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hat,  bloß  päbftliche  Privilegien,  ohne  was  er  hie  und  da  von
den  Königen  für  lokale  Privilegien  erhielt,  übersehen  will,  ist
man  genöthigt,  wenigstens  fünfgig  Folianten  zu  durchblättern.
Um  nur  in  einem  Grundriß  die  Konstitution  zu  übersehen,
  machen  wir  folgende  Punkte  bemerklich.

4)  Der  Jesuiten-Orden  bekam  vom  Pabst  das  Privilegium:
  alle  Privilegien,  die  je  irgend  einmal
einem  Bettel-Orden  verliehen  sind,  solle  auch  er
haben.  Nun  schaue  aber  Jemand  die  Folianten  von  Bullarien
  an,  die  jene  erhalten  haben.  Also  kein  Landesherr,  der
Fesuiten  aufnahm,  konnte  versichert  seyn,  die  ganze  Eimichtung
  und  alle  Privilegien  des  Ordens  zu  bennen.  Der  Kapuziner-Orden
  allein  hatte  ja  schan  ein  Bullarium  von  sieben
Folianten.  Wenn  es  ihnen  gefällig  war,  in  den  Folianten
nachzuschlagen,  so  konnten  sie  ein  Privilegium  nach  dem  andern
  nach  Bequemlichkeit  produciren.

2)  Es  war  Gesetz  bei  dem  Jesuiten-Orden  kraft  päbstlicher
  Privilegien,  daß  für  den  Orden  als  Privilegium  nicht
nur  das  gelten  solle,  was  der  Pabst  schriftlich  ausgestellt
habe,  sondern  auch  vivae  vocis  oraculum.  Hierunter
  wird  das  verstanden:  für  den  Jesuiten-Orden  sollte  auch
Privilegium  seyn,  wenn  der  Pabsi  einmal  im  Umgang,  Diskurs,
  in  einer  freundschaftlichen  Umerredung,  die  Jesuiten
betreffend,  sich  herausgelassen  habe,  wenn  die  Jesuiten  nur  einen
  einzigen  Zeugen  hätten,  der  ihnen  sagen  könnte:  der
Pabst  habe  das  gesagt.  Man  sieht,  wie  dieß  in's  Grenzenlose
  führt,  und  noch  war  der  Sache  kein  Ende.  Der  Pabst,
damit  es  ganz  unmöglich  seyn  solle,  die  Konsiitution  des  Ordens
  zu  prüfen,  gab

5)  das  Privilegium,  daß  der  General  Macht  haben
solle,  Deklarationen  der  päbsilichen  Bullen  aufzusetzen,
  die  alsdann  eben  so  viel  gelten  sollten,  als  die