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Jahrzehenden  Alles  zum  Vortheil  oder  Nachtheil  der  Kirche  aͤnderte;
  nicht  nur,  daß  z.  B.  Verordnungen  wegen  Vermaͤchtnissen,
welche  an  die  Kirche  gemacht  werden  dürften,  wegen  gewisser  Immunitäten
  der  zum  Klerus  gehörigen  Personen,  von  nachfolgenden
  Kaisern  wieder  aufgehoben  wurden,  sondern  auch,  daß  der
nachfolgende  Kaiser  Bischöfe,  gegen  deren  Einsetzung  sein
Vorfabr  gar  nichts  zu  sagen  gehabt  hatte,  des  Landes  verwies,
  und  wieder  zur  Orthodorie  machte,  was  Heteroderie
vorher  gewesen  war.

5)  Wenn  etwa  auch  die  Kirche  oder  eigentlicher  nur  der
einzelne  Bischof,  der  gerade  darunter  litt,  dem  Kaiser  ein
gewisses  Recht,  etwa  das  Recht  der  Enescheidung  in
Glaubenssachen,  streitig  machte,  so  geschah  es  gar  nicht
aus  dem  Grunde,  aus  dem  wir  es  ihm  heutzutage  absprechen
würden,  weil  ihm  die  Kirche  solche  Rechte  nicht
überkragen,  nicht  habe  übertragen  können,  sondern  weil
man  überhaupt  schon  die  Rechte  des  Klerus  über  den  Laien
außerordenrlich  erhob,  weil  man  ihm  meistens  nicht  das  Recht
selbst  streitig  machte,  sondern  gegen  die  Rechtmäßigkeit  einzelner
  Akte  protestirte.

Die  Verordnungen,  welche  die  Kaiser  auf  diese
Weise  machten,  wurden  alsdann,  wie  andere  Civil-Verordnungen,
  gesammelt.  Kirchenrecht  also,  so  weit  es  durch
die  kaiserlichen  Gesetze  bestimmt  wurde,  war  völlig
mit  dem  übrigen  Civilrechte  verwebt,  und  daher
kommt  es  auch,  daß  man  nicht  leicht  einen  reicheren  Schatz
für  die  ältere-  Kirchen-Verfassung  und  Kirchengeschichte  hat,
als  im  Codex  Theodosianus,  der  überdieß  noch  durch  Jakob
Gothofred's  gelehrte  Erläuterungen  erst  recht  vorzüglich  brauchbar
  gemacht  wurde.

Also  eigene  Sammlungen  für  die  von  den  Kaisern

  gemachten  kirchlichen  Verordnungen  gab  es
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