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So  viel  also  auch  Gratian  dem  rmischen  Stuhl  genuͤtzt
haben  mag,  so  hat  er  doch  gewiß  nicht  in  der  Absicht  geschrieben,
  etwas  zu  Ausbreitung  der  Rechte  des  rmischen  Hofes
beizutragen.  Aber  eben  so  wenig  scheint

2)  seine  Absicht  geradehin  auf  Verdrängung  des
Justinianischen  Rechts  gegangen  zu  seyn.  Eine  Absicht
  dieser  Art  war  für  einen  Mönch  von  Gratians  Umständen
  viel  zu  schwer,  konnte  auch  von  dieser  Sammlung  alter
Kirchengesetze  so  wenig  geradehin  erwartet  werden,  als  von
vielen  bisher  aufgekommenen  und  wieder  in  die  Vergessenheit
zurückgefallenen;  und  die  Sache  hätte  um  so  unwahrscheinlicher
  gleich  in  ihrem  ersten  Entwurfe  sich  zeigen  müssen,  da
Bologna  gerade  der  Hauptsitz  der  Justinianischen  Rechtsgelehrsamkeit
  war,  und  seinen  größten  Flor  derselben  zu  danken  hatte.
Im  ganzen  Buch  selbst  zeigt  sich  auch  keine  Spur.

Es  läßt  sich  demnach  keine  besondere  Absicht  angeben,
als  weil  Merhode  gerade  dasjenige  ist,  wodurch  er  sich  von
seinen  Vorgängern  am  meisten  auszeichnet:  so  ist  wahrscheinlich,
  daß  ihn  nichts  näher  zu  seinem  Werke  veranlaßte,  als
der  Gedanke,  die  Sammlung  der  Kirchengesetze  auf  eine  damals
  gewöhnlichere  Art  zu  ordnen.

Die  Quellen,  aus  welchen  er  geschöpft  hat,  kennt  man
zwar  schon  zum  Theil,  aber  bei  weitem  noch  nicht  ganz;
man  gibt  gewöhnlich  folgende  an:

4)  Dionysi#  collectio  oder  versio;  denn  er  hat  unter
den  alten  Synodalschlüssen  gerade  diejenigen  nicht,  welche  bei
Dionpsius  fehlen,  und  die  Ordnung  ist  bei  ihm  oft  gerade
die  nämliche  wie  bei  Dionysen.

2)  findet  man  oft  bei  ihm  citirt  Martinum  Papam,
Concil.  Martini  Bracar.  Martinum  in  Capp.  Graecar.  Synodor.
  Alle  diese  verschiedenen  Citate  sind  nun  nichts  Anderes,

als  die  kleine  Sammlung  von  HKirchengesetzen,  welche  Bischof
Spittler's  sämmtliche  Werte.  X.  Bb.  16