.  So  hindert  ihn  nichts,  dass  er  jenem  Gerichtshofe
nur  die  Entscheidung  dieser  oder  jener  in  dem  Streite  hervortretenden
  Frage  überlässt,  oder  dass  er  nur  ein  sachverständiges
Gutachten  verlangt.  Eine  derartige  Beschränkung  muss  bei
der  Ueberweisung  ausdrücklich  hervorgehoben  werden,  damit
das  beauftragte  Gericht  sich  nicht  im  Irrtum  über  den  Kreis
seiner  Befugnisse  befinden  kann.  Wird  eine  Beschränkung
der  Befugnisse  nicht  ausdrücklich  hervorgehoben,  so  greift
die  Vermutung  Platz,  dass  es  die  Absicht  des  Bundesrates
sei,  alle  verfassungsmässig  ihm  zustehenden  Rechte  und  deren
Ausübung  aus  den  "Händen  zu  geben.

Perels  begründet  die  entgegengesetzte  Ansicht  damit:
»es  widerspreche  die  Streiterledigung  durch  ein  vom  Bundesrat
  bestimmtes  Organ  der  Bestimmung  der  Reichsverfassung,
nach  welcher  der  Bundesrat  den  Streit  zu  erledigen  habe.“  ?)
Diese  Begründung  greift  fehl.  Ihr  Grundfehler  liegt  darin,
dass  bei  der  Erklärung  eines  Begriffes  dieser  selbst  wieder
verwendet  wird.  Allerdings  soll  der  Bundesrat  den  Streit
erledigen.  Aber  auch  nur  „erledigen“.  Die  Frage  ist  eben
die:  was  heisst  „erledigen!“  Und  ich  behaupte,  dass  der
Streit  auch  dann  vom  Bundesrate  erledigt  wird,  wenn  er  die
Entscheidung  einer  anderen  Behörde  überträgt.  Ich  behaupte
ferner,  dass,  wenn  die  Entscheidung  einer  anderen  Behörde
übertragen  wird,  die  Entscheidung  der  beauftragten  Behörde
nicht  der  Sanktion  durch  den  Bundesrat  bedarf,  sondern
dass  sie  unmittelbar  rechtswirksam  wird,  denn  der  Begriff
der  Erledigung  setzt  nicht  eine  Selbstentscheidung  durch  den
Bundesrat  voraus.

Der  Auffassung  Labands:?)  „Der  Schiedsrichter  erstatte
lediglich  ein  sachverständiges  Gutachten,  welches  nur  dadurch

 

2)  Perels,  a.  a.O.  S.  40.
8,  Laband,  Staatsrecht  I  S.  236;  vgl.  auch  Meyer,  Staatsrecht  $.711.
        <pb n="47" />
        —_  47  —

bindende  Kraft  und  rechtliche  Bedeutung  erlange,  dass  der
Bundesrat  es  bestätige“,  kann  ich  danach  aus  praktischen  und
rechtlichen  Gründen  nicht  beipflichten.  Einer  Bestätigung
bedarf  es  nach  obigen  Ausführungen  vielmehr  nur  dann,
wenn  der  Bundesrat  sich  diese  ausdrücklich  vorbehalten  hat.
Tatsächlich  ist  eine  Bestätigung  des  ergangenen  Schiedsspruches
durch  den  Bundesrat  niemals  erfolgt.  Sie  braucht  nicht  zu
erfolgen,  weil  die  vom  Schiedsrichter  im  Auftrage  des  Bundesrates
  gefällte  Entscheidung  die  Entscheidung  des  Bundesrates
selbst  ist.)  Damit  stimmt  überein  die  Bestimmung  der
deutschen  Bundesakte  im  Art.  XI  Abs.  4,  nach  der  die  streitenden
Teile  sich  der  Entscheidung  der  Austrägalinstanz  sofort  zu
unterwerfen  hatten.

Es  bleibt  zu  prüfen,  ob  der  Bundesrat  auf  Grund  der
Bestimmung  des  Art76  Abs.  2  R.V.  berechtigt  ist,  eine  Entscheidung
  des  Streites  durch  eigenen  Richterspruch  herbeizuführen
  —  hier,  wie  oben  mit  Zustimmung  des  Reichstages.
Die  deutsche  Bundesverfassung  gab  nach  dieser  Richtung  hin
bindende  Vorschriften.  Nach  ihr  stand  den  Parteien  das
Recht  zu,  zu  verlangen,  dass  der  Streit  einer  Austrägalinstanz
  überwiesen  wurde.  Die  Bundesversammlung  sollte,
falls  der  Versuch  der  Vermittelung  fehlschlug,  und  demnach
eine  richterliche  Entscheidung  notwendig  wurde,  diese  „durch
eine  wohlgeordnete  Austrägalinstanz  bewirken“.  Daraus  ist
durch  argumentum  e  contrario  zu  folgern,  dass  der  Bundesversammlung
  das  Recht  der  Selbstentscheidung  nicht  zustand.

Die  erwähnte  Bestimmung  der  Reichsverfassung  drückt
sich  nicht  in  der  Weise  deutlich  aus.  Tatsächlich  wird  auch
dem  Bundesrate  das  Recht  der  eigenen  Urfteilsfällung  bestritten.
  So  meint  v.  Seydel:5)  „man  habe  nur  an  gütlichen
Ausgleich  oder  an  Ueberweisung  gedacht“.  Auch  v.  Rönne®)
und  Arndt?)  stellen  das  Recht  des  Bundesrates,  in  der  Sache

 

4)  Vgl.  v.Seydel,  Kommentar  S.  406.

6)  v.Seydel,  Kommentar  S.405;  auch  im  Jahrbuch  für  Gesetzgebung,
Verwaltung  und  Volkswirtschaft.  1879.  S.  17.

6)  v.  Rönne,  Staatsrecht  Bd.I  S.  218f.

?)  Arndt,  Kommentar  S.  287.
        <pb n="48" />
        48  —

selbst  zu  entscheiden,  in  Abrede.  v.  Rönne  sagt:  „Die  Absicht
  der  in  Rede  stehenden  Bestimmung  der  Reichsverfassung
sei  nicht  dahin  gerichtet  gewesen,  die  Entscheidung  durch
den  Bundesrat  selbst  eintreten  zu  lassen,  sondern  vielmehr
dem  Bundesrate  nur  die  Bestimmung  darüber  zu  übertragen,
in  welcher  Art  die  Erledigung  der  Streitigkeit  durch  eine
zu  diesem  Zwecke  anzuordnende  Austrägalinstanz  herbeizuführen
  sei.  Die  Begründung  für  diese  Ansicht  nimmt
v.  Rönne,  wie  seine  Gesinnungsgenossen,  aus  den  Erklärungen,
welche  bei  der  Beratung  des  fraglichen  Artikels  der  Reichsverfassung
  im  konstituierenden  Reichstage  von  1867  gefallen
sind.  v.  Rönne  stützt  sich  besonders  auf  die  Worte  des
preussischen  Bundeskommissars  v.  Savigny  in  der  Sitzung
vom  9.  April  1867,  sowie  auf  die  Aeusserungen  der  Bevollmächtigten
  Hessens  und  Hamburgs  in  derselben  Sitzung.

Abgesehen  davon,  dass  diese  Erklärungen  des  Bundeskommissars,
  wie  auch  der  Bevollmächtigten  im  verfassungsberatenden
  Reichstage  nicht  als  authentische  Interpretation  der
Verfassungsbestimmungen,  bei  deren  Beratung  sie  abgegeben
sind,  gelten  können,  —  es  wird  hier  auf  das  oben  über
diesen  Punkt  Gesagte  verwiesen  —  lässt  sich  auch  insbesondere
  aus  den  Worten  Savignys  mit  Bestinımtheit  nicht
schliessen,  dass  Savigny  die  von  v.  Rönne  vertretene  Auffassung
  habe  zum  Ausdruck  bringen  wollen.

Savigny  sagte  damals:®2)  „Unter  dem  Worte  «erledigen»
ist  nur  im  allgemeinen  angedeutet  worden,  dass  der  Bundesrat
seinerseits  bestrebt  sein  wird,  falls  es  ihm  nicht  gelingt,  innerhalb
  seines  Schosses  —  ich  möchte  sagen  im  Familienrate  —
eine  solche  Sache  zu  befriedigender  Lösung  zu  bringen,  diejenigen
  Rechtswege  selbst  zu  bezeichnen,  auf  denen  die  Sache
selbst  zum  Austrag  kommen  kann.  Vorzugsweise  ist  dabei
auch  der  Fall  einer  Verweisung  auf  Austrägalinstanz  vorausgesehen.
  Das  verstehen  wir  unter  «Erledigung».“

v.  Seydel  meint  nun,  diese  Erledigung  schliesse  den  Gedanken
  an  eine  eigene  Entscheidung  des  Bundesrates  aus,

 

8)  Bezold,  Materialien  II  S.  584.
        <pb n="49" />
        —  49  —

denn  „wollte  dem  letzteren  dieses  Recht  zugesprochen  werden,
so  wäre  nicht  einzusehen,  wie  er  in  die  Unmöglichkeit  versetzt
  sein  sollte,  eine  solche  Angelegenheit  zu  befriedigender
Lösung  zu  bringen.  Seine  Entscheidung  würde  sie  ja  lösen.“?)

Doch  dem  ist  Verschiedenes  zu  entgegnen.  Der  Sinn
der  Worte  Savignys  ist  offenbar  dieser:  In  erster  Linie  soll
der  Bundesrat  in  den  Fällen,  in  denen  er  zuständig  wird,
innerhalb  seines  Schossess  —  im  Familienrate  —  die  Sache
zu  befriedigender  Lösung  zu  bringen  suchen,  will  sagen,  er
soll  zunächst  und  vor  allem  auf  einen  gütlichen  Ausgleich
hinwirken.  Nur  in  diesem  Falle  kann  man  von  einer  „befriedigenden
  Lösung*  sprechen.  Denn  es  sollen  beide  Parteien
befriedigt  werden,  nicht  etwa  nur  eine.  Eine  Entscheidung
des  Bundesraies  in  der  Sache  selbst  würde  nicht  als  eine
befriedigende  Lösung  zu  bezeichnen  sein,  denn  hier  liegt,
wie  bei  jedem  Urteil,  der  Hauptnachdruck  auf  dem  Zwang,
welcher  zur  Durchführung  der  Entscheidung  zugelassen  wird.
Hier  werden  die  Parteien  zur  Anerkennung  des  Richterspruches
gezwungen,  erforderlichenfalls  unter  Anwendung  von  Gewaltmitteln.
  Dass  ein  Richterspruch  die  unterliegende  Partei
„befriedigt“,  wird  niemand  behaupten  wollen.

Doch  ist  die  Entscheidung  des  Bundesrates,  wenn  sie
danach  auch  als  eine  befriedigende  Lösung  des  Konfliktes
nicht  zu  bezeichnen  ist,  immerhin  eine  Lösung.  Wenn  nun
Savigny  sagt,  der  Bundesrat  solle  zunächst  innerhalb  seines
Schossess  —  also  selbst,  ohne  Mitwirkung  anderer  Behörden
und  Organe  —  eine  befriedigende  Lösung  herbeizuführen
bestrebt  sein,  so  wird  dadurch  hervorgehoben,  dass  der
Bundesrat  von  vornherein  nicht  so  sehr  darauf  hinwirken  soll,
den  Streit  überhaupt  zu  erledigen  bzw.  den  Konflikt  zu  lösen,
als  er  in  erster  Linie  bemüht  sein  soll,  die  Sache  so  zur  Erledigung
  zu  bringen,  dass  beide  Teile  befriedigt  werden;  er
soll  die  Parteien  aussöhnen.

Wenn  dies  unmöglich  ist,  soll  er  „diejenigen  Rechtswege
selbst  bezeichnen,  auf  denen  die  Sache  zum  Ausgleich  kommen

 

9)  v.Seydel,  Kommentar  $.  405
        <pb n="50" />
        —  50  —

soll.“  Vorzugsweise  soll  er  dabei  den  Fall  der  Verweisung
an  eine  Austrägalinstanz  berücksichtigen.  Danach  bleibt  es
dem  eigenen  Belieben  und  Gutdünken  des  Bundesrates  überlassen,
  auf  welchem  Wege  er  eine  Entscheidung  herbeiführen
will.  Da  er  in  der  Wahl  der  Mittel  durch  diese  Worte  nicht
beschränkt  ist,  so  ist  nicht  einzusehen,  weshalb  der  einfachste
Weg,  die  eigene  Entscheidung  ausgeschlossen  sein  soll.  Dieser
Auffassung  widersprechen  die  Worte  Savignys  nicht  einmal
indirekt.  Sie  sprechen  nur  von  dem  in  erster  Linie  zu  berücksichtigenden
  Mittel  der  Erledigung,  und  als  solches  kommt
allerdings  die  Selbstentscheidung  des  Bundesrates  nicht  in
Betracht.  Doch,  wenn  jenes  Mittel  ohne  Erfolg  bleibt,  sollen
dem  Bundesrate  in  der  Wahl  der  zur  Erledigung  führenden
Wege  Beschränkungen  nicht  auferlegt  sein.  Nur  vorzugsweise
  hat  er  dann  den  Fall  der  Verweisung  an  eine  Austrägalinstanz
  im  Auge  zu  halten.  Aber  auch  nur  vorzugsweise!
Damit  sind  jene  anderen  Wege,  auch  der  der  Selbstentscheidung,
  nicht  etwa  ausgeschlossen,  vielmehr  sind  im
einzelnen  Falle  Zweckmässigkeitserwägungen  massgebend  dafür,
ob  das  besonders  erwähnte  Verfahren,  oder  ein  von  diesem
abweichendes  zu  beobachten  ist.  Die  Worte  „vorzugsweise
auch“  schliessen  die  Möglichkeit  einer  Entscheidung  durch  den
Bundesrat  nicht  aus,  sondern  lassen  diese,  wie  jede  andere
Art  des  Verfahrens  zu.

Demzufolge  bedeuten  die  Worte  Savignys  nicht,  wie
v.  Seydel  aus  ihnen  entnehmen  zu  müssen  glaubt,  die  Unzulässigkeit
  der  Selbstentscheidung  durch  den  Bundesrat,  sie
weisen  vielmehr  nur  darauf  hin,  dass  neben  anderen  vorzugsweise
  auch  der  Weg  der  Verweisung  an  eine  Austrägalinstanz
zu  berücksichtigen  sei.  Diese  Auffassung  wird  bestätigt  durch
eine  Aeusserung  des  Abgeordneten  Zachariae  in  der  Sitzung
des  konstituierenden  Reichstages  vom  9.  April  1867:  „Nun
hat  zwar  der  Herr  Bundeskommissarius  geäussert,  dass  durch
die  Bestimmung  des  Art.  70  —  jetzt  Art.76  —  diese  Erledigung
  im  Bundesausträgalwege  nicht  ausgeschlossen  sei.
Indessen,  der  Unterschied  besteht  doch  darin,  dass  es  hier
lediglich  in  das  Ermessen  des  Bundesrates  gestellt  ist,  ob  er
        <pb n="51" />
        —  531  —

einen  solchen  Rechtsweg  herbeiführen  will,  während  es  nach
unserer  alten  Bundesverfassung  ein  Recht  der  Parteien  war,
eine  solche  Erledigung  zu  fordern,  und  das  ist  meines  Erachtens
  ein  sehr  schwerwiegender  Unterschied.“1%)  Durch  diese
Aeusserung  verliert  die  Behauptung  Seydels,  die  Worte  Savignys
seien  eine  authentische  Interpretation  der  bezeichneten  Verfassungsbestimmung,
  ihre  letzte  Stütze.  Es  war  nämlich  die
Rede  Zachariaes  eine  Erwiderung  auf  die  Ausführungen
Savignys.  Die  Kraft  authentischer  Interpretation  aber  könnte
diesen  doch  höchstens  beigelegt  werden,  wenn  ihnen  nicht  widersprochen
  wäre.  Nun  aber  ist  die  zum  Ausdruck  gebrachte
Auffassung  Zachariaes  doch  ganz  zweifellos  die,  dass  es  dem
Bundesrate  absolut  frei  stehe,  ob  er  in  der  Sache  selbst  entscheiden,
  oder  ob  er  die  Entscheidung  einem  Austrägalgericht
übertragen  wolle.  Tatsache  ist,  dass  diese  Ansicht,  die  der
v.  Seydel  den  Erklärungen  Savignys  unterlegten  entgegensteht,
unwidersprochen  geblieben  is.  Wenn  eine  Aeusserung,  so
könnte  danach  die  Zachariaes  die  Kraft  authentischer  Interpretation
  für  sich  beanspruchen.

Die  Erklärungen  der  Bevollmächtigten  Hessens  und  Hamburgs
  enthalten  demgegenüber  nichts  neues.  Es  erübrigt  sich
deshalb,  hier  genauer  auf  sie  einzugehen.

3.  Die  Erledigung
im  Wege  der  Reichsgesetzgebung.

Der  damit  festgelegte  Begriff  der  „Erledigung“  erfährt
nun  im  Art.  76  Abs.  2  gegenüber  dem  Umfange,  in  dem  er
im  ersten  Absatze  desselben  Artikels  gebraucht  wird,  eine  weitgehende
  Einschränkung.  Die  Erledigung  soll  stattfinden  im
Wege  der  Reichsgesetzgebung.  Der  Hauptunterschied  dieser
Bestimmung  gegenüber  der  im  Abs.  1  enthaltenen  Vorschrift
beruht  darin,  dass  bei  Verfassungsstreitigkeiten  der  Bundesrat
nicht  berechtigt  sein  soll,  in  der  Sache  allein  mit  bindender
Kraft  zu  entscheiden,  dass  vielmehr,  sollte  eine  Entscheidung

 

10)  Bezold,  Materialien  II  S.  598.
4*
        <pb n="52" />
        —  2  —

sich  erforderlich  machen  —  und  dieser  Fall  tritt  immer  dann
ein,  wenn  die  Einigungsversuche  des  Bundesrates  fehlschlagen  —,
die  Organe  der  Reichsgesetzgebung  vereint  diese  Entscheidung
treffen  sollen.  Die  Aufnahme  dieser  Bestimmung  in  die  Reichsverfassung
  ist  aus  dem  Gedanken  hervorgegangen,  der  Bundesrat
  dürfe  um  deswillen  nicht  allein  zur  Entscheidung  befugt
sein,  weil  er  eine  der  einen  bei  jeder  Verfassungsstreitigkeit
auftretenden  Partei  —  der  Regierung  —  im  Wesen  gleichartige
  Körperschaft  ist.  Partei  bei  der  Verfassungsstreitigkeit
ist  ja  regelmässig  die  Regierung;  der  Bundesrat  aber  ist  das
Organ,  welches  gebildet  wird  aus  den  Vertretern  der  verbündeten
  Regierungen.  Nun  würde  an  sich  die  Gefahr  bestehen,
  dass,  falls  dem  Bundesrate  die  Entscheidung  einer
Verfassungsstreitigkeit  übertragen  würde,  er  von  vornherein
befangen,  und  zwar  befangen  zugunsten  der  Regierung,  dem
Streite  gegenüberstehen  würde.  Um  jeglichem  Verdacht  einer
solchen  Parteilichkeit  vorzubeugen,  schien  die  Aufnahme  der
genannten  Bestimmung  erforderlich.

Zur  Begründung  des  Gesagten  mag  die  Bemerkung  dienen,
dass  der  Abgeordnete  Braun  im  verfassungsberatenden  Reichstage
  sich  dahin  aussprach:  „Bringt  der  Bundesrat  eine  Vermittelung
  nicht  zustande,  so  soll  die  Gesetzgebung  entscheiden,
d.  h.  der  Bundesrat  und  der  Reichstag.  Der  Reichstag  hat
also  ein  Veto  in  dieser  Sache,  und  ich  denke,  er  wird  davon
einen  vernünftigen  Gebrauch  machen“.  Und  Arndt  sagt:
„dass  nicht  der  Bundesrat  allein,  wie  im  Falle  des  Abs.  1,
sondern  der  Reichsgesetzgeber  den  Streit  zur  Erledigung
bringen,  d.  h.  das  zuständige  Gericht  auswählen  soll,  erklärt
sich  daher,  dass  man  bei  Verfassungsstreitigkeiten  die  Volksvertretung,
  d.  h.  den  Reichstag,  nicht  fortlassen  zu  dürfen
glaubte“.!)  Wie  eine  der  Regierung  gleichartige  Behörde,  so
soll  auch  eine  die  Volksvertretung  repräsentierende  Körperschaft
  bei  der  Entscheidung  mitwirken.?)

 

1)  Arndt,  Staatsrecht  S.  113.
2)  Weitere  die  angeführte  Bestimmung  rechtfertigende  Erwägungen
enthält  das  Schlusswort  dieser  Untersuchung.
        <pb n="53" />
        5  —

Also,  es  erfolgt  die  Erledigung  „durch  den  Bundesrat  im
Wege  der  Reichsgesetzgebung“.  Darin  liegt  ausgedrückt,  dass
das  Recht  der  Initiative  in  diesem  Falle  allein  dem  Bundesrate
  zusteht,  und  dass  nicht  auch  der  Reichstag  das  ihm  grundsätzlich
  zustehende  Recht  der  Initiative  auszuüben  berechtigt
is.  Der  Bundesrat  hat  dem  Reichstage  ein  Gesetz  vorzuschlagen,
  welches  den  Streit  zur  Erledigung  zu  bringen  bestimmt
  und  geeignet  ist.  Der  Inhalt  dieses  Gesetzes  kann  ein
verschiedener  sein.  Es  sind  alle  vorhin  bezeichneten  Wege
der  Erledigung  freigelassen.  Somit  kann  durch  das  zu  erlassende
  Reichsgesetz  bestimmt  werden,  dass  die  Entscheidung
der  Streitigkeit  einem  bestehenden  Gerichtshofe  übertragen
wird;  es  kann  zu  dem  in  Rede  stehenden  Zwecke  ein  Gerichtshof
  neu  gebildet  werden;  es  kann  der  Bundesrat  allein  zur
Entscheidung  für  zuständig  erklärt  werden.  Endlich  kann  auch
durch  Reichsgesetz  unmittelbar  die  Entscheidung  festgelegt
werden.  Denn  im  Begriff  der  Erledigung  liegt,  wie  schon
ausgeführt  wurde,  dass  die  Behörde,  welche  die  Erledigung
herbeizuführen  hat,  auch  zur  Enischeidung  selbst  kompetent
ist.  Das  regelmässige  Verfahren  wird  allerdings  das  sein,  dass
ein  ordentlicher  Gerichtshof  des  Reiches  oder  eines  Bundesrates,
  in  den  meisten  Fällen  das  Reichsgericht,  durch  Reichsgesetz
  für  zuständig  zur  Entscheidung  des  konkreten  Streitfalles
erklärt  wird.

Ueber  das  bei  Erlass  dieses  Reichsgesetzes  zu  beobachtende
Verfahren  gelten  die  allgemeinen  Vorschriften  der  Verfassung.
Danach  ist  ein  übereinstimmender  Mehrheitsbeschluss  des
Bundesrates  und  Reichstages  erforderlich,  welchem  dann  nachträglich
  die  Sanktion  des  Bundesrates  zuteil  werden  muss.
Die  Ansicht  Cybichowskys,?)  es  müsse  ein  Reichsgesetz,  welches
den  Verfassungsstreit  unter  Abänderung  des  Landesverfassungsrechtes
  erledige,  den  Erfordernissen  eines  verfassungsändernden
Gesetzes  genügen,  muss  entschiedenen  Widerspruch  erfahren,

 

8,  Cybichowsky,  a.  a.  O.  S.49;  vgl.  zu  dieser  Frage  Laband,  Staatsrecht
  I  S.  239;  Schulze,  Staatsrecht  II  S.  63;  v.  Seydel  im  Jahrbuch  für
Gesetzbuch  usw.  1879  S.  291;  ders.  Kommentar  S.  407;  Arndt,  Kommentar
S.  322.
        <pb n="54" />
        —  4  —

wie  auch  die  Behauptung  Fleischers,*)  das  in  Gemässheit  des
Art.  76  Abs.  2  ergehende  Reichsgesetz  sei  Sätze  der  Landesverfassungen
  abzuändern  nicht  imstande,  als  richtig  nicht  anerkannt
  werden  kann.  Fleischer  sieht  von  einer  Begründung
seiner  Ansicht  ab.  Cybichowsky  meint,  ein  Gesetz  der  bezeichneten
  Art  enthalte  eine  Erweiterung  der  Reichskompetenz.
Dem  ist  aber  zu  entgegnen,  dass  der  Art.  76  Abs.  2  R.V.  dem
Inhalte  des  streiterledigenden  Gesetzes  keine  Schranken  setzt
und  dass  sich  hieraus  als  notwendige  Konsequenz  ergibt,  dass
auch  die  Neuschaffung  oder  Abänderung  einzelstaatlichen  Verfassungsrechtes
  durch  das  zu  erlassende  Reichsgesetz  zugelassen
wird,  wenn  nur  dadurch  die  Erledigung  des  Streites  erreicht
wird.  Von  einer  Erweiterung  der  Reichskompetenz  kann  nicht
die  Rede  sein.)  —  Im  übrigen  sehe  ich  keine  Veranlassung,
von  dem  allgemeinen  Grundsatze  des  Art.  2  R.V.,  nach  dem
jedes  Reichsgesetz  den  Landesgesetzen  vorgeht,  hier  abzuweichen.
  Die  Anführung  dieser  Bestimmung  wird  genügen
zur  Widerlegung  der  oben  erwähnten  Behauptung  Fleischers.
Die  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  erlassene  Entscheidung
hat  legis  imperiül  vicern  in  jedem  Falle.

Doch  entbehrt  die  hier  aufgeworfene  Frage  insofern
grösserer  praktischer  Bedeutung,  als  Bundesrat  und  Reichstag
kaum  jemals  den  vom  Gesetz  zugelassenen  Weg  der  Selbstentscheidung
  wählen  werden.  Bundesrat  und  Reichstag  sind
politische  Körperschaften,  die  stets  —  mehr  oder  weniger  —
nach  politischen  Grundsätzen  entscheiden  werden.  Juristische
Gesichtspunkte  werden  schon  deshalb,  weil  beide  Körperschaften
ihrer  Organisation  und  Zusammensetzung  nach  zur  Entscheidung
von  Rechtsfragen  nicht  geeignet  sind,  bei  der  Entscheidung  stets

 

4)  Fleischer,  Die  Zuständigkeit  des  deutschen  Bundesrates  $S.  43.

5)  Auch  bei  Uebertragung  der  Entscheidung  an  ein  Gericht  würde  nach
der  Ansicht  Cybischowskys  in  ihrer  konsequenten  Ausdehnung,  falls  die  Entscheidung
  irgendwelche  mit  den  Landesgesetzen  kollidierende  Bestimmungen
enthielte,  diese  nachher  der  Bestätigung  durch  die  gesetzgebenden  Körperschaften
  bedürfen,  und  diese  Bestätigung  würde  nur  in  der  Form  eines  verfassungsändernden
  Gesetzes  erfolgen  können!  Ich  kann  es  mir  wohl  ersparen,
  die  Unhaltbarkeit  einer  derartigen  Behauptung  noch  im  einzelnen
nachzuweisen.
        <pb n="55" />
        55  —_

nicht  in  dem  Masse  ausschlaggebend  sein,  wie  eine  gerechte
Beurteilung  des  Streitverhältnisses  dies  erfordert.  Juristische
Fragen  aber  werden  fast  regelmässig  den  Anlass  zu  Verfassungsstreitigkeiten
  geben  und  sie  müssen  nach  festen  Rechtsgrundsätzen,
  nicht  nach  politischen  Rücksichten  entschieden
werden.  Eine  definitive  Erledigung  würde  bei  jenem  Verfahren
  in  vielen  Fällen  auch  schon  deshalb  nicht  zustande
kommen,  weil  oft  Bundesrat  und  Reichstag  in  ihrer  Entscheidung
  nicht  übereinstimmen  würden,  indem,  wie  sich  der  Bundesrat
  —  es  ist  schon  oben  darauf  hingewiesen  worden  —  auf
die  Seite  der  Regierung,  so  der  Reichstag  sich  auf  die  Seite
der  Volksvertretung  stellen  würde,  da  jeder  Teil  die  gegebenen
Falles  gleichen  Interessen  einer  gleichartigen  Korporation  ververtreten
  würde.  Käme  aber  ein  gleichlautender  Beschluss
von  Bundesrat  und  Reichstag  nicht  zustande,  so  würde  kein
Mittel  zur  Erledigung  der  Streitigkeit  mehr  gegeben  sein;  die
Verfassungsstreitigkeit  würde  unerledigt  bleiben.  Ein  derartiges
Resultat  aber  würde,  wie  das  Fortwuchern  des  Streites  dem
Einzelstaate  unter  Umständen  unersetzliche  Nachteile  eintragen
würde,  so  auch  jedem  gesunden  Rechtsgefühl  Hohn  sprechen.
Schon  die  Möglichkeit  derartiger  Kollisionen  muss  ir  concreto
dem  Bundesrate  Grund  genug  sein,  einen  anderen  Weg  der
Erledigung  dem  Reichstage  vorzuschlagen.  Es  tritt  hinzu  die
Erwägung,  dass  „Recht  nicht  durch  Vereinbarung  geschaffen
wird;  es  ist  da  und  es  bedarf  nur  des  Rechtskundigen,  der
seine  Wirkungen  auf  den  konkreten  Fall  ausspricht«.%)  Oder
wie  v.  Rönne”)  treffend  bemerkt:  „Stets  erscheint  es  als  eine
Abnormität,  dass  der  Gesetzgeber  zugleich  Richter  sein  soll
und  dass  die  mit  der  betreffenden  Landesvertretung  im  Streit
befangene  Regierung  selbst  im  Bundesrat  vertreten  sich  der
Mitwirkung  bei  der  Entscheidung  zu  enthalten  nicht  verpflichtet
  ist“.  Durch  Vereinbarung  zwischen  zwei  Körperschaften
  können  zwar  politische  Streitigkeiten,  nicht  aber
Rechtsstreitigkeiten  zum  Austrag  gebracht  werden.  Dazu  be- 



6)  v.  Martitz,  Betrachtungen  S.  31.
7)  v.  Rönne,  Staatsrecht  $.  222.
        <pb n="56" />
        —  56  -—

darf  es  vielmehr  eines  Gerichtes  und  eines  rechtlich  ge
ordneten  Verfahrens.

Erwägungen  gleicher  Art  haben  auch  den  Anlass  gegeben
zur  Schaffung  des  Reichsgesetzes  vom  14.  März  1881  betr.
die  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  für  Streitfragen  zwischen
Senat  und  Bürgerschaft  der  Freien  und  Hansastadt  Hamburg,
welches  die  Entscheidung  von  Verfassungsstreitigkeiten®)  in
Hamburg  den  vereinigten  Zivilsenaten  des  Reichsgerichts  überträgt.
  Ein  Gesetz,  dessen  Ausdehnung  auf  die  übrigen
Bundesstaaten  nur  zu  wünschen  ist.

c)  Wirkungen  der  Entscheidung.

Der  die  Erledigung  der  Verfassungsstreitigkeit  enthaltende
Beschluss  des  Reichstages  und  Bundesrates  hat  für  die  Parteien
unmittelbar  rechtsverbindliche  Kraft.  Diese  Wirkung  tritt  nur
zwischen  den  streitenden  Parteien  und  nur  für  den  konkreten
Fall  ein.  Obwohl  hier  im  Wege  des  Gesetzes  ein  Rechtsstreit
  entschieden  wird,  tritt  nicht  die  Wirkung  ein,  dass  eine
neue  Rechtsregel  sanktioniert  wird,  also  nicht  die  Wirkung
eines  Gesetzes  im  materiellen  Sinne,  es  wird  vielmehr  nur
nach  Massgabe  des  geltenden  Rechtes  ein  konkreter  Anspruch
für  begründet  erklärt  oder  als  unbegründet  zurückgewiesen.
Also  ein  Gesetz  mit  den  Wirkungen  eines  Urteils.

Nicht  ausgeschlossen  bleibt  natürlich,  dass  Bundesrat  und
Reichstag  in  eigener  Entscheidung  neues  Recht  und  damit  ein
Gesetz  im  materiellen  Sinne  schaffen.

 

8)  Als  solche  nennt  die.Hamburgische  Verfassung  vom  13.  Oktober
1879  in  den  Art.  71  und  76:  „Streitigkeiten  zwischen  Senat  und  Bürgerschaft
  über  die  Auslegung  der  Verfassung  oder  von  Gesetzen,  über  ein  von
dem  Senat  oder  der  Bürgerschaft  auf  Grund  der  Verfassung  oder  eines  Oesetzes
  behauptetes  Recht,  und  über  die  Frage,  ob  ein  Mitglied  des  Senats
oder  der  Behörden  wegen  Verletzung  der  Verfassung  oder  eines  in  anerkannter
  Gültigkeit  stehenden  Gesetzes  zur  gerichtlichen  Verantwortung  zu
ziehen,  sowie  ferner  zur  Entscheidung  des  Streites,  ob  eine  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  Senat  und  Bürgerschaft,  deren  Enischeidung  ohne
Nachteil  nicht  ausgesetzt  werden  darf,  zu  der  dem  Reichsgericht  oder  zu
der  einer  Entscheidungsdeputation  zugewiesenen  Kategorie  von  Meinungsverschiedenheiten
  gehört.“
        <pb n="57" />
        —  57  —

Zweiter  Teil.
Thronfolgestreitigkeiten.

l.  Allgemeines.

Bei  der  Definition  des  Begriffes  Verfassungsstreitigkeiten
ist  die  Frage  unerörtert  geblieben,  ob  Streitigkeiten  über  die
Thronfolge  unter  diesen  Begriff  zu  subsumieren  sind  oder
ob  sie  eine  Verfassungsstreitigkeit  im  Sinne  des  Art.  76  Abs.  2
der  Reichsverfassung  nicht  begründen.  Diese  Frage  ist  deshalb
nicht  berührt  worden,  weil  es  der  folgenden  speziellen  Untersuchung
  überlassen  bleiben  sollte,  festzustellen,  ob  der  Bundesrat
  zur  Erledigung  von  Thronfolgestreitigkeiten  zuständig  ist.

Die  Beantwortung  der  letztgenannten  Frage  macht  eine
genaue  Erörterung  aller  derjenigen  Gesichtspunkte  erforderlich,
  welche  für  eine  Zuständigkeit  in  dem  angegebenen  Sinne
überhaupt  in  Betracht  kommen  können.

Es  mag  hier  vorab  bemerkt  werden,  dass,  wenn  im  folgenden
  der  Ausdruck  „Thronfolgestreitigkeiten“«  gebraucht  wird,
dieser  in  seiner  umfassenderen  Bedeutung  zu  verstehen  ist,
so  dass  also  unter  diesen  Begriff  Thronfolgestreitigkeiten  jeder
Art  —  also  ausser  den  eigentlichen  Thronfolgestreitigkeiten
auch  Streitigkeiten  betreffend  die  Regierungsnachfolge  des
Monarchen  und  Regentschafisstreitigkeiten  —  zu  begreifen
sind.  Eine  derartige  Verschmelzung  der  Begriffe  darf  für  zulässig
  erachtet  werden,  da  sämtliche  in  Betracht  kommenden
Rechtssätze,  wie  auf  Thronfolgestreitigkeiten,  so  in  gleicher
Weise  auf  Thronstreitigkeiten  anderer  Art  Anwendung  finden.

ll.  Die  Zuständigkeit  des  Bundesrates  auf  Grund
des  Artikels  76  der  Reichsverfassung.

1.  Subsumierung  des  Begriffs
„Ihronfolgestreitigkeiten“  unter  den  Begriff
„Verfassungsstreitigkeiten“.

Die  Entstehungsgeschichte  des  Art.  76  Abs.  2  der  Reichsverfassung
  lässt  es  meines  Erachtens  als  unzweifelhaft  er-
        <pb n="58" />
        —  58  —

scheinen,  dass  die  Absicht  des  Gesetzgebers  dahin  ging,  die
Thronfolgestreitigkeiten  nicht  unter  den  Begriff  der  Verfassungsstreitigkeiten
  zu  begreifen.  Ich  habe  schon  erwähnt,
dass  im  verfassungsberatenden  Reichstage  von  1867  der  Abgeordnete
  Zachariae  einen  Antrag  auf  Einführung  eines  Bundesschiedsgerichtes
  einbrachte,  zu  dessen  Zuständigkeit  nach  Punkt  4
des  Antrages  gehören  sollten:  „Streitigkeiten  über  Thronfolge,
Regierungsfähigkeit  und  Regentschaft  in  den  Einzelstaaten.“
Bei  Begründung  dieses  Antrages  hob  Zachariae  hervor:  „Es
können  diese  Dinge  —  jene  vorerwähnten  Thronstreitigkeiten  —
aber  auch  gar  nicht  begriffen  werden  unter  den  Verfassungsstreitigkeiten,
  von  denen  der  Art.  70  redet.«  Der  Antrag  gelangte
  damals  nicht  zur  Annahme  „mit  Rücksicht  auf  die  den
Staaten  teure  Selbständigkeit  und  Souveränität“.  Also,  es
sollte  den  Einzelstaaten  überlassen  bleiben,  in  ihren  Grenzen
entstehende  Thronfolgestreitigkeiten  selbständig  zu  erledigen;
ein  jeder  Staat  sollte  die  eigenen  Angelegenheiten,  soweit  sie
die  Thronfolge  berührten,  selbst  zu  erledigen  berechtigt  und
berufen  sein  —  so  war  es  damals  die  Absicht  des  Reichstages.
  Zur  Erläuterung  und  Begründung  dessen  mag  hinzugefügt
  werden,  dass  der  Abgeordnete  Windhorst  in  demselben
Reichstage  sich  dahin  aussprach:  „Dass  etwaige  Streitigkeiten
über  Sukzession,  Regierungsfähigkeit  und  Regentschaft  nur
gerichtlicher  Entscheidung  unterliegen  können  in  einem  Bundesstaate,
  scheint  mir  sich  ganz  von  selbst  zu  verstehen...  Mag
auch  bereitwilligst  zugegeben  werden,  dass  bei  Sukzession  in
den  grösseren  völlig  unabhängig  dastehenden  Staaten  die
Sache  mehr  die  Natur  einer  politischen  und  Machtfrage  annehmen
  kann,  so  kann  in  einem  Bundesstaate  doch,  der  eben
einen  Schutz  für  das  Recht  auch  in  dieser  Beziehung  gewähren
  soll,  nach  meinem  Dafürhalten  dieser  Schutz  nur
durch  ein  Gericht  gewährt  werden.“  Und  der  Abgeordnete
Braun  bemerkte:  „Gerade  die  Position  4  des  Antrages,  die
allerdings  sehr  schön  flankiert  ist  von  drei  vorausgehenden
und  drei  nachfolgenden  unschuldigen  Positionen,  scheint  mir
aber  eigentlich  des  Pudels  Kern  zu  sein.  Ich  möchte  nicht
die  Hand  dazu  bieten,  dass  vermittelst  dieser  Position  4  etwa
        <pb n="59" />
        —  59  —

der  Prinz  von  Augustenburg  noch  einmal  einen  letzten  Versuch
  wage.“  All’  diesen  Aeusserungen  ist  nicht  widersprochen
worden.  Eine  Gegenansicht  wurde  im  Reichstage  nicht  offen
vertreten.  Daraus  muss  man  doch  —  auch  in  Anbetracht
der  Wichtigkeit  des  Gegenstandes,  die  eine  energische  Vertretung
  von  gegenteiligen  Ansichten  unbedingt  erfordert  hätte
—  schliessen,  dass  es  die  Absicht  des  Reichstages  war,
zwischen  Thronfolge-  und  Verfassungsstreitigkeiten  zu  scheiden.
Diese  Annahme  erscheint  um  so  berechtigter,  wenn  man  bedenkt,
  dass  auch  die  Reichsverfassung  vom  28.  März  1849
in  ihrem  8  126d  und  e  ausdrücklich  zwischen  Verfassungsstreitigkeiten
  und  Thronfolgestreitigkeiten  unterschied.

Nun  kann  die  rechtliche  Natur  einer  Thronfolgestreitigkeit
  eine  durchaus  verschiedene  sein,  je  nachdem  die  Thronfolgeordnung
  in  den  Hausgesetzen  oder  in  der  Verfassungsurkunde
  des  betreffenden  Staates  geregelt  ist.  Beruht  sie  auf
der  Verfassungsurkunde,  so  kann  allerdings  dann  ein  Verfassungsstreit
  entstehen,  wenn  z.B.  über  die  Auslegung  der
bez.  Bestimmungen  der  Verfassung  zwischen  Regierung  und
Volksvertretung  ein  Streit  entsteht;  oder  wenn  im  übrigen  die
Voraussetzungen  einer  Verfassungsstreitigkeit  erfüllt  sind  und
Gegenstand  des  Streites  eine  die  Thronfolgeordnung  berührende
Verfassungsbestimmung  ist.!)  Doch  werden  Thronfolgestreitigkeiten
  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes  von  der  erwähnten
Ausnahme  niemals  berührt,  indem  ja  ein  Haupterfordernis
einer  Verfassungsstreitigkeit  ist,  dass  als  Parteien  einander  Regierung
  und  vVolksvertretung  gegenübertreten,  während  eine
Thronfolgestreitigkeit  regelmässig  sich  darstellt  als  der  Anspruch
  eines  Agnaten  auf  den  Thron  oder  als  ein  Streit  unter
mehreren  Prätendenten  um  die  Erbfolgeberechtigung,  so  dass
hier  also  als  Partei  regelmässig  eine  Privatperson  auftritt,  die
weder  mit  der  Volksvertretung,  noch  mit  der  Regierung  zu

 

I)  Die  Frage  der  wohlerworbenen  Rechte  des  Agnaten  am  Thron,  ist
hier  nicht  weiter  zu  erörtern.  Vgl.  darüber  insbesondere:  Arndt,  Können
Rechte  der  Agnaten  auf  die  Thronfolge  nur  durch  Staatsgesetz  geändert
werden?  Schücking,  Der  Staat  und  die  Agnaten;  Meyer,  Der  Staat  und  die
wohlerworbenen  Rechte;  Rehm,  Modernes  Fürstenrecht.
        <pb n="60" />
        —  60  —

identifizieren  ist,  als  Vertreter  der  Regierung  —  die  Agnateneigenschaft
  könnte  eine  solche  Vertretung  als  möglich  erscheinen
  lassen  —  auch  deshalb  niemals  anzusehen  ist,  weil
sie  zumeist  wenigstens  im  persönlichen  Interesse  handelt  und
eigene,  wirkliche  oder  vermeintliche  Rechte  wahrnimmt,  nicht
aber  im  Interesse  des  Staates  tätig  wird;  auch  aus  diesem
Grunde  muss  eine  Subsumierung  des  Begriffes  „  Thronfolgestreitigkeiten«
  unter  den  Begriff  „Verfassungsstreitigkeiten  “
—  letzterer  Begriff  ist  natürlich  im  Sinne  des  Art.  76  Abs.  2
R.V.  zu  nehmen  —  als  unzulässig  erscheinen.

Danach  erscheint  es  als  nicht  leicht  erklärlich,  wie
Rochowsky  ohne  weitere  Begründung  den  Satz  aufstellen
kann:  „Streitigkeiten  über  die  Regierungsnachfolge  sind  jedoch
stets  als  innere  Verfassungsstreitigkeiten  unter  den  bezeichneten
Absatz  zu  subsumieren.*?)  Das  Gegenteil  ergibt  sich  vielmehr
  als  logische  Konsequenz  der  obigen  Ausführungen.

2.  Subsumierung  des  Begriffes  „Thronfolgestreitigkeiten“
  unter  den  Begriff  „Streitigkeiten  zwischen
verschiedenen  Bundesstaaten“.

Es  ist  nicht  zu  verkennen,  dass  bei  „Streitigkeiten
zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten“  als  streitende  Parteien
nur  Bundesstaaten  in  Betracht  kommen  können  und  dass  als
solche  Bundesstaaten  die  in  den  Artikeln  1  und  6  der  Reichsverfassung
  aufgeführten  Staaten  zu  gelten  haben.  Die  Frage,
ob  Staatengebilde  besonderer  Art  als  Bundesstaaten  im  Sinne
dieser  Vorschrift  auftreten  können,  ist  bereits  oben  beantwortet
worden,  es  kann  deshalb  hier  auf  das  Ergebnis  jener  Untersuchung
  verwiesen  werden.

Ganz  unzweideutig  bringt  die  Reichsverfassung  ausserdem
  zum  Ausdruck,  dass  diese  Bundesstaaten  als  Staaten
einander  gegenüber  treten  müssen,  dass  also  Bundesfürsten
nur  als  'Vertreter  ihrer  Staaten  in  einem  solchen  Streite
zwischen  Bundesstaaten  als  Partei  auftreten  können,  und  dass

 

2)  Rochowsky,  Der  reichsrechtliche  Schutz  der  in  den  Einzelstaaten
bestehenden  Thronfolge  S.  33.
        <pb n="61" />
        —  61  —

andererseits,  sofern  ein  Bundesfürst  nicht  in  der  Eigenschaft
als  Staatsoberhaupt,  sondern  in  anderer  Weise  beteiligt  ist,
von  einem  Streite  zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten  nicht
die  Rede  sein  kann.

Danach  können  unter  den  Begriff  der  „Streitigkeiten
zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten“  Thronfolgestreitigkeiten
nur  dann  gebracht  werden,  wenn  feststeht,  dass  in  ihnen  die
ihre  Ansprüche  durchsetzenden  Agnaten  als  Vertreter  von
Bundesstaaten  auftreten.

Diese  Frage  stand  bislang  offen.  Sie  hat  ihre  Beantwortung
  erfahren  in  dem  anlässlich  des  Lippeschen  Erbfolgestreites
  ergangenen  Beschluse  des  Bundesrates  vom
5  Januar  1899.  Die  Sachlage  war  damals  folgende:

Am  20.  März  1895  verstarb  in  Lippe  der  regierende
Fürst  Woldemar  ohne  Hinterlassung  von  Nachkommen.  In
der  Regierung  des  Fürstentums  folgte  ihm  als  letzter  lebender
Vertreter  der  Hauptlinie  des  lippeschen  Hauses  —  Lippe-Detmold
  —  sein  Bruder  Alexander,  der  ebenfalls  ohne  Nachkommen,
  ausserdem  geistig  umnachtet  war.  Für  ihn  war
eine  Regentschaft  einzurichten.  Ansprüche  auf  den  Thron
und  auf  die  Regentschaft  erhoben  die  drei  lippeschen  Nebenlinien
  Lippe-Biesterfeld,  Lippe-Weissenfeld  und  Schaumburg-Lippe-Alverdissen.
  Zum  Regenten  war  bzw.  wurde  durch  ein
Dekret  des  Fürsten  Woldemar  vom  Jahre  1890  und  durch
das  Regentschaftsgesetz  vom  24.  April  1895  vorläufig  Prinz
Adolf  von  Schaumburg-Lippe  ernannt.  Die  Rechtmässigkeit
dieser  letzteren  Massnahme  wurde  von  den  Linien  Biesterfeld
  und  Weissenfeld  bestritten  und  die  Entscheidung  des
Streites  auf  Grund  des  Art.76  Abs.2  R.V.  dem  Bundesrate
übertragen.  Dieser  sprach  seine  Unzuständigkeit  aus,  worauf
sich  die  Parteien  auf  ein  Schiedsgericht  unter  dem  Vorsitze
des  Königs  Albert  von  Sachsen  einigten.  Dieses  erklärte  in
seinem  Schiedsspruche  vom  22.  Juni  1897,  dass  der  Graf
Ernst  zu  Lippe-Biesterfeld  zur  Regierungsnachfolge  in  dem
Fürstentum  Lippe  berechtigt  und  berufen  sei.  Da  der  Schiedsspruch
  nur  die  Thronfolgefähigkeit  des  Grafen  Ernst,  nicht
auch  seiner  Deszendenzen  aussprach,  entbrannte  über  diese
        <pb n="62" />
        9  —

Frage  alsbald  der  Streit  von  neuem,  als  die  Lippesche  Staatsregierung
  am  27.  Oktober  1897  einen  Gesetzentwurf  einbrachte,
  nach  dem  die  Söhne  des  Grafen  Ernst,  sowie  dessen
Brüder  und  deren  Nachkommen  aus  den  bestehenden  Ehen
für  thronfolgeberechtigt  erklärt  werden  sollten.  Schaumburg-Lippe
  rief  jetzt,  nachdem  es  bei  der  Lippeschen  Regierung
vergeblich  protestiert  hatte,  auf  Grund  des  Art.  76  Abs.  1  den
Bundesrat  an.  Dieser  fasste  am  5.  Januar  1899  den  Beschluss:
er  sei  grundsätzlich  zur  Entscheidung  des  Streites  zuständig,
doch  sei  im  gegenwärtigen  Augenblicke  eine  Entscheidung
über  die  Thronfolgefähigkeit  der  Söhne  des  Grafen  Ernst
nicht  geboten.

Damit  hat  der  Bundesrat  die  vorliegende  Streitigkeit  für
eine  solche  im  Sinne  des  Art.  76  Abs.  1  R.V.,  also  für  eine
„Streitigkeit  zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten«  erklärt.
Es  fragt  sich,  ob  mit  Recht.

Es  mag  hier  zunächst  hervorgehoben  werden,  dass  Thronfolgestreitigkeiten
  zugleich  Streitigkeiten  zwischen  Bundesstaaten
  sind  in  den  von  Haenel!)  hervorgehobenen  Fällen,
wenn  das  streitige  Rechtsverhältnis  durch  wahre  Staatsverträge
geregelt  ist,)  oder  wenn  Ansprüche  des  einen  Staates  auf
Gebietsteile  oder  auf  die  Domänen  des  anderen  Staates  erhoben
  werden.  Doch  dass  auf  den  oben  hervorgehobenen
Fall  die  hier  erwähnten  Besonderheiten  nicht  zutreffen,  bedarf
nicht  der  Erwähnung.

Dort  ist  vielmehr  der  Streitpunkt  der,  dass  der  Fürst
eines  Bundesstaates  durch  die  Regelung  der  Thronfolge  in
einem  anderen  Bundesstaate  sich  in  seinen  Rechten  auf  die
Erbfolge  in  diesem  Staate  verletzt  glaubt  und  deshalb  gegen
diese  Regelung  remonstriert.  Der  Fürst  von  Schaumburg-Lippe
  macht  Ansprüche  geltend  auf  den  Lippeschen  Thron.
Die  Frage  ist  hier  —  wie  oben  hervorgehoben  wurde  —  die:
macht  er  diese  Ansprüche  geltend  für  seine  Person,  oder  für
den  Bundesstaat  Schaumburg-Lippe?  Tritt  er  in  eigenem

 

1)  Haenel,  Staatsrecht  Bd.  I  S.  573.
2)  Vgl.  den  Wittstocker  Vertrag  von  1442  zwischen  Brandenburg  und
Mecklenburg.
        <pb n="63" />
        —-  98  —

Interesse  oder  als  Vertreter  seines  Staates  im  Streite  auf?  Ich
denke,  die  Antwort  auf  diese  Frage  kann  nicht  zweifelhaft
sein.  Der  Fürst  von  Schaumburg-Lippe  handelt  nicht  in  seiner
Eigenschaft  als  Staatsoberhaupt  des  Fürstentums  Schaumburg-Lippe,
  sondern  als  Haupt  der  Lippeschen  Nebenlinie  Lippe-Alverdissen,
  und  zwar  lediglich  und  ausschliesslich  in  dieser
persönlichen  Eigenschaft.  Es  geht  das  daraus  unzweideutig
hervor,  dass,  falls  er  mit  seinem  Anspruche  durchdringen,
also  auch  Staatsoberhaupt  von  Lippe-Detmold  werden  sollte,
dadurch  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  als  Staat  nicht  im
geringsten  berührt  werden  würde.  Es  würde  dann  lediglich
eine  Personalunion  zwischen  Lippe  und  Schaumburg-Lippe
eintreten,  ohne  dass  in  der  Regierung  des  letztgenannten
Staates  eine  Aenderung  einträtee  Wohl  ist  der  Staat  Lippe
als  Staat  am  Streite  beteiligt,  da  sein  Thron  das  Objekt  des
Streites  bildet;?)  keinesfalls  aber  der  Staat  Schaumburg-Lippe.

Dass  ein  Streit  zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten
hier  nicht  vorliegen  kann,  beweist  ausserdem  der  Umstand,
dass  ja,  wie  der  Fürst  von  Schaumburg-Lippe,  so  auch  der
Graf  Erich  zur  Lippe-Weissenfeld  als  Haupt  der  Nebenlinie
Lippe-Weissenfeld  in  dem  Streite  als  Partei  auftreten  könnte.
Wo  wäre  in  diesem  Falle  der  zweite  Bundesstaat,  da  doch
die  Linie  Lippe-Weissenfeld  eine  regierende  Linie  nicht  ist?!)

„Der  Herrscher  eines  deutschen  Bundesstaates,  der  Ansprüche
  auf  die  Thronfolge  in  einem  anderen  Staate  erhebt,
tut  dies  nicht  als  Repräsentant  eines  Staates,  sondern  als  Glied
der  in  dem  Staat,  um  dessen  Thron  es  sich  handelt,  herrschenden
  Familie,  oder  auf  Grund  eines  sonstigen  staatsrecht- 



8)  Vgl.  dazu  Binding,  Bundesrat  und  Staatsgerichtshof  (Deutsche
Juristen-Zeitung“  IV  S.  73).

*%)  Neuerdings  wird  vom  Bundesrate  diesem  Gesichtspunkte  entscheidende
  Bedeutung  zugelegt.  Im  Schiedsvertrage  vom  5./8.  November  1904,  in
dem  die  Frage  der  Erbfolgefähigkeit  der  Linie  Lippe-Biesterfeld  dem  Reichsgerichte
  zur  Entscheidung  überwiesen  wird,  finden  sich  als  Vertragsparteien
nur  Schaumburg-Lippe  und  Lippe-Biesterfeld  erwähnt.  Der  Linie  Lippe-Biesterfeld-Weissenfeld
  musste  aus  obigen  Erwägungen  die  Parteifähigkeit
in  einem  als  „zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten“  schwebend  bezeichneten
Streite  aberkannt  werden.
        <pb n="64" />
        -  4  —

lichen  Titels,  der  lediglich  in  dem  Rechte  der  letzteren  seine
Begründung  findet.“  5)

Auch  die  Entstehungsgeschichte  des  Art.  76  R.V.  weist  auf
eine  Interpretation  in  der  bezeichneten  Richtung  hin,  dass
nämlich  Thronfolgestreitigkeiten  als  Streitigkeiten  zwischen
verschiedenen  Bundesstaaten  nicht  gelten  können.  Zachariae®)
sagt  bei  der  entsprechenden  Bestimmung  der  Deutschen
Bundesakte  erklärend:  „Auch  kann  bei  einer  Streitigkeit
zwischen  Mitgliedern  einer  regierenden  Familie  über  Familienund
  Hausangelegenheiten,  z.  B.  über  die  Thronfolge,  Regierungsfähigkeit,
  Regentschaft,  oder  die  Gültigkeit  einer  Verfassung
die  Kompetenz  der  Bundesversammlung  für  Ausübung  eines
Richteramtes  nicht  für  begründet  betrachtet  werden,  sollte
auch  einer  der  streitenden  Interessenten  zugleich  souveräner
Fürst  eines  anderen  Bundesstaates  sein.“  Dieselbe  Auffassung
leuchtet  hervor  aus  den  Worten,  welche  der  Abgeordnete
Zachariae  im  konstituierenden  Reichstage  von  1867  bei  Gelegenheit
  der  Begründung  seines  oben  erwähnten  Antrages
auf  Einrichtung  eines  Staatsgerichtshofes  sprach.  Er  erklärte
damals,  „es  seien  in  Beziehung  auf  die  Gegenstände,  welche
hier  in  Frage  kommen  können,  in  dem  Art.  70  die  erheblichsten
  Lücken  bemerkbar,  es  sei  insbesondere  auf  die  möglichen
  Thronfolge-,  Regentschafts-  und  Regierungsfähigkeitsstreitigkeiten
  durchaus  gar  nichts  gesagt“.”)  Ueber  Streitigkeiten
  zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten  war  etwas  gesagt.
Es  folgt  also,  dass  Zachariae  diese  von  den  Thronstreitigkeiten
geschieden  wissen  wollte.

Nach  alledem  ist  der  Schluss  gerechtfertigt,  dass  Thronfolgestreitigkeiten
  im  allgemeinen  —  und  der  Lippesche  Thronfolgestreit
  im  speziellen  —  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen
  Bundesstaaten  im  Sinne  des  Art.  76  Abs.  1  R.V.  nicht
sind.  Es  folgt  daraus,  dass  im  Lippeschen  Thronfolgestreit

 

6)  Meyer,  Staatsrecht  S.  713,  Anm.  9;  vgl.  auch  Haenel,  Staatsrecht  I

S.  573.  \
6)  Zachariae,  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht  Bd.  II  S.  733.
?)  Bezold,  Materialien  Bd.  II  S.  598.
        <pb n="65" />
        6  —

der  Bundesrat  seine  Zuständigkeit  zu  Unrecht  ausgesprochen
hat.)  —

Die  abweichenden  Ansichten  Zorns  und  Kekules  von
Stradonitz  sind  zu  widerlegen.

Kekule  von  Stradonitz?)  begründet  seine  Ansicht  folgendermassen.
  Es  sei  nicht  absolut  notwendig,  dass  die  Parteien
rechtlich  sämtlich  in  ihrer  Eigenschaft  als  Bundesstaaten  an
dem  Streite  beteiligt  seien,  es  genüge  vielmehr,  dass  der
Bundesfürst,  welcher  als  Partei  auftrete,  seine  dynastische  Sache
tatsächlich  zur  Sache  des  von  ihm  regierten  Bundesstaates
gemacht  habe.  Ausserdem  lasse  die  Terminologie  der  Reichsverfassung
  zu,  statt  „Bundesstaaten“  zu  setzen  „Bundesglieder“
oder  „Mitglieder  des  Bundes“,  weil  die  Reichsverfassung  beide
Begriffe  wiederholt  als  gleichbedeutend  verwende.  Es  sei  ferner
zur  Zeit  des  Deutschen  Bundes  der  Fall  vorgekommen,  dass
die  Bundesversammlung  die  Entscheidung  durch  die  Austrägal-Instanz
  bewirkt  habe,  obwohl  es  sich  um  Streitigkeiten  gehandelt
  habe  nicht  zwischen  zwei  Bundesstaaten,  sondern
zwischen  einem  Bundesstaate  auf  der  einen  und  einem  Bundesfürsten
  auf  der  anderen  Seite,  wobei  auch  der  letztere  nicht
als  Souverän  eines  Bundesstaates,  „sondern  in  seiner  Eigenschaft
  als  Agnat  des  in  dem  gegnerischen  Bundesstaate  regierenden
  Hauses“  aufgetreten  sei.  Als  praktischen  Fall  erwähnt
Kekule  den  Streit  zwischen  Lippe  und  Schaumburg-Lippe  über
die  Landeshoheit  in  den  Aemtern  Blomberg  und  Schieder,
welcher  am  22.  Dezember  1838  durch  Urteil  des  Grossherzoglich
  Badischen  Oberhofgerichtes  dahin  entschieden
wurde,  dass  „der  erbherrlichen  Linie  Schaumburg-Lippe  unter
der  detmoldischen  Souveränität  ihre  vertragsmässigen  Patrimonialrechte
  und  untergeordneten  Herrlichkeiten  (im  Paragium
Blomberg)  nach  Massgabe  der  Familienverträge  verbleiben“.

 

8)  Der  Bundesrat  hat  allerdings  von  der  von  ihm  selbst  ausgesprochenen
Zuständigkeitsbefugnis  keinen  Gebrauch  gemacht.  Er  hat  in  Ausübung
einer  lediglich  vermittelnden  Tätigkeit  eine  Einigung  unter  den  Parteien
herbeigeführt,  indem  die  Entscheidung  auf  seinen  Vorschlag  durch  Vertrag
vom  5./8.  November  1904  dem  Reichsgerichte  überwiesen  wurde.

9)  Kekule  v.  Stradonitz,  Erörterungen  über  den  gegenwärtigen  Stand
der  Lippeschen  Thronfolgefrage.  Archiv  für  öffentl.  Recht  Bd.  XIV  S.  1ff.

I
        <pb n="66" />
        —-  6  —

Diesen  Ausführungen  Kekules  ist  zu  entgegnen  einmal,
dass  nach  dem  Sinne  der  Vorschrift  der  Reichsverfassung
Bundesfürsten  nur  dann  Partei  sein  können,  wenn  sie  als
Vertreter  ihres  Staates  auftreten.  Dafür  spricht  auch  das  von
Kekule  angezogene  Beispiel,  das  er  als  Beleg  für  die  entgegengesetzte
  Auffassung  ausspielt.  Es  lag  damals  tatsächlich  ein
Streit  zwischen  Bundesstaaten  vor.  Der  Fürst  von  Schaumburg-Lippe
  erhob  Anspruch  auf  die  Aemter  Blomberg  und  Schieder
nicht  nur  als  Agnat,  sondern  auch  als  souveräner  Besitzer
dieser  Aemter.  Und  dann  erstreckte  sich  der  Anspruch  ja
darauf,  dass  Gebietsteile  eines  anderen  Bundesstaates  der  Staatsgewalt
  desselben  entzogen  und  der  des  eigenen  Staates  unterstellt
  werden  sollten.  Es  lag  danach  ein  Streit  vor,  der  nach
der  gleich  eingangs  aufgestellten  Behauptung  als  ein  Streit
zwischen  Bundesstaaten  zu  gelten  hat.  Von  einem  lediglich
persönlichen  Anspruche,  wie  ein  solcher  bei  einem  reinen
Sukzessionsanspruch  in  Frage  steht,  kann  in  diesem  Falle
nicht  die  Rede  sein.

Es  ist  Kekule  weiter  zu  entgegnen,  dass  im  Art.  XI  der
Deutschen  Bundesakte  der  Ausdruck  „Milglieder  des  Bundes®
als  „Bundesstaaten  zu  verstehen  ist,  dass  aber  nicht  statt
dessen  auch  „Bundesfürsten«  gesetzt  werden  kann.  Und
dass  ferner  der  Umstand,  dass  in  der  Reichsverfassung  einige
Male  die  Ausdrücke  „Bundesstaat*  und  „Bundesglied«  als
gleichbedeutend  gebraucht  sind,  absolut  nicht  dazu  berechtigt,
nun  ein  für  alle  Male  diese  Begriffe  einander  gleichzusetzen,
ganz  abgesehen  davon,  dass  nichts  dafür  spricht,  dass  nun
»Bundesglied«  auch  ohne  weiteres  mit  „Bundesfürst“  identisch
sei,  was  Kekule  stillschweigend  annimmt.!%)  Vielmehr  will  in
den  Fällen,  in  denen  in  der  Reichsverfassung  „Bundesglied«
für  „Bundesstaat“  zu  setzen  ist,  ersterer  Ausdruck  in  dem
Sinne  von  Bundesstaaten  aufgefasst  sein;  wie  ja  ohne  weiteres
klar  ist,  dass  als  Mitglieder  des  Deutschen  Bundes  bzw.
Bundesglieder  des  Deutschen  Reiches  nur  die  einzelnen
Bundesstaaten  anzusehen  sind  und  nicht  die  Bundesfürsten.

 

10)  Dagegen  v.  Seydel,  Kommentar  S.  132.
        <pb n="67" />
        —  617  —

Die  Bundesstaaten  bilden  das  Reich,  nicht  die  Bundesfürsten.
  Man  hraucht  im  übrigen  nur  die  Fälle  der  Reichsverfassung
  zusammenzustellen,  wo  diese  einen  der  Ausdrücke
„Bundesstaat“,  „Bundesfürst“,  „Bundesglied“  enthält  und  den
einen  für  den  anderen  einzusetzen,  um  zu  verstehen,  dass  in
den  meisten  Fällen  —  ähnlich  wie  im  vorliegenden  Falle  —
der  Sinn  des  Gesetzes  eine  derartige  Verwechslung  der  Ausdrücke
  nicht  zulässt!)  Der  Umstand,  dass  in  einzelnen
Fällen  diese  Verwechslung  möglich  und  zulässig  erscheint
—  wenn  auch  nicht  in  dem  von  Kekule  angenommenen
Umfange!  —  berechtigt  keineswegs,  diese  Möglichkeit  auf  alle
Fälle  zu  übertragen.  Nicht  so  sehr  der  Wortlaut,  als  vielmehr
  der  Sinn  der  einzelnen  Vorschrift,  ist  für  die  Auslegung
des  Gesetzes  entscheidend!

Zum  gleichen  Ergebnis,  wie  Kekule,  gelangt  Zorn,1?)
wenn  er  behauptet:  „Die  Agnateneigenschaft  bilde  nur  die
juristische  Vermittelung  des  Anspruches  Für  die  Geltendmachung
  desselben  aber  falle  die  Agnateneigenschaft  mit  der
Eigenschaft  des  Staatsoberhauptes  zusammen.*  Dem  ist  zu
widersprechen.  Bei  der  Geltendmachung  von  Thronfolgeund
  Regentschaftsrechten  tritt  der  Bundesfürst  lediglich  als
Agnat  auf  und  nicht  als  Staatsoberhaupt.  Er  vertritt  einen
persönlichen  Anspruch,  der  keine  Berührungspunkte  hat  mit
seiner  Eigenschaft  als  Staatsoberhaupt  eines  Bundesstaates.
Er  handelt  hier  im  eigenen  Interesse,  nicht  im  Interesse
seines  Staates.  Nur  insoweit  ist,  wie  Krick18)  richtig  hervorhebt,
  Zorn  Recht  zu  geben,  als  der  Bundesfürst  die  Geltendmachung
  und  Verfolgung  seines  persönlichen  Anspruches  der
Staatsregierung  übertragen  kanrı,  und  dass  dann  allerdings  in
seiner  äusseren  Erscheinung  der  Streit  insofern  als  ein  Streit
zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten  auftritt,  als  nun  statt
des  ursprünglich  Berechtigten  ein  Staatsorgan  als  Partei
fungiert.  Doch  handelt  in  einem  derartigen  Falle  die  Staatsregierung
  —  um  einen  prozessualen  Ausdruck  zu  ge- 



11)  Vgl.  dazu  Krick,  Der  Bundesrat  als  Schiedsrichter  S.  18.
12)  Zorn,  Reichsverfassung  und  Lippescher  Thronfolgestreit  S.  15.
18)  Krick,  Der  Bundesrat  als  Schiedsrichter  zwischen  Bundesstaaten  $.  20.

5*
        <pb n="68" />
        —_  8  —

brauchen  —  als  Prozessvertreter.  Das  innere  Rechtsverhältnis
wird  durch  diese  Vertretung  in  keiner  Weise  berührt.  Partei
bleibt  im  letzten  Sinne  der  Fürst  als  Agnat;  Partei  wird
nicht  der  Bundesstaat,  den  er  regiert.  Von  einem  Streite
zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten  kann  also  auch  in
diesem  Falle  nicht  die  Rede  sein.

Die  Erklärung  des  Reichskanzlers,  Fürsten  Hohenlohe,
bei  Erörterung  der  Lippeschen  Angelegenheit  im  Reichstage:
„Der  Bundesrat  hat  in  seiner  grossen  Mehrheit  den  Umstand
als  entscheidend  erachtet,  dass  tatsächlich  in  seiner  äusseren
Erscheinung  der  Streit  für  beide  Parteien  den  Charakter  einer
von  ihren  Regierungen  geführten  Staatsangelegenheit  angenommen
  hat  und  die  Bundesinstanz  in  dieser  Streitlage
angerufen  ist“  und  die  damit  zum  Ausdruck  gebrachte  Auffassung
  des  Bundesrates  widerspricht  dem  Sinne  der  Reichsverfassung.
  Nicht  die  äussere  Erscheinung  ist  massgebend,
sondern  die  innere  Rechtslage.  Und  diese  bezeichnet  im
Lippeschen  Falle  den  Fürsten  von  Schaumburg-Lippe  in  seiner
Eigenschaft  als  Chef  der  Lippeschen  Nebenlinie  Lippe-Alverdissen
  als  Partei,  nicht  den  Staat  Schaumburg-Lippe.  Streitigkeiten
  aber,  in  denen  ein  Staat  und  eine  Privatperson  einander
als  Parteien  gegenübertreten,  können  niemals  Streitigkeiten
zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten  sein.  Und  da  bei
Thronfolgestreitigkeiten  als  Berechtigter  immer  —  ausgenommen
  die  oben  erwähnten  Fälle  —  eine  Privatperson  als
Partei  erscheint,  so  sind  sie  niemals  unter  den  Begriff  der
„Streitigkeiten  zwischen  Bundesstaaten«  im  Sinne  des  Art.  76
Abs.  1  R.V.  zu  subsumieren.  Eine  Zuständigkeit  des  Bundesrates
  zur  Erledigung  von  Thronfolgestreitigkeiten  ist  also  aus
diesem  Gesichtspunkte  nicht  begründet.

II.  Die  Zuständigkeit  des  Bundesrates  auf  Grund
seines  Rechtes,  die  Legitimation  seiner  Mitglieder
zu  prüfen.

Es  ist  geltend  gemacht  worden,  dem  Bundesstaate  stehe
kraft  seines  Rechtes,  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  zu
        <pb n="69" />
        prüfen,  die  Befugnis  zu,  darüber  zu  entscheiden,  wem  das
Recht  der  Regierungsnachfolge  in  einem  Bundesstaate  zu
übertragen  sei.  So  sagt  Arndt:!)  „Der  Bundesrat  ist  bei
der  Legitimationsprüfung  seiner  Mitglieder  zuständig,  eine
indirekte  Entscheidung  über  die  Thronfolge  abzugeben.“  Und
Laband?)  führt  aus:  „Der  Bundesrat  hat  das  Recht  und  die
Pflicht,  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  zu  prüfen.  Diese
Prüfung  erstreckt  sich  in  der  Regel  nur  darauf,  dass  in  einer
formell  ordnungsmässigen  Urkunde  die  Vertretung  des  Staates
im  Bundesrate  und  die  Führung  der  Stimmen  demjenigen
übertragen  worden  ist,  welcher  sich  als  Bevollmächtigter  des
Staates  gerier.  Sie  kann  aber  auch  darauf  sich  erstrecken,
ob  die  Vollmacht  von  dem  befugten  Vertreter  des  Staates
ausgestellt  ist.  Falls  in  einem  Bundesstaate  etwa  mehrere
Prätendenten  um  den  Thron  streiten,  oder  wenn  ein  Usurpator
sich  desselben  bemächtigt  hat,  so  kann  der  Bundesrat  die  sich
meldenden  Vertreter  dieses  Staates  entweder  sämtlich  zurückweisen
  wegen  nicht  gehörig  erfolgter  Legitimation,  oder  einen
von  ihnen  zulassen  und  dadurch  ümplicte  den  Vollmachtgeber
  desselben  als  den  zur  Vertretung  des  Staates  befugten
Landesherrn  anerkennen.*  Laband  präzisiert  aber  in  der
neuesten,  vierten  Auflage  seines  Staatsrechts?)  diese  Worte
dahin:  „Die  Entscheidung  über  das  Thronfolgerecht  trifft
aber  nur  ein  einzelnes,  in  der  Staatsgewalt  enthaltenes  Recht,
die  Stimmführung  im  Bundesrate*.  Gegen  diese  Formulierung
wird  sich  —  im  Gegensatz  zu  der  ursprünglichen  —  nichts
einwenden  lassen.  Denn  nach  ihr  ist  anzunehmen,  dass
Laband  dem  Bundesrate  nur  die  Befugnis  zugestehen  will,
Bevollmächtigte  eines  nach  seiner  Ueberzeugung  nicht  berechtigten
  Prätendenten  zurückzuweisen.  Darin  besteht  ja  das
Recht  der  Legitimationsprüfung,  dass  der  Bundesrat  ihm  als
nicht  genügend  legitimiert  erscheinende  Mitglieder  jederzeit
zurückzuweisen  berechtigt  ist;  dass  er  also  alle  sich  meldenden

 

1)  Arndt,  Kommentar  zur  Reichsverfassung  S.  320.
2)  Laband,  Staatsrecht,  2.  Aufl.  S.  228.
5.251.
        <pb n="70" />
        —  0  —

Bevollmächtigten  zurückweisen  kann,  wenn  nach  seiner  Ueberzeugung
  keiner  der  Prätendenten,  von  denen  sie  entsandt
sind,  einen  begründeten  Anspruch  auf  den  Thron  hat;  dass
er  andererseits  aber  auch  den  Bevollmächtigten  desjenigen
Prätendenten,  dessen  Anspruch  auf  die  Thronfolge  er  für
begründet  hält,  zur  „Stimmführung  im  Bundesrate«  zulassen
  kann.

Gegen  die  Auffassung  dagegen,  wie  sie  in  den  früheren
Auflagen  bei  Laband  zum  Ausdruck  kam  und  wie  sie  noch
heute  Arndt  vertritt  —  vgl.  obiges  Zitat  —  dass  nämlich  der
Bundesrat  auf  Grund  seines  Legitimationsprüfungsrechtes  befugt
  sei,  eine  Entscheidung  über  den  Thronstreit  zu  treffen,
wendet  sich  mit  Recht  v.Seydel.  In  seinem  Kommentar‘)
zur  Reichsverfassung  führt  er  zunächst  aus  „die  Entscheidung
eines  Thronstreites  auf  dem  Wege  der  Legitimationsprüfung
erscheine  ihm  geradezu  unmöglich,  da  würde  causa  minor
majorem  trahere  und  weist  dann  durch  treffende  Analogien
aus  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechtes  die  Unhaltbarkeit
jener  Auffassung  nach.  Diesen  Ausführungen  Seydels  stimme
ich  überall  bei,  —  ungeachtet  der  Einwendungen  Kekules,?)
die  ich  als  begründet  nicht  anerkennen  kann  —,  habe  ihnen
aber  noch  einiges  hinzuzufügen.

Ausser  den  von  Seydel  hervorgehobenen  kann  auch  der  Fall
eintreten,  dass  von  den  in  einem  Thronfolgestreit  auftretenden
Prätendenten  keiner  einen  Bevollmächtigten  in  den  Bundesrat
entsendet.  Hier  würde  der  Bundesrat  keine  Gelegenheit  haben,
seiner  Ansicht  über  die  Berechtigung  der  einzelnen  Prätendenten
  Ausdruck  zu  verleihen,  da  die  Frage  der  Legitimationsprüfung
  nicht  an  ihn  herantreten  würde.  Eine  Entscheidung
des  Thronfolgestreites  würde  hier  also  schon  aus  formellen
Gründen  unmöglich  sein.  Im  wesentlichen  derselbe  Fall  würde
eintreten,  wenn  der  zurückgewiesene  Prätendent  sich  im  Besitze
  des  Thrones  behauptet,  ein  anderer  Prätendent  aber  nicht

 

4)  5.409.
5)  Kekule,  Erörterungen  über  den  gegenwärtigen  Stand  der  Lippeschen
Thronfolgefrage  (Archiv  für  Oeff.  R.  Bd.  XIV  S.8).
        <pb n="71" />
        _  1  —

auftritt.  In  welcher  Weise  sollte  in  diesen  Fällen  die  Erledigung
  des  Streites  staattfinden  ?!

Auch  die  Entscheidung  des  Bundesrates  über  die  Stimmführung
  —  als  eine  Entscheidung  im  Thronfolgestreite  darf
man  diese  nicht  bezeichnen  —  ist  nur  eine  vorläufige,  die
durch  jede  Entscheidung  eines  hierzu  kompetenten  Organes
ausser  Kraft  gesetzt  wird.  Der  Bundesrat  hat,  sobald  eine
endgültige  Entscheidung  ergangen  ist,  den  nach  dieser  berufenen
  Prätendenten  als  berechtigt  und  allein  berechtigt  anzuerkennen,
  und  seinen  Bevollmächtigten  zur  Stimmführung
zuzulassen,  unbeschadet  früherer  Beschlüsse,  nach  denen  einem
anderen  von  ihm  dieses  Recht  zuerkannt  wurde.  Deshalb
wird  der  Bundesrat,  wenn  die  Frage  der  Legitimationsprüfung
an  ihn  herantritt,  insbesondere,  wenn  Zweifel  über  die  Berechtigung
  der  Bevollmächtigten  bestehen,  zu  einer  Zurückweisung
  derselben  neigen;  er  setzt  sich  dann  wenigstens  nicht
der  Gefahr  aus,  eigene  Beschlüsse  und  Entscheidungen  später
korrigieren  zu  müssen.  ®)

IV.  Die  aus  allgemeinen  Erwägungen  gefolgerte
Zuständigkeit  des  Bundesrates.

Laband  !)  vertritt  weiter  die  Ansicht,  aus  allgemeinen  Erwägungen
  sei  zu  schliessen,  dass  der  Bundesrat  zur  rechtskräftigen
  Entscheidung  von  Thronfolgestreitigkeiten  auch  ohne
Antrag  einer  Partei  befugt  sei.  Einmal,  weil  das  Reich  in
streitigen  Fällen  berechtigt  und  genötigt  sei,  festzustellen,  wer
Oberhaupt  des  Bundesstaates  sei  und  als  solcher  die  aus  der
Zugehörigkeit  zum  Reiche  erwachsenden  Pflichten  zu  erfüllen
habe  und  die  entsprechenden  Rechte  ausüben  dürfe,  anderer- 



6)  Die  Behauptung  Labands  (Staatsrecht  Bd.I  S.251  Anm.5):  Dem
Kaiser  stehe  die  Prüfung  und  Entscheidung  darüber  zu,  welchem  von
mehreren  Prätendenten  die  in  der  Reichsverfassung  und  den  Militärkonventionen
  bestimmten  kontingentsherrlichen  Rechte  und  militärischen  Ehrenrechte
  gebühren  und  zu  erweisen  seien,  geht  über  den  Rahmen  dieser
Arbeit  hinaus  und  ist  deshalb  nicht  genauer  zu  erörtern.  Ich  meine
nur,  dass  über  die  Richtigkeit  der  Behauptung  zu  streiten  ist.

1)  Laband,  Staatsrecht  I  S.  252.
        <pb n="72" />
        _  ı  —

seits  weil  bei  Ausschluss  jeglicher  Selbsthilfe  unter  den  Bundesgliedern
  Prätendenten  den  Schutz  und  die  Verwirklichung
ihrer  Ansprüche  nur  beim  Reiche  finden  können.  Das  Organ,
durch  welches  das  Reich  eine  gesamtverbindliche  Entscheidung
abgeben  könne  und  welches  in  Ermangelung  einer  anderen
Behörde  kraft  seiner  allgemeinen  und  subsidiären  Kompetenz
zuständig  sei,  sei  der  Bundesrat.

Dem  tritt  v.  Seydel?)  scharf  entgegen:  Es  habe  etwas  Missliches,
  eine  nicht  vorhandene  Bestimmung  aus  einer  überdies
nicht  unbestrittenen  Theorie  heraus  zu  ergänzen.  —  Es  sei
auch  nicht  anzunehmen,  dass  man  eine  so  schwerwiegende  Zuständigkeit
  unter  der  Hand  dem  Reiche  habe  überweisen  wollen;
ja  es  sei  seines  Erachtens  geradezu  ausgeschlossen,  dass  man
an  eine  solche  Zuständigkeit  nur  gedacht  habe,  träfe  sie  doch
das  monarchische  Gefühl  an  seinem  empfindlichsten  Punkte.

Wenn  ich  mich  auch  der  Ansicht  Labands  nicht  anschliessen
  kann,  so  werde  ich  zu  der  gegenteiligen  Auffassung
doch  nicht  durch  die  von  Seydel  angeführten  Gründe  bestimmt.
  Auch  sie  halten  einer  eingreifenden  Kritik  nicht
Stand.  Eine  treffende  Widerlegung  derselben  gibt  Fleischer.®)
Ich  darf  mich  auf  dessen  Ausführungen,  mit  denen  ich  in
allen  Punkten  übereinstimme,  hier  beziehen.

Mich  leiten  folgende  Gesichtspunkte  Einmal  genügen
mir  die  allgemeinen  Erwägungen,  die  nach  Ansicht  Labands
auf  die  Befugnis  des  Bundesrates  zur  rechtskräftigen  Entscheidung
  von  Thronfolgestreitigkeiten  schliessen  lassen,  nicht
zur  Begründung  der  von  Laband  vertretenen  Auffassung.

Es  mag  ja  ohne  weiteres  zugegeben  werden,  dass  das
Reich  an  innerhalb  eines  Bundesstaates  entstehenden  Thronfolgestreitigkeiten
  insofern  ein  grosses  Interesse  hat,  als  mit
der  Frage,  wer  der  rechtmässige  Thronerbe  sei,  jene  andere
zusammenfällt,  wer  die  jenem  Bundesstaate  zustehenden  Mitgliedschaftsrechte
  auszuüben  und  seine  Mitgliedschaftspflichten
zu  erfüllen  habe;  und  als  auch  ferner  es  die  Pflicht  des

 

2)  v.  Seydel,  Kommentar  zur  Reichsverfassung  S.  408.
9  Zuständigkeit  des  deutschen  Bundesrats  S.  557.
        <pb n="73" />
        _  13  —

Reiches  ist,  dafür  Sorge  zu  tragen,  dass  der  berechtigte  Thronerbe
  und  nur  dieser,  zur  Geltendmachung  und  Wahrnehmung
der  Rechte  des  Staates  einen  Vertreter  in  den  Bundesrat  entsende.
  Es  mag  dann  weiter  zugegeben  werden,  dass  die
Prätendenten,  da  nach  der  Reichsverfassung  jegliche  Selbsthilfe
  unter  den  Bundesgliedern  ausgeschlossen  ist,  „die  Verwirklichung
  ihrer  Ansprüche  nur  beim  Reiche  finden  können*,
vorausgesetzt,  dass  eine  gütliche  Einigung  unter  ihnen  nicht
gelingt,  denn  eine  zur  Entscheidung  von  Thronfolgestreitigkeiten
  kompetente  Behörde  existiert  im  Reiche  ja  nicht.

Mir  reichen  aber  diese  Gründe  nicht  aus,  eine  Zuständigkeit
  des  Bundesrates  zur  Entscheidung  von  Thronfolgestreitigkeiten
  zu  konstruieren,  zumal  Gründe  von  mindestens
der  gleichen  Bedeutung  der  Annahme  einer  solchen  Zuständigkeit
  entgegenstehen,  Gründe,  die  im  vorstehenden  bereits
ihre  Würdigung  gefunden  haben.  Ich  kann  ausserdem  nicht
annehmen,  dass  der  Gesetzgeber,  falls  die  Schaffung  einer
Kompetenz  im  erwähnten  Sinne  in  seiner  Absicht  gelegen
hätte,  eine  diese  Kompetenz  aussprechende  Bestimmung  in  die
Verfassungsurkunde  nicht  sollte  aufgenommen  haben,  zumal
in  der  Reichsverfassung  diesem  ähnliche  Fälle  ihre  genaue
Regelung  erfahren  haben  —  ich  erinnere  an  die  im  Art.  76
R.V.  enthaltenen  Vorschriften  —;  ich  kann  mich  zu  dieser
Annahme  um  so  weniger  entschliessen,  als  ein  beim  Reichstage
  eingebrachter  Antrag,  welcher  einen  Gerichtshof  zur  Entscheidung
  von  Thronstreitigkeiten  schaffen  wollte  mit  der
Motivierung  abgelehnt  wurde:  es  solle  den  Staaten  die  ihnen
teure  Selbständigkeit  und  Souveränität  erhalten  bleiben,*)  womit
  unzweideutig  ausgedrückt  ist,  die  Erledigung  der  in  den
Staaten  etwa  vorkommenden  Thronstreitigkeiten  sei  lediglich
und  ausschliesslich  Sache  dieses  Einzelstaates,  nicht  Sache  des
Reiches  —  also  auch  nicht  Sache  des  Bundesrates.  Alle  diese
Umstände  lassen  es  nicht  zu,  die  angedeutete  Befugnis  des
Bundesrates  aus  Bestimmungen  der  Reichsverfassung  zu  folgern,
die  diese  Befugnis  als  zweifelhaft  im  eminentesten  Sinne  des
Wortes  erscheinen  lassen.

%)  Vgl.  S.58  dieser  Abhandlung.
        <pb n="74" />
        —  a1.  —

Dagegen  glaube  ich  sehr  wohl,  dass  die  von  Laband
hervorgehobenen  allgemeinen  Erwägungen  die  Berechtigung
in  sich  schliessen  zu  der  Annahme,  das  Reich  sei  verpflichtet,
darauf  Bedacht  zu  haben,  dass  in  einem  Bundesstaate  entstehende
  Thronfolgestreitigkeiten  ihre  Erledigung  finden.  Und
als  geeignetes  Organ,  diese  Pflicht  des  Reiches  wahrzunehmen,
wird  allein  der  Bundesrat  in  Betracht  kommen,  weil  einmal
er  das  die  Gesamtheit  der  deutschen  Bundesfürsten  repräsentierende
  Organ  ist,  weil  andererseits  ihm  vom  Reiche  die  Entscheidung
  anderer  öffentlich-rechtlicher,  den  Thronfolgestreitigkeiten
  im  wesentlichen  gleichartiger  Streitigkeiten  übertragen
ist.  Bei  Ausübung  dieser  Verpflichtung  hat  der  Bundesrat
indessen  genau  die  Vorschriften  der  Reichsverfassung  zu  beobachten.
  Er  darf  dabei  keine  Entscheidungen  und  Beschlüsse
erlassen,  welche  nicht  in  der  Reichsverfassung  ausdrücklich
zugelassen  sind.  Alle  Verfügungen,  die  nicht  auf  Bestimmungen
  der  Reichsverfassung  basieren,  müssen  in  der  Form
eines  verfassungsändernden  Gesetzes  erlassen  werden,  da  durch
sie  ausserhalb  des  geltenden  Rechtes  stehende  Berechtigungen
des  Bundesrates  geschaffen  würden,  also  die  Reichsverfassung
ergänzt  würde.  Verfassungsmässige  Rechte  kann  der  Bundesrat
jederzeit  ausüben  —  und  verfassungsmässige  Rechte  stehen  in
Frage,  so  oft  es  sich  z.  B.  um  Vermittelungsversuche  handelt  —;
zur  Ausübung  von  Rechten,  die  ihm  in  der  Verfassung  nicht
zuerkannt  sind,  bedarf  es  indessen  jedesmal  der  Schaffung
eines  verfassungsändernden  Reichsgesetzes.  Doch  das  ändert
nichts  am  allgemeinen  Prinzipe:  dass  nämlich  auf  gesetzlicher
Basis  die  Entscheidung  von  Thronfolgestreitigkeiten  nicht  anders
erfolgen  kann,  als  im  Wege  der  eigenen  Landesgesetzgebung.
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        C.  Schluss.

Kritik  der  Bestrebungen  auf  Errichtung
eines  Staatsgerichtshofes.

Es  mögen  zum  Schluss  einige  Bemerkungen  de  lege
ferenda  angefügt  werden.

Es  ist  oft  darauf  hingewiesen  worden,  dass  der  Bundesrat
  nach  seiner  Organisation  und  Zusammensetzung  nicht  das
geeignete  Organ  sei,  richterliche  Funktionen  auszuüben,  wie
sie  ihm  verfassungsmässig  übertragen  seien,  so  sagt  z.  B.
Binding!),  der  Bundesrat  stelle  als  Richter  „ein  welthistorisches
Unikum“  dar.  Es  mag  hier  noch  den  Gegenstand  einer  kurzen
Erörterung  bilden  die  Frage,  ob  derartige  Auslassungen  als
begründet  erscheinen.

Tatsache  ist,  dass  der  Bundesrat  sich  aus  Vertretern  der
einzelnen  Staatsregierungen  zusammensetzt,  aus  Vertretern,  die
in  jedem  einzelnen  Falle  nach  ihnen  erteilter  Instruktion  ihre
Stimme  abzugeben  haben.  Tatsache  ist  ferner,  dass  den
Staaten,  auch  wenn  ihre  eigenen  Interessen  in  Frage  stehen,
das  Recht  der  Stimmführung  in  vollem  Umfange  zusteht.

Danach  sind  die  Garantien  für  eine  gerechte  Entscheidung
nicht  derartige,  wie  sie  bei  einem  Gerichtshofe  gefordert
werden  müssen.  Der  Bevollmächtigte,  welcher  an  den  Sitzungen
des  Bundesrates  teilnimmt  und  bei  den  Abstimmungen  mitwirkt,
  gibt  seine  Stimme  nicht  nach  seiner  freien  aus  dem
Inbegriff  der  Verhandlung  geschöpften  Ueberzeügung  ab,  er

 

1)  Binding,  Bundesrat  und  Staatsgerichtshof  (Deutsche  Juristen-Zeitung
III  S.  72).
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        _  716  —

urteilt  überhaupt  nicht  nach  eigenem  Wissen  und  Gewissen,
er  stimmt  vielmehr  nach  ihm  erteilten  Instruktionen.  Die
Regierungen  der  Einzelstaaten  beschliessen,  wie  der  Bevollmächtigte
  bei  der  Stimmabgabe  im  Bundesrat  sich  zu  verhalten
  hat.  Aus  den  Regierungen  der  Einzelstaaten,  denen
die  voraufgegangenen  Verhandlungen  nur  durch  Uebermittelung
  bekannt  sein  können,  werden  die  Stimmen  nach
Berlin  depeschiert.  Der  Bevollmächtigte  ist  das  mechanische
Werkzeug  seiner  Regierung,  —  der  Briefträger,  wie  man  ihn
genannt  hat  —,  bei  der  Stimmabgabe.  Die  Regierung  aber
wird  als  politische  Körperschaft  geneigt  sein  mehr  nach
politischen,  als  nach  rechtlichen  Gesichtspunkten  zu  entscheiden.

Es  kommt  hinzu,  dass  dem  Bundesrat  jedes  rechtlich
geordnete  Verfahren  bei  seiner  Beschlussfassung  unbekannt
ist.  Ein  geordnetes  Verfahren  aber  muss  als  unerlässliche
Voraussetzung  der  Erzielung  eines  gerechten  Richterspruches
bezeichnet  werden.

Weiter  ist  bei  Verfassungsstreitigkeiten  z.  B.  stets  nur
die  eine  Partei,  die  Regierung,  im  Bundesrate  vertreten.
Daraus  resultiert  für  die  Regierung  insofern  ein  grosser
Vorteil,  als  sie  auch  durch  Mitwirkung  bei  der  Abstimmung
das  Ergebnis  der  Beschlussfassung  zu  ihren  Gunsten  beeinflussen
  kann.

Wie  sehr  diese  Bedenken  im  Bundesrate  selbst  empfunden
werden,  davon  zeugt  die  Erklärung  des  Staatssekretärs  Grafen
Posadowsky-Wehner  in  der  Sitzung  des  Reichstages  vom
17.  Januar  1899:  „Meine  Herren!  Der  Herr  Abgeordnete
Lenzmann  ist  immer  von  der  Ansicht  ausgegangen,  meines
Erachtens  irrtümlich,  dass  der  Bundesrat  als  solcher  —  im
Lippeschen  Thronfolgestreit  —  entscheiden  soll,  und  daraus  hat
er  des  weiteren  gefolgert,  wie  ungeheuerlich  eine  solche
Entscheidung  sein  würde,  da  die  Macht-  und  Stimmenverhältnisse
  der  einzelnen  Bundesstaaten  im  Bundesrate  so  verschieden
sind  und  die  ‚Bevollmächtigten  nach  der  Instruktion  ihrer
Regierungen,  eventuell  also  auch  nach  politischen  Gesichtspunkten
  abzustimmen  hätten.  Ich  kann  demgegenüber  die
beruhigende  Versicherung  geben,  dass  man  von  keiner  Seite
        <pb n="77" />
        —  7  —

auch  nur  im  entferntesten  daran  gedacht  hat,  dass  der  Bundesrat
in  seiner  verfassungsrechtlichen  Zusammensetzung  auf  Grund
des  verfassungsmässigen  Stimmenverhältnisses  selbst  in  der
Sache  entscheiden  sollte,  sondern,  wenn  eine  sachliche  Entscheidung
  notwendig  werden  sollte,  so  wird  sie  in  Form
eines  Austrägalgerichtes  oder  in  Form  eines  schiedsgerichtlichen
  Verfahrens  erfolgen.*

Um  nun  dem  Bundesrate  jede  Möglichkeit  einer  Selbstentscheidung
  zu  nehmen,  um  jeder  Möglichkeit  einer  parteiischen
  Beurteilung  des  Streites  vorzubeugen,  hat  man  von
vielen  Seiten  gefordert,  dass  dem  Bundesrate  die  im  Art.  76
der  Reichsverfassung  ihm  verliehenen  Befugnisse  genommen
und  einem  neu  zu  errichtenden  Staatsgerichtshofe  übertragen
würden.  Ich  sehe  von  einer  genaueren  Erörterung  der
Gründe,  welche  für  und  wider  die  Errichtung  eines  solchen
Staatsgerichtshofes  sprechen,  ab,  weil  sie  für  mich  bei  Beurteilung
  der  Frage  nach  der  Zweckmässigkeit  dieses  Gerichtshofes
  nicht  von  entscheidender  Bedeutung  sind.  Wenn  ich
mich  auch  im  allgemeinen  der  Ansicht  nicht  verschliessen
kann,  dass  die  Schaffung  eines  Staatsgerichtshofes  in  rechtlicher
  Beziehung  eine  Besserung  des  gegenwärtigen  Rechtszustandes
  bedeuten  würde,  so  bin  ich  doch  andererseits  der
festen  Ueberzeugung,  dass  die  praktischen  Erfolge  den  Erwartungen
  nicht  entsprechen  würden.  Ich  meine,  dass  dieser
Gerichtshof  wesentliche  Vorteile  deshalb  nicht  bringen  würde,
weil  die  seiner  Zuständigkeit  zu  überweisenden  Streitigkeiten,
wie  sie  der  Art.  76  der  Reichsverfassung  bezeichnet,  in  so
unendlich  geringer  Anzahl  auftreten,  dass  er  sich  alsbald  in
die  Verlegenheit  versetzt  sehen  würde,  nichts  zu  tun  zu  haben.
Man  würde  Anlass  genug  haben,  ihn,  wie  früher  das  Bundesschiedsgericht,
  als  „totgeborenes  Kind“  zu  bezeichnen.  Wenn
eine  Aenderung  des  bestehenden  Rechtszustandes  geschaffen
werden  soll,  und  sie  muss  erstrebt  werden,  so  würde  aus
diesem  Grunde  die  Errichtung  eines  Staatsgerichtshofes  nicht
für  zweckmässig  zu  erachten  sein.  Indessen  könnte  eine  durchgreifende
  Besserung  der  gegenwärtigen  Rechtslage  auf  einem
anderen  Wege  erreicht  werden,  indem  nämlich  das  Reichs-
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        _  78  —

gericht  ganz  allgemein  zur  Erledigung  von  öffentlich-rechtlichen
  Streitigkeiten  der  im  Art.  76  R.V.  bezeichneten  Art  für
zuständig  erklärt  würde.  Als  erstrebenswertes  Ziel  nach  dieser
Richtung  hin  muss  das  bezeichnet  werden,  dass  die  entsprechenden
  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  14.  März  1881,
die  bis  jetzt  nur  für  Hamburg  Geltung  haben,  durch  Reichsgesetz
auf  alle  Bundesstaaten  ausgedehnt  werden,  und  dass  reichsgesetzlich
  dem  Reichsgericht  auch  die  Entscheidung  dieser
öffentlich-rechtlichen  Streitigkeiten  übertragen  würde.  Jedermann
  im  Reiche  vertraut  der  Unparteilichkeit  unseres  höchsten
Gerichtshofes.  Und  niemand  wird  zweifeln,  dass  sich  das
Reichsgericht  auch  dieser  neuen  Aufgabe  in  jeder  Beziehung
gewachsen  zeigen  würde.

Die  neueste  durch  die  Beschlussfassung  des  Bundesrates
im  Lippeschen  Thronstreite  gekennzeichnete  Entwickelung  lässt
erfreulicherweise  die  Erwartung  auf  eine  baldige  Verwirklichung
  des  angedeuteten  Gedankens  nicht  mehr  als  eine
Utopie  erscheinen.
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      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
