II.

Vorlesungen  uͤber  die  Geschichte  des
Kirchenrechts.

Die  Geschichte  des  Kirchenrechts  oder  die  Geschichte
  der  Gesetze,  durch  welche  die  Kirche  von  jeher
regiert  worden,  zerfaͤllt  in  zwei  große  Haupttheile:

4)  die  Geschichte  der  Gesetze,  welche  die  Kirche  sich  selb  st
gab;

2)  die  Geschichte  der  Gesetze,  welche  ihr  der  Regent  des

Staates,  worin  sie  sich  befand,  vorschrieb.

Die  Kirche  hat,  wie  jede  andere  Gesellschaft,  das  Recht,
ihre  Einrichtungen  zu  bestimmen,  fuͤr  den  Zweck,  um
dessen  willen  sie  sich  vereinigte,  auch  die  Mittel  zu  ergreifen,
welche  dazu  nothwendig  sind.  Ein  großer  Theil  dieser  Einrichtungen
  gehoͤrt  nun  nicht  eigentlich  in  die  Geschichte  des
Kirchenrechts,  sondern  die  Geschichte  des  Kirchenrechts  ist  mehr
die  Geschichte  der  Gesetze  selbst,  ihrer  Entstehung  und  ihrer
Sammlungen,  und  dabei  schränkt  man  sich  wieder  mehr  auf
diejenigen  ein,  welche  Disciplin  und  Verfassung,  also
Rechte  gewisser  Personen  in  der  Gesellschaft  gegen  einander,
betreffen.  Unsere  spmbolischen  Bücher  sind  freilich  in  so  weit
auch  Kirchengesetze,  weil  jedes  Mitglied  der  Kirche,  also  Jeder,