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jus  tamen  potestatis  obtineant  eligere  apostolicao  sedis
Pontisicem  ubi  cum  invictissimo  Rege  congruentius
  jadicaverint.“  Die  drei  unterstrichenen  Worte  hat  Gratian
  wieder  nicht.

Scheint  nun  hier  nicht  Gratians  Absicht,  dem  Pabste
zu  gefallen,  sehr  deutlich  hervorzuleuchten?

Ehe  man  diesen  Schluß  mit  vollkommener  Juverläßigkeit
machen  will,  ist  erst  noch  Folgendes  zu  bedenken:

a)  Ist  diese  Veränderung  nicht  erst  in  späteren  Zeiten  in
Gratlans  Tert  hineingekommen,  daß  sie  also  nicht  dem  Gratian,
  sondern  seinen  nachfolgenden  Scholiasten  zuzuschreiben  ist.
Man  hat  bei  der  großen  Mühe,  die  man  sich  im  sechzehnten
Jahrhundert  mit  Verbesserung  des  Gratianischen  Dekrets  gab,
doch  den  wichtigen  Fehler  begangen,  daß  man  nicht  erst  damit
  anfing,  den  Tert  so  wieder  herzustellen,  wie  ihn  Gratian
geschrieben  hatte,  sondern  man  ging  zuerst  darauf  aus,  die
Febler  zu  verbessern,  welche  Gratian  in  Anführung  der  alten
Kirchengesetze  begangen  hatte.  Wir  sind  also  bei  keiner  einzigen
  wichtigeren  Stelle  vollkommen  versichert,  ob  sie  wirklich
  so,  wie  wir  sie  lesen,  von  Gratian  herkomme,  oder  nicht.
Bei  einem  Buche,  das  bei  seinem  so  häufigen  Gebrauche  nothwendig
  oft  abgeschrieben  wurde,  mußten  Veränderungen  des
Tertes  ganz  nothwendig  seyn,  und  wie,  wenn  unsere  herrschenden
  Ausgaben  von  einem  solchen  Coder  abstammten,  wo
von  späterer  Hand  diese  Veränderung  gemacht  worden  war?

6)  Wenn  aber  auch  die  Veränderung  schon  von  Gratian.
selöst  in  den  Tert  kam,  hat  er  nicht  vielleicht  schon  solche
veränderte  Eremplarien  angetroffen,  daß  er  also  auch  dießmal
  nicht  die  Schuld  des  treulosen,  sondern  bloß  die  Schuld
des  nachläßlgen  Forschtrs  trüge.  Gewiß  doch  nicht  unwahrscheinlich.
  Durch  das  kalirtische  Konkordat  war  man  so  sehr
gewöhnt  geworden,  den  Kaiser  von  aller  Theilnehmung  an