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nicht;  hingegen  fanden  sich  sehr  frühe  Sammlungen
derjenigen  Gesetze,  welche  die  Kirche  sich  selbst  gab,
und  diese  Sammlungen  bestunden  fast  gleich  bei  ihrer  Emstehung
  vorzüglich  aus  zweierlei  Stücken:

4)  Canones  Conciliorum.  Es  war  natürlich,
daß  man  die  Schlüsse  einer  Nicäischen,  Konstantinopolitanischen,
  Chalcedonischen  Synode  als  allgemein  verbindliche
  Schlüsse  ansah,  weil  so  eine  große  Anzahl  von  Bischöfen
  auf  denselben  gegenwärtig  gewesen  war,  und  durch
kaiserliche  Befehle  die  Beobachtung  dieser  Synodalschlüsse  zum
Reichsgesetze  gemacht  wurde.  Es  kam  aber  doch  da  auch  ein
gewisser  Schlendrian  mit  hinzu,  daß  man,  was  der  größere,
angesehenere  Theil  einmal  augenommen  hatte,  besonders  aus
dem  seltsamen  Begriffe  de  unitate  Ecclesiae  fast  allgemein
annahm.  So  wurden  Canones  gewisser  Provinzial-Synoden,
  die  zum  Theil  älter  waren,  als  die  Nicäische  Synode,
zum  Theil  sonst  um  anderer  außerer  Umstände  willen  in  Ansehen
  kamen,  den  Canones  jener  großen  Synoden  bald
vböllig  gleichgebalten.  Selbst  auch  in  Ansehung  der  Annahme
  der  Schlüsse  jener  großen  Synoden  wirkte  Gewohnhelt
und  Herkommen  meistens  auch  viel  mehr,  als  eigentlicher  Befehl
  des  Kaisers,  sie  als  seine  Gesetze  anzusehen.

2)  Epistolae  synodicac  s.  Ccanonicae
Patrum  qduorundam.  In  den  ersten  vier  Jahrhunderten
-machte  mancher  angesehene  Bischof  für  seine  Stadt,  für  seinen
Sprengel  gewisse  Verordnungen,  kommunitirte  diese  Verordnungen
  etwa  auch  Anderen,  und  wurde  von  Anderen  darüber
befragt,  und  weil  sonst  das  Ansehen  eiles  solchen  Manncs
sehr  groß  war,  weil  überhaupt  Autorität  der  Kirchenväter
sehr  früh  aufkam,  so  nahm  man  nach  und  nach  diese  Epistolac
synodicae  auch  in  andern  Didcesen  an,  schrieb  sie,  weil  man
ohnedieß  wenig  Kirchengesetze  hatte,  den  übrigen  Verordnungen