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Wie  frühe  es  in  Deutschland  recht  eigentlich  gangbar
  muß  geworden  seyn,  beweisen  ein  paar  noch  verhandene
Aktenstäcke.  6  ff

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excerpti  a  Remedio  Curiensi  Episcopo  et  Notingo  Epis-Copo
  Constantiensi.  Dieß  ist  nichts  Anderes,  als  eine  Sammlung
  von  Excerpten  aus  Pseudo-Isidor  von  Clemens  bis  Urban.
  Noting,  von  dem  wahrscheinlich  dieses  voranstehende
Epitome  Pseud-Isidori  ist,  war  Bischof  zu  Kostnitz  vom  Jahr
919  —  934.

Also  schon  so  früh  fing  man  an,  durch  verschiedene  Auszüge,
  durch  Beiselzung  zu  anderen  Kirchengesetzen  dieser  falschen
  Waare  alle  nur  mögliche  Gangbarkeit  zu  verschaffen;
die  Bischöfe  selbst  breiteten  sie  so  viel  aus,  als  ihnen  mdglich
war:  in,  die  allgemeinsie  Cirkulation  kam  sie  endlich,  da  man
anfing,  sie  in  die  spstemarischen  Sammlungen  einzutragen.
Diese  spstematischen  Sammlungen  fangen  jetzt  an,
zum  Vorschein  zu  kommen;  häufigere  Praris  der  Kirchengesetze
  machte  sie  nothwendig:  war  die  Luͤge  einmal  so  in
Kompendien  und  Systemen  (vie  sie  nämlich  jenes
Zeitalter  haben  konnte),  so  war  sie  ihrer  ununterbrochenen
  Forrdauer  beinahe  versichert.

Nicht  der  erste,  aber  doch  unter  den  ersten  einer  der  vorzuglichsten
  dieser  systematischen  Sammler  war

Regino,  Abt  zu  Prüm  im  Trierischen.  Er  schrieb
auf  Vitten  seines  Exzbischofs  Ratbod  zu  Anfang  des  zehnten
Jahrhunderts  (vor  dem  Jahr  906)  ein  Buch,  unter  dem  Titel:
„de  ecclesissticis  disciplinis  et  religione  Christiana.““  Diese
Sammlung  bheilt  sich  in  zwei  Bücher;  das  erste  handelt:  „de