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Kirchengesetzen  bei.  Eben  derselbe  schrieb  auch  einen  Nomo-Kanon,
  wo  die  kaiserlichen  Verordnungen  und  die  kirchlichen
Gesetze  unter  gewisse  Summarien  zusammengestellt  waren:
eine  Arbeit,  die  wohl  für  den  Orient,  aber  nicht  für  den  Occident
  nothwendig  schien;  denn  nur  im  Orient  war  um  diese
Zeit  der  Kaiser  so  völlig  Herr  der  Kirche,  daß  seine  Gesetze
mit  den  beiligen  Canones  einerlei  Rang  erhielten;  im  Occident
  waren  der  Regenten  zu  vielerlei,  als  daß  einer  derselben
so  zum  fortdauernden  Ansehen  hätte  gelangen  koͤnnen.

Die  Welt  war  vorbereitet,  den  Dekretalen  des  rmischen
Bischofs  eine  so  große  Autorität  zuzuschreiben;  man  spürte
dieses  besonders  auch  am  schnellen  Fortgang  der  Sache.
Dionysius  hatte  seine  Sammlung  noch  nicht  volle  fünfzig
Fahre  herausgegeben,  so  cirkulirte  sie  schon  durch  ganz  Italien,

Gallien,  zum  Theil  Spanien  und  Afrika,  wurde  wohl  sogar
in's  Griechische  öbersetzt.  Man  nahm  alle  Veränderungen
mit  ihr  vor,  um  sie  für  den  allgemeinen  Gebrauch  desto  bequemer
  zu  machen.  Cresconius,  ein  afrikanischer  Bischof,
  der  zu  Ende  des  siebenten  Jahrhunderts  lebte,  gab  ihr
eine  Materien-Ordnung,  und  da  Dionysius  schon  vorher  jedem
Paragraphen  sein  Summarium  vorangesetzt  hatte,  so  schrieb
man  sich  auch  diese  Summarien  zusammen,  brauchte  die
Kollektion  der  Summarien  statt  der  Hauptsammlung
  selbst.

Vorher  hatte  der  römische  Bischof  gewöhnlich  das  Schreiben,
  auf  das  er  sich  etwa  berief,  so  citirt,  daß  die  Citation
auf  keine  besondere  Sammlung  sich  bezog;  bald  citirte  er  nun
aber  nach  Dionysens  Sammlung,  gab  dieser  Sammlung  von
Jeit  zu  Zeit  Vermehrungen,  trug  die  Schreiben  der  rdmischen
Bischöfe  ein,  die  nach  Dionysius  gelebt  hatten,  und  so  wurde
diese  Sammlung,  die  anfangs  bloß  das  Werk  eines  Privat-Mannes
  war,  endlich  so  respektabel,  daß  man  sie  zu  Ende