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personis  et  rebus  ecclesiasticis;  das  andere:  „de  laicis;"“
eine  Eintheilung,  die  bei  solchen  Sammlungen  schon  vorher
sehr  gewöhnlich  war.  Das  erste  Buch  fängt  mit  einem  Formular
  von  Fragen  und  Untersuchungen  an,  wonach  sich  der
Bischof  bei  seiner  Visitation,  betreffend  Kirchensachen  und  Kirchenpersonen,
  erkundigen  solle;  so  kommt  auch  im  zweiten
Buch  ein  Formular  von  Fragen  und  Untersuchungen  vor,  die
Lajen  betreffend.  ·  «

Die  Verfassung  der  ganzen  innern  Kirchen-Disciplin  beruhte
  damals  auf  den  jährlichen  Visitationen  oder  Synoden,
  welche  der  Bischof  in  seiner  Didzese  hielt.  Die  Form
dieser  Visitationen,  welche  sich  auch  noch  in  den  folgenden
Jahrhunderten  ziemlich  gleich  blieb,  war  diese:  der  Archi-Diakonus
  oder  Archi=  Presbyrer  ging  voraus,  und  suchte  Alles  auf
die  Ankunft  des  Bischofs  vorzubereiten,  besonders  dadurch,
daß  er  publicirte,  bei  Strafe  des  Banns  soll  sich  auf  diese
Zeit  Jedermann  einfinden,  und  daß  er  einige  Kleinigkeiten
vorläufig  entschied.  Kam  der  Bischof,  so  wählte  man  sieben
Männer  guten  Leumunds  und  vorzüglicheren  Ansehens  unter
den  übrigen,  und  nach  einer  ernstlichen  Erinnerung,  die
Wahrheit  zu  sagen,  machte  der  Bischof  die  hier  vorgeschriebenen
  Fragen  an  sie.  Wie  Regino  diese  Fragen  vorschreibt,  so
hat  man  sie  schon  bei  Hinkmar  (in  Capit.  tit.  2);  sie  müssen
  also  ein  ganz  gewöhnliches  Kirchen-Aktenstück  gewesen  seyn,
das  Regino  nur  in  seine  Sammlung  eintrug.

Die  Quellen,  woraus  Regino  überhaupt  schöpfte,  sind,
außer  den  Can.  Concil.  und  Dekretal-Briesen  der  roͤmischen
Bischöfe,  zum  Theil  auch  abgerissene  Stücke  der  Kirchen-Väter,
  das  Breviarium  Aniani,  fränkische  Kapitularien,  Gesetze
  der  Burgunder  und  Ripuarier.  Man  sieht  ganz  deutlich,
daß  er  diese  Schriften  nicht  selbst  zu  Rathe  zog,  sondern  aus