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Aus  der  italienischen  Geschichte  sind  die  frühen  Spuren
des  Gratianischen  Dekrets  noch  nicht  hinreichend  aufgesucht
worden,  und  doch  müßten  sie  dort  am  merkbarsten  seyn.
Was  man  gegenwärtig  weiß,  verdankt  man  einzig  der  gelehrten
  Vorrede  des  J.  H.  Böhmer,  de  varia  fortung  Gratiani,
der  aus  Arnolds  Fortsetzung  der  flavischen  Chronik  Helmoldi,
eines  Geschichtschreibers,  welcher  zu  Anfang  des  dreizehuten
Jahrhunderts  im  nördlichen  Deutschland  lebte,  einige  sehr
merkwürdige  Stellen  sammelte,  die  deutlich  genug  beweisen,
wie  groß  damals  schon  das  Ansehen  des  Gratian  war,  und
was  sich  erst  noch  finden  müßte,  wenn  die  italienischen  Geschichtschreiber
  sorgfältig  ausgesucht  wären.  In  dem  Archio
der  Universität  Bologna  sollte  am  meisten  erwartet  werden;
die  Bolognesen  sind  aber  im  Jahr  1313  durch  einen  unglücklichen-Brand
  fast  um  alle  ihre  Urkunden  gekommen,  denn
Fattorini  de  claris  professoribus  Archigymnasü  Bononiensis,
  der  mit  dem  unermüdetsten  Fleiße  jede  kleine  Nachticht
gesammelt  hat,  konnte  nichts  Hiehergehdriges  auftreiben.

Im  Jahr  1185  war  bei  der  Trierischen  Kirche  eine  streitige
  Wahl.  Die  beiden  Kompetenten  hießen  Volkmar  und
Rudolf.  Den  Letzteren  investirte  Kaiser  Friedrich  I.  Volkmar
aber  appellirte  nach  Rom,  und  Rudolf,  um  seinen  Prozeß
daselbst  nicht  zu  verlieren,  mußte  ihm  dahin  nachfolgen.
(Arnold.  Lubec.  Chronic.  Slav.  L.  III.  c.  10  n.  6.  mittens
  (Imperator)  secum  duos  decretistas  et  duos  legistas:
decretistes  duidem,  ut  pro  Rudolfo  esset  justitia  canonum,
legistas  vero,  ut  pro  Farte  sua  starent  jura  legum.)  So
wird  auch  um  bben  diese  Zeit  ein  Erzbischof  Berthold  von
Bremen  als  decretorum  legamque  peritus  gerühmt.  Man
technet  gewöhnlich  auch  eine  andere  Stelle  aus  der  Chronik
des  Albericus  hieher,  wo  ad  a.  4185  gesagt  ist:  quod  Henr.

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