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Sammlungen  gehöre.  Billig  sollte  nichts  darin  seyn,  als  Kirchen-Recht
  oder  höchstens  Einrichtungen  der  Hierarchie.  Aber  es
kommt  eben  so  viel  Moral  darin  vor,  wie  nämlich  dieses
Zeitalter  Moral  hatte,  eigentlich  Theologie;  oft  erstrecken  sich
auch  die  angeführten  Verordnungen  auf  solche  Dinge,  welche
bloß  den  Staat  und  gar  nicht  die  Kirche  angingen.  In  dieser
  letzten  Bemerkung  liegt  eine  wichtige  Quelle,  wie  in  diesen
  Zeiren  der  Klerus  nach  und  nach  dahin  gekommen  ist,
sich  in  manche  Sachen  zu  mischen,  welche  denselben  gar  nichts
angingen;  er  hatte  einmal  diese  Sachen  betreffende  Gesetze
in  seinem  Kirchengesetzbuche,  er  glaubte  sich  also  berufen,  über
der  Handhabung  derselben  zu  wachen.

Indeß  in  der  ocridentalischen  Kirche  diese  große
Veränderung  vorging,  daß  durch  einen  einzigen  Betrüger  das
ganze  Kirchenrecht  einen  ganz  anderen  Inhalt  bekam,  so  veränderte
  sich  zwar  auch  das  Kirchenrecht  der  orientalischen
  Kirche,  aber  nach  ganz  entgegengesetzten  Seiten.
Die  Schicksale  der  orientalischen  Kirche  waren  auch  ganz  anders,
  als  die  der  occidentalischen.  Ansiatt  daß  man  die  Verordnungen
  der  Regenten  aus  dem  Kirchengesetzbuche  der  occidentalischen
  Kirche  nach  und  nach  verdrang,  so  kamen  ihrer
immer  mehrere  in  die  Sammlungen  der  orientalischen  Kirche.
So  gewalktthätig  und  aufröhrerisch  auch  der  Geist  mancher
orientalischen  Bischöfe  war,  so  gewann  der  Kaiser  doch  immer
mehr  Einfluß  auf  die  Kirche,  lenkte  doch  Alles  immer  mehr
nach  seinem  Despotismus,  besonders  nachdem  Justinian  den
Ton  gleichsam  angegeben  hatte.

Um  diese  Veränderungen  ganz  übersehen  zu  können,  muß
man  bis  zu  den  Zeiten  des  Dionysius  hinaufsteigen:  also
eben  der  Zeitpunkt,  welcher  in  der  Geschichte  des  occidentalischen
  Kirchenrechts  Epoche  ist,  wird  es  auch  für  die  Geschichte
des  orientalischen  Kirchenrechts.