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Er  nennt  sich  als  Regenten  Episcopus;  sein  Episkopat
aber  habe  nichts  mit  der  Kirche,  nichts  mit  dem,  was  in  der
Kirche  vorgehrt,  zu  schaffen,  sondern  bloß  mit  Dingen,  die  die
Kirche  nichts  angehen.  Und  gesetzt  auch,  die  Stelle  handelte
davon,  wovon  man  sie  gewöhnlich  erklärt,  so  isi's  doch  nicht
genau,  aus  einer  einzigen  Tichhrede,  besonders  bei  aller  Zweideutigkeit,
  die  sie  hat,  da  es  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  nur
ein  Kompliment  vom  Kaiser  für  die  Bischöfe  seyn  sollte,  daß
er  sich  ihren  Namen  gab,  ein  ganzes  System  des  damaligen
Verhältnisses  zwischen  Regenten  und  Kirche  ableiten  zu  wollen.

Man  hat  in  solchen  früheren  Zeiten,  wo  man  den  alten
unbestimmten  Ausdrücken  so  gar  leicht  seine  eigene  bestimmrere
Idee  unterschiebt,  keinen  bessern  Weg,  als  so  viel  moͤglich  aus
einer  sorgfältigen  Zusammenstellung  der  Fakten
  zu  schließen.  Und  da  ergibt  sich  für  diese  ersten
Zeiten

a)  daß  der  Kaiser  nicht  nur  mehrere  Gesetze  machte,
welche  das  Verhältniß  der  Kirche  zum  Staate  bestimmten,
  z.  B.  wegen  der  Kirchengüter,  wegen  dessen,  was
Bischöfe  und  Kirchen  aus  dem  kaiserlichen  Fiskus  genießen
sollten,  sondern  daß  er  auch

9)  Gesetze  machte,  die  wir  nach  unserer  Thrcorie
zu  den  Episkopal-Rechten  zählen  würden;  Gesetze,
in  welchen  vielleicht,  nach  aufgeklärten  Begriffen,  sogar  ein
Mißbrauch  der  Episkopal-Rechte  lag.  Er  hatte  den  größten
Einfluß  darauf,  zu  bestimmen,  was  Ortbodorie,  was  Heterodorie
  seyn  sollte,  änderte  die  Sache  oft  sogar  in  wenigen
Jahren,  daß,  was  kaum  vorher  zur  Orthodorie  nöthig  war,
jetzt  nicht  mehr  dazu  udthig  seyn  sollte.  Er  rief  Synoden  zusammen,
  und  ließ  die  Synoden  entscheiden,  wie  er  wollte.

k7)  Es  ergibt  sich  ferner,  daß  gar  nichts  Bestimmtes
und  Gewisses  war,  sondern  daß  sich  öfters  in  ein  paar