205

Der  rbmische  Bischof,  Johann  VIII.,  hatte  zweimal  die
Kaiserkrone  dem  Karoͤlingischen  Prinzen  verliehen,  der  ihm
am  besten  gefiel;  in  solchen  Zeitläuften  war  es  nicht
moͤglich,  den  Usurpationen  dieses  geistlichen  Despoten  sich  mit
Nachdruck  zu  widersetzen.

Mit  Hinkmarn  starb  auch  der  Mann  von  vorzuͤglicher
kanonistischer  Gelehrsamkeit,  und  dessen  Gelehrsamkeit  durch  die
bohe  Würde,  welche  er  bekleidete,  cinigen  Einfluß  gewann.
Roms  gläcklicher  Genius  siegte;  es  stand  nicht  volle  fünfzig.
  Jahre  an  seit  der  ersten  Erscheinung  oder  roͤmischen
Anuerkennung  dieser  falschen  Dekretalen,  so  siel  keiner
Seele  mehr  ein,  daran  zu  zweifeln,  und  schon  auf
der  Synode  zu  Tribur  vom  Jahr  895  heiße  es:  „Obschon
der  heilige  Bischof  von  Rom  ein  fast  unerträgliches  Joch  uns
auflegt,  so  laßt  uns  doch  tragen,  und  mit  frommem  Sinne
dulden,  sanstmüthig  und  unterthänig  seyn.“

Nun  also  seit  dem  Ende  des  neunten  Jahrhunderte
  herrscht  ein  ganz  neues  Kirchenrecht,  wenigstens
  in  den  fränkischen  Staaten;  später  dringt  es  nach
Spanien,  es  war  auch  dorthin  für  seine  Wirksamkeit  noch
gar  nicht  Zeit,  da  die  Christen  um  diese  Zeit  kaum  anfingen,
etwas  unerschrockener  aus  ihren  asturischen  Schlupfwinkeln
hervorzukommen,  und  erst  in  den  Besitz  der  völligen  Religions-Freibeit
  kommen  mußten,  ehe  sie  an  kirchliche  Einrichtungen
denken  konnten.

Auch  England  erfuhr  die  großen  Wirkungen  dieses
neuen  Kirchenrechts  viel  später;  es  fügte  sich  nicht,  wie  gerade  in
Deutschland,  daß  zu  eben  dieser  Zeit  eine  Menge  Streitigkeie
ten  zwischen  Erzbischöfen  und  Bischdfen,  zwischen  Bischöfen
und  ihren  Didzesanen  entstanden,  bei  welchen  das  neue  Recht
bäne  gangbar  gemacht  werden  können.