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(Filius  Imperat.  Frider.  I.)  erudirus  fuerit  epostolicis
institutis  et  legibus  imperatoriae  msjestatis.  Die  Stelle
hat  aber  noch  etwas  sehr  Zweideutiges,  und  es  ist  nicht  gewiß,
ob  gerade  das  decretam  darunter  verstanden  werden  muß.

Was  man  von  Zeugnissen  aus  dem  dreizehnten  Jahrhundert
  anführt,  braucht  nicht  erwähnt  zu  werden,  denn  es
leidet  ohnedieß  keinen  Zweifel,  daß  im  folgenden  Jahrhundert
das  Dekrer  einer  ununterbrochenen  Autorität  genossen.

Die  Menge  der  früheren  Kommentatoren  beweist  endlich
den  Gebrauch  des  Dekrets  noch  am  sichersten.  Was  in  dem
Calendarium  Archigymn.  Bonon.  vorkommt,  kann  zwar  nicht
mit  Sicherheit  gebraucht  werden,  denn  diese  Quelle  ist,  wie
schon  gesagt  worden,  wo  nicht  ganz  falsch,  wenigstens  doch
durch  Verfälscher  sehr  trüb  gemacht;  aber  in  der  Geschichte
des  dreizehnten  Jahrhunderts  werden  mehrere  der  angesehensien
  Männer  vorkommen,  welche  über  das  Dekret  Glossen
gemachr  haben.  Ihre  Geschichte  gehört  also  in  diejenigen
Zeiten,  wo  Eifersucht  zwischen  dem  Dekret  und  den  Dekretalen
  anfing.  Sonst  mußte  es  dem  Dekrete  bald  auch  eine
recht  ansehuliche  Autorität  verschaffen,  daß  die  Päbste  selbst
in  usu  forensi  dasselbe  vorzüglich  brauchten;  einige  der  angesebensten
  Päbste  hatten  ihre  kanonistische  Gelehrsamkeit  zu
Bologna  gelernt,  waren  oft  sogar  Doktoren  daselbst  gewesen;
wenn  sic  nun  also  auf  den  Stuhl  kamen,  so  bedienten  sie  sich
des  Buchs,  das  ein  Repertorium  aller  ihrer  kanonistischen
Kenntnisse  war.  So  citirt  Innocenz  III.  fast  beständig  nach
Gratian.  ·  -
Ueber  die  Ausguben  des  Gratianischen  Dekrets  Folgendes:
  Die  wahrscheinlich  erste  Ausgabe  ist  Mainz  durch
P.  Schäffer  von  Gernserheim.  Idibus  Augustis  1472.  Eine
äußerst  seltene  Ausgabe,  in  einem  sehr  beschwerlich  großen