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sition  damals  ganz  unabhaͤngig  von  den  Bischoͤfen  gewesen,
sondern  die  Inquisition  in  der  ersten  Form  hatte  wirklich  viel
Unschuldiges.  Man  hat  von  1235  eine  Instruktion  für  die
Inquisitoren,  worin  es  heißt:  sie  sollten  bloß  auf  ganz  deutliche
  Beweise  hin  verurtheilen;  es  sey  besser,  daß  ein  paar
Schuldige  ungestraft  durchkommen,  als  daß  ein  Unschuldiger
gestraft  werde.  Nur  die  zwei  Blutmale  hatte  sie  selbst  in
ihrer  unschuldigsten  Gestalt:
4)  Ein  rückfälliger  Ketzer  ist  ohne  Gnade  dem  weltlichen
Arme  zu  übergeben.
2)  Auch  der,  der  sich  eigenseunig  bezeigt,  wenn  mit  ihm
disputirt  wird.

Freilich  konnte  die  Inquisistion  unmöglich  unter  der
Hand  von  Mönchen  unschuldig  bleiben;  schon  das
mußte  sie  zum  Blutgeschäft  machen.  Der  Mönch  war  von
jeher  strenger  als  ein  anderer  Mensch,  der  verflochten  in  die
Gesellschaft  lebt.  Einsamkeit  und  Mönchsstrenge
gegen  sich  selbst  nähren  keine  Menschheits-Empfindungen.
  Die  Inquisition  würde  nicht  das  seyn,  was
sie  jetzt  ist,  wenn  sie  Leuten  übertragen  wäre,  die  in  die  Gesellschaft
  als  Mitgkieder  derselben  verflochten  gewesen  wären.
Man  verstand  überdieß  in  diesem  Zeitalter  gar  nichts  von
rechtlicher  Formalität,  besonders  der  Mönch;  es  war  also  um
so  mehr  unvermeidlich,  daß  Wille  und  Fähigkeit  des  Richters
Einfluß  auf  die  ganze  Untersuchung  hatte.  Criminal-Jurisdiktion
  ist  Resultat  der  feinsten  Philosophie;  wo  war  aber  dieses
in  jenem  Zeitakter  zu  erwarten?  In  allen  den  Orten  und
Staaten,  wo  niche  Criminal-Jurisdiktion  und  rechtliche  Formalität
  verknüpft  ist,  ist  jene  blutiger.  Daher  blutiger  in
Demokratien,  als  in  eingeschränkren  Monarchien.  Es  war
unvermeidlich,  daß  sie  hier  blutiger  werden  mußte.  Denn
man  wußte  damals  nicht  zu  unterscheiden,  was  Ketzer  und