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Pabstes  gewesen,  also  auch  einzig  nach  dieser  Ruͤcksicht  gesammelt
  habe.  Er  hat  fuͤr  das  kanonische  Recht  zwei  Sammlungen
  ausgearbeitet:

1)  Decretorum  L.  XVII.,  fast  ganz  aus  Burkard
ausgeschrieben;  es  kam  zuerst  heraus  Loͤwen  1561  unter  der
Besorgung  des  Jo.  Molinaeus,  und  mit  anderen  Werken  des
Vbo,  Paris,  4647.

2)  Pannormia  in  8  Büchern.  Ein  Auszug  aus  dem  ersteren,
  der  aber,  wie  man  jetzt  durch  Vergleichung  mehrerer
besonders  vatikanischen  Handschriften  vollkommen  versichert  ist,
eben  sowohl  als  das  erstere  den  Y#o  zum  Verfasser  hat.
Erste  Ausgabe,  Basel  1499;  eine  bessere  Loͤwen  1557.

Bei  so  beschwerlich  weitläufigen  oder  unbrauchbar  abgekürzten
  Werken  mußte  es  Gratians  Arbeit  sehr  empfehlen,
daß  bei  demselben  das  Kirchenrechtliche  von  bloßer  Moral  und
Theologie  mehr  getrennt,  also  auch  Alles  viel  bequemer,  viel
leichter  zu  übersehen  war.

Es  war  damals  in  der  gelehrten  Welt  ein  gewisser  Geist
der  Disputirsucht,  daß  man  an  nichts  mehr  seine  Freude  hatte,
als  hundert  Gründe,  für  und  hundert  Gründe  gegen  eine  Sache
vorzubringen,  wenn  man  schon  am  Ende  nicht  wußte,  was
wahr  seyn  oder  nicht  seyn  sollte.  Im  Kirchenrechte  war  dieser
  gelebrte  Scholasticismus  desto  leichter  anzubringen,  da
wirklich  eine  Menge  einander  widersprechender  Canones  und
Kirchengesetze  da  waren,  weil  es  um  die  Annahme  eines  Kirchengesetzes

  meistens  etwas  zu  sehr  Zufälliges  war,  und  jene
alten  Kirchengesetze  größtentheils  auf  die  jetzige  Verfassung  gar
nicht  mehr  anwendbar  seyn  konnten.  Ein  Kirchengesetz  aus
Pseudo-Isidor  mußte  sehr  mit  einem  andern  alten  echten  Kirchengesetze
  kontrastiren:  es  mußte  sichtbarer  Widerspruch  da
seyn.  Gratian  benützte  diesen  Umstand  der  Literatur  seiner
Zeit,  ordnete  so  die  discordantes  canones  zusammen,  und  so