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Zeiten  ein  Meisterstuͤck  historischer  Kenntnisse,  das  bisher  mehr
in  Berichtigung  einzelner  Bemerkungen,  als  im  Ganzen  übertroffen
  worden.

Man  hat  sonst  noch  in  neueren  Zeiten,  besonders  in  Italien,
  viel  über  das  Dekret  geschrieben  und  erläutert,  aber
meistens  nur  das  Alte  wiederholt:  der  einzige  Fattorini  de
claris  prolessoribus  Archigymnssii  Bononiensis  macht  wieder
  Epoche  wegen  der  viclen  trefflichen  historischen  Aufklärungen,
  welche  er  theils  den  Lebensumständen  Gratians,  theils
der  Geschichte  der  ganzen  kanonischen  Gelehrsamkeit  im  zwolften
  und  dreizehnten  Jahrhundert  verschaffte.

Indeß  im  Occident  Alles  nach  Bologna  lief,  von  Bologna
rôömisches  und  kanonisches  Recht  holte,  indeß  Gratian  durch
glückliches  Zusammentreffen  schicklicher  Umstände  herrschender
Schriftsteller  des  kanonischen  Rechts  wurde,  so  nahm  im
Orient  Alles  eine  ganz  andere  Wendung.  Der  Photius'sche
Nomo-Kanon  war  seit  dem  nounten  Jahrhundert  beständig
gebraucht  worden:  es  entsianden  zwar  hie  und  da  auch  andere
neue  Sammlungen,  keine  aber  konnte  zu  der  Autorität  gelangen,
  welche  sich  einmal  die  Arbeit  des  Photius  erworben
batte;  und  die  griechische  Kirche  hatte  auch  so  viel  mit  äußeren
  Bedrängnissen  zu  kämpfen,  wurde  von  Mönchen  und
despotischen  Kaisern  so  zerrüttet,  daß  die  Wissenschaften  und
namentlich  kanonische  Gelehrsamkeit  zu  keinem  beträchtlichen
neuen  Grad  von  Aufklärung  gelangen  konnten.  Unterdeß
macht  doch  Gratians  Jeitpunkt  auch  in  der  Geschichte  des
morgenländischen  kanonischen  Rechts  eine  Epoche.

Es  standen  um  diese  Zeit  ein  paar  berühmte  Männer
auf  und  wurden  Kommentatoren,  Scholiasten  des
Pbotius'schen  Nomo-Kanons.  Ihr  Ansehen  half  vollonds
  dazu,  daß  der  alte  einmal  angenommene  Ton  und
Methode  vollends  die  unumschränkteste  Herrschaft  erhielt.