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den  Wahlen  der  Bischöfe  auszuschließen,  daß  es  kein  Wunder
  ist,  wenn  man  die  Urkunde  der  Pabstwahl,  in  welcher
eine  so  merkwürdige  Spur  dieses  kaiserlichen  Rechts  enthalten
war,  nach  Zeit  und  Umständen  veränderte.  Die  Italiener
waren  ohnedieß  sehr  geneigt  zu  solchen  Adaänderungen.  Gratian
  kann  sie  also  eben  so  leicht  schon  angetroffen,  als  selbst
gemacht  haben;  und  auch

J)  zugegeben,  daß  er  sie  selbst  gemacht,  so  that  er  nicht
weiter,  als  was  er  bei  manchen  anderen  Gesetzen  auch  that;
er  akkommodirte  sie  seinen  Jeiten,  denn  was  auch  Friedrich  I.
zu  Behauptung  seiner  Rechte  rhat,  so  konme  er  doch  nicht
mehr  zu  einem  solchen  Besitze  seiner  Rechte  kommen,  wie  ein
Heinrich  III.  ihn  hatte.  Es  wäre  auch  überdieß,  wenn  Gratian
  die  Veränderung  gemacht,  nicht  sowohl  Sklaven-Gefälligkeit
  gegen  den  Pabst,  als  vielmehr  Behauptung  der  Kirchenfreiheit,
  so  wie  man  damals  dieselbe  sich  dachte.

Also  auch  aus  diesem,  die  Sache  sonst  so  wahrscheinlich
machenden  Faktum  folgt  noch  lange  nicht,  was  Hauptabsicht
  des  Gratian  bei  Verfertigung  seines  Dekrets  war,  wie
man  überhaupt  ja  aus  einer  Bemerkung  über  eine  einzelne
Stelle  eines  Buches  nie  auf  Hauptabsicht  des  Verfassers  schlie-Hen
  kann.

Merkwürdig  ist  übrigens  die  kleine  Täuscherei  der  roͤmischen
  Korrektoren,  daß  sie  bei  dieser  Stelle  des  Gratianischen
Dekrets  die  Variante  gar  nicht  bemerkten,  sondern  bloß  setzten,
  in  dem  kleinen  Ferfe  sey  ein  sehr  vollständiges  Eremplar
dieses  Dekrets  von  Nikolaus  II.,  die  Pabstwahl  betreffend.
So  lange  man  also  den  Abdruck  bei  Muratori  nicht  hatte,
konnte  man  von  der  ganzen  Sache  gar  nicht  urtheilen.  Fürchteten
  sie  sich,  geradchin  zu  bemerken,  was  Gratian  binweggelassen?.
