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allermeisten,  ihre  Gäter  wurden  hinweggenommen,  sie  litten
bei  der  öftern  Abwechslung  der  Regenten  mannichfaltige  Bedrückungen,
  und  noch  viel  weniger  konnte  ein  allgemein  fortdauerndes
  Kirchenrecht  entskehen,  weil  nachfolgende  Regenten
auf  die  Beobachtung  desjenigen  meistens  nicht  mehr  drangen,
was  ihre  Regiments-Vorfahren  befohlen  hatten.

Uebrigens,  so  abwechselnd  auch  die  Schicksale  der  occidentalischen
  Kirchen  waren,  so  blieben  doch  immer  die
zwei  Hauptgrundlagen  des  Kirchenrechts:

4)  Auch  die  Regenten  jener  Völker,  die  Gallien,
Spanien  und  Italien  überschwemmten,  nahmen  sich  das
Recht,  der  Kirche  Gesetze  vorzuschreiben;  Verordnungen
  zu  machen,  die  nicht  nur  das  Verhältniß  der  Kirche
gegen  den  Staat  bestimmten,  sondern  selbst  auch  eigene  Kirchen=
  Einrichtungen  zu  betreffen  schienen,  z.  B.  ihre  Verordnungen
  wegen  der  Bischofswahlen.

2)  Die  Seele  der  ganzen  Kirchendisciplin  war  noch  immer
  das  Synodenhalten  und  Achtung  vor  jenen  vier
großen  im  Orient  angenommenen  Synoden,
nebst  den  einmal  durch  die  Gewohnheit  gcheiligten  Kirchengesetzen.
  Aber  die  Synoden  des  Occidents  waren  nun
nicht  mehr  bloße  Versammlungen  der  Reichs-Prälaten,
  um  über  Glaubens=  und  Disciplinar=Sachen
  zu  urtheilen,  sondern  sie  bekamen  jetzt  ganz
neue  Verhältnisse  gegen  den  Staat.

Die  Bischöfe  waren  damals  gewöhnlich  noch  die  gelehrtesten
  Männer  ihrer  Nation,  und  auch  die  vielvermögendsien
unter  derselben,  deren  Einfluß  auf  das  Volk,  selbst  durch  den
Geist  der  Religion,  welche  sie  predigten,  sehr  verstärkt  wurde.
Versammlungen  solcher  Männer  konnten  dem  Regenten  des
Staats  unmoglich  gleichgültig  seyn,  also  ohne  seine  Einwilligung
  durften  sie  nicht  zusammen  kommen;  und  bald