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Pabst  zleich  einfältig  supponiren,  denn  das  Dekret,  enthält
eine  Minge  Spuren  des  älteren  Kirchenrechts  aus  den  aristokrati
  schen  Zeiten  der  christlichen  Kirche,  auf  deren  Abschafsung
  der  Pabst  schon  durch  so  manche  Gewaltthätigkeit  gedrungeit,
  und  die  er  auch  größtentheils  zu  Antiquitäten  gemacht
hatte.  Pleudo-Isidor  war  schon  seit  einem  Jahrhundert  nicht
mehr  binreichend,  um  die  Prätensionen  des  rômischen  Hofes
zu  erweisen;  0)  schon  Gregor  VII.  war  genöthigt,  von  seinen
Grunt  sätzen  abzugeben,  weil  diese  Grundsätze  dem  Pabste  nicht
Mittel  genug  verschafften,  Despot  der  Christenheit  zu  werden,
und  nun  sollte  doch  der  römische  Bischof  noch  in  diesen  Zeiten
  Alles  hervorgesucht  haben,  um  dem  Pseudo-Isidor  eine
allgemeinere  Autorität  zu  verschaffen.

4)  Der  wahrscheinlichste  Grund,  den  man  auftreiben
konnte,  war  die  Veränderung  gewisser  Urkunden,  die  bei  Gratian
  vorkommen,  und  die  so  verändert  sind,  daß  eine  gewisse
Absicht  dabei  zum  Grunde  zu  liegen  scheint.  So  steht  bei
Gratian,  Dist.  23,  c.  4,  das  Dekret  Nikolaus  II.  wegen  der
Pabstwahl,  aber  es  sind,  wenn  man  es  mit  anderen  aͤußerst
glaubwürdigen  Abschriften  (z.  B.  in  chron.  Farlensi,  in  Cod.
Babenberg.  und  sonst)  vergleicht,  ein  paar  äußerst  wichtige
Stellen  weggelassen.  Es  heißt  bei  Gratian:  „religiosissimi
Viri  praeduces  sint  in  promovenda  Pontificis  electione  ;  in
der  Chronik  des  Klosters  Farfe  aber:  „cum  serenissimo  silio
nostro  Rege  N.  Praeduces  sint.“  Im  Chronicon  Farlense
beißt  es  ferner:  „Quod  si  pravorum  atque  iniduorum  hominum
  perversitas  ita  invalucrit,  ut  pura  sincera  atquo
gratuita  electio  in  urbe  fieri  non  possit,  licet  pauci  sint,

)  Die  Bemerkung,  daß  man  im  Grakianischen  Dekret  noch  kein
Beilpiel  einer  Reservation  findet,  ist  schon  von  Mosheim  gemacht.
  Scc.  45,  pag.  670.