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ist  die  Geschichte  des  kanonischen  Rechts  des  Verfaslers
  selbst  (Band  I.  der  sämmtlichen  Werke)  mehr  nur
eine  literärisch-kritishe  Geschichte  der  Quellen  des  älteren
  kanonischen  Rechts,  und  geht  (mit  der  aus  dem
Nachlaß  Spiktler's  herausgegebenen  Fortsetzung)  nur  bis  auf
Gratian,  diesen  ausgeschlossen.  Die  vorliegenden  Vorlesungen
  füöhren  dagegen  die  Geschichte  des  Kirchemrechts  herab  bis
auf  die  neueren  Zeiten,  und  zwar  umfassen  sie  Kirchenrecht
  der  Katholiken  und  Protestanten.  Wenn  sie  nun  demungeachtet
  auf  den  Charakter  einer  vollständigen  Geschichte
des  Kirchenrechts  nicht  Anspruch  machen  können,  wenn  sie
hauptsächlich  nur  das  sind,  was  man  jetzt  eine  äuhere
Rechtsgeschichte  nennt,  so  wird  ihnen  doch  kein  Kenner,  wie
wenigstens  der  Herausgeber  hofft,  die  Vorzüge  eines  geistreichen,
  mit  voller  Kenneniß  des  Gegenstandes  und  in  eigenthümlicher
  Behandlungsweise  entworfenen  Abrisses  absprechen,
und  es  wird  auch  keinem  Kenner  entgehen,  daß  doch  neben
der  Geschichte  der  Quellen  nicht  selten  auch  über  den  inne,
ren  Bildungsgang  des  Kirchenrechts  interessante  allgemeine
Gesichtspunkte  aufgestellt,  und,  in  der  bekannten  Manier  des
Perfassers,  in  Ueberblicken,  welche  des  Tiefgeschöpften,  wenn
gleich  in  kurzen  Andeutungen  zusammengedrängt,  viel  enthalten,
  gegeben  sind.  Der  Unterzeichnete  zähle  dahin  z.  B.  die
Ausführungen  Seite  215,  258,  282,  306,  312.  Hiezu
kommt  noch,  daß  die  Mängel  der  Form,  welche  der  Herausgeber
  bei  den  uͤbrigen,  aus  Heften  der  Zuboͤrer  geschöpften,
  Vorlesungen  sich  selbst  nicht  verbergen  konnte  (Seite  VII