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dieser  Orden,  da  die  Inquisition  aufkam,  und  diese  Inquisition
  in  die  Hand  der  Dominikaner  gerieth.

So  war  der  Pabst  mit  dem  Anfange  des  dreizehnten
Fahrhunderts  auf  einer  Höhe,  auf  die  ihn  kein  Hildebrand
und  kein  Alerander  III.  gebracht  hatte;  jetzt  war  es  doch  Zeit,
für  ein  ordentliches.  Gesetzbuch  zu  sorgen;  Innocenz  III.  hatte
zwar  den  Anfang  gemacht,  aber  gleichsam  noch  so  schüchtern,
wie  man  das  erste  Mal  eine  Handlung  khut,  die  man  an  sich
selbst  noch  nicht  recht  gewohnt  ist.

Gregor  IX.  folgte  seinem  Beispiel,  fuͤhrte  den  Entwurf
aber  so  aus,  daß  seine  Wirkung  bis  auf  unser  Zeitalter  bleibend
  war.  Es  schien  im  kanonischen  Recht  damals  eine  große
Verwirrung  zu  machen,  daß  mau  nun  nach  Gratian  fuͤnf

Dekretalen-Sammlungen  hatte,  immer  in  einer  mehr  als  in
der  andern;  wer  es  vollstaͤndig  haben  wollte,  mußte  alle  fuͤnf
beisammen  haben.  Dieß  erzeugte,  besonders  bei  den  Vorlesungen,
  große  Verwirrung;  mit  einigen  unter  diesen  fuͤnfen
war  man  auch  nicht  so  ganz  zufrieden,  und  nach  der  Progression,
  wie  einmal  die  Anzahl  der  Sammlungen  sich  zu
vermehren  aufing,  hätte  es  immer  steigen  muͤssen,  weil  wieder
jeder  Pabst  seine  Gesetze  hätte  in  usum  forensem  bringen
wollen.  Also  lieber  alle  fünf  bisber  gangbaren  Sammlungen
in  eine  Masse  zusammengeworfen,  das  Neueste  sogleich  hinzugethan,
  so  hat  man  das  Ganze  in  einem  Werke,  uͤbersieht
Alles  leichter,  und  das  Neueste  kommt  immer  zugleich  leicht
in  Gang.  Dieß  that  nun  Gregor  IX.  durch  den  Raymundus
  de  Pennaforte.  »

Der  heilige  Raymund  (denn  er  gehoͤrt  unter  die  wenigen
kanonisirten  Rechtsgelehrten)  ist  von  Geburt  ein  Spanier,  aus
Varcellona  in  Katalonien,  studirte  wie  Alle,  die  damals  gelehrt
  werden  wollten,  zu  Bologna,  und  wurde  auch  Doctor
juris  canonici  daselbst.  Im  Jahr  1219  geht  er  mit  seinem