181

bei,  und  so  kamen  sie  nach  und  nach  sogar  mit  den  übrb
gen  allgemeinen  Kirchengesetzen  in  ein  fast  vollkommen
  gleiches  Ansehen.  ·

Man  hat  allgemein  zugegeben,  daß  bis  auf  die  Kirchen-Versammlung
  von  Chalcedon  (vom  Jahr  454)  Jeder  nach
Gutduͤnken  sich  seine  Codices  canonum  gesammelt,  jede  Kirche
eiwa  ihren  eigenen  gehabt  habe,  wenigstens  schon  dadurch  einen
  von  den  übrigen  verschiedenen,  weil  sie  manche  Provinzial=Verordnung
  ihres  Sprengels  aufnahm,  von  denen  eine  andere
  Kirche  vielleicht  gar  nichts  wußte.  Manche  Kirchen
wurden  wohl  auch  fast  bis  auf  diese  Zeit  hin  durch  Observanz
regiert,  wenigstens  war  ein  geschriebenes  Kirchengesetzbuch  nicht
gerade  nothwendig,  weil  über  den  kaiserlichen  Verordnungen
der  Statthalter  wachte,  und  auf  die  Beobachtung  der  auf
Synoden  abgefaßten  Schlüsse  der  Bischof,  der  etwa  selbst
zugegen  war,  drang.  Man  darf  sich  gar  nicht  wundern,  daß
eine  Gesellschaft  so  lange  ohne  ein  geschriebenes  Gesetzbuch
bestehen  konnte,  denn  hatte  doch  Rom  selbst,  ehe  die  zwölf
Tafeln  aufkamen,  keine  Sammlung  geschriebener  Gesetze.

Die  Synode  von  Chalcedon  soll  eine  neue  Epoche
in  der  Gesetzgebung  der  Kirche  machen.  Weil  man
bei  so  viclen  widersprechenden  Synodalschlüssen  wirklich  eigentlich
  nie  recht  wissen  konnte,  welche  denn  gültig  seyen,  weil
einige  selbst  der  vorzüglichsten  (z.  B.  die  Konstantinopolitanischen
  und  Ephesischen)  wirklich  noch  sireitig  waren,  und  bei
der  großen  Ausbreitung  der  chrisilichen  Kirche,  die  in  diesem
geitalter  schon  statthatte,  Manches  etwa  auch  noch  nicht  so
allgemein  bekannt  war,  so  soll  die  Synode  von  Chalcedon  ein
gewisses  Kirchengesetzbuch  festgesetzt  und  gebilligt
haben.  «  ·  "  '

Man  kann  hier  an  einem  merkwürdigen  Beispiel  sehen,
wie  man  oft  aus  ein  paar  historischgewissen  Umständen,  durch