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a)  So  lange  die  Regenten  noch  Verfolger  der
Kirche  waren,  konnte  ohnedieß  kein  eigentliches  juridisches
  Verhältniß  zwischen  der  Kirche  und  dem  Regenten
  entstehen.  Man  hielt  Alles  vor  ihm  geheim,  suchte  in
der  Stille  für  sich  abzuthun,  was  möglich  war,  formirte,
durch  die  Noth  gezwungen,  einen  ordentlichen  Staat  im
Staate.  Der  Regent  griff  zu,  wo  er  konnte;  weil  er  einmal
erklärt  hatte,  die  ganze  Gesellschaft  nicht  dulden  zu  wollen,
so  war  er  der  Gesellschaft  nichts  schuldig;  er  konfiscirte  Güter,
war  streug  oder  nachsichtig,  je  nachdem  es  Laune  und  aͤußere
Umstaͤnde  mit  sich  brachten.

b)  Da  in  Konstamins  Person  der  Kaiser  Mitglied
der  Kirche  war,  und  die  chriftliche  Kirche  jetzt  erlaubte
Gesellschaft  im  Staate  wurde,  so  hätten  sich.  nun  die  Rechte
felisetzen  können,  welche  zwischen  dem  Regenten  und  einer
solchen  Gesellschaft  statthaben.  Aber  man  hatte  damals
von  allen  diesen  Rechten  noch  gar  keine  Begriffe.  Konfstantin
zog  die  Bischdfe  sehr  hervor  und  gestattete  ihnen  Alles,  was
sie  an  Ehre  und  Reichthümern  wünschen  konnten;  sie  befanden
  sich  unter  einer  solchen  Regierung  gar  zu  wohl,  als  daß
sie  ihr  nicht  Alles  hätten  überlassen  sollen.  Man  hat  zwar
bei  Eusebiuss)  eine  Stelle,  aus  der  man  beweisen  wollte,
daß  man  damals  schon  sehr  entwickelte  Begriffe  gehabt  habe,
was  ein  Regent  über  die  Kirche  zu  sprechen  hätte.  Bei  einer
Tafel,  an  die  Konstantin  gerade  mehrere  Bischöfe  gezogen
hatte,  sagte  er  einmal:  sie  seyen  Episcopi  „von  ei0#  #2y.
geNADsa#:  2y%  de  r#y  Erof  öx#  Leov  na#####r#tenos,
Emionoæos  dy  eky?.“  Aber  wenn  man  den  ganzen  Zusammenbang
  ansieht;  so  gehoͤrt  die  Stelle  gar  nicht  hicher,  und
der  Kaiser  hat  hier  bloß  mit  dem  Worte  Eæionoros  gespielt.

*)  De  vita  Constamini  IV.  24.
Spittler's  sämmtliche  Werle.  X.  Bb.  42