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Erklaͤrung  selbst  gewiß  immer  entscheidender  seyn,  weil  der
ganze  Vertrag  die  Form  eines  Privilegiums  hat,  welches  der
Pabst  von  der  deutschen  Kirche  erhielt.  Die  Paͤbste  selbst
haben  eingesehen,  daß  die  Konkordate  als  Pakta  anzusehen
seyen,  z.  B.  Julius  III.  in  einer  Konstitution  vom  14.  Sept.
1654,  6.  2.  Man  sieht  hieraus  auch,  was  von  den  mannichfaltigsten
  Verletzungen  dieser  Konkordate,  die  sich  die
Paͤbste  seit  ihrer  Errichtung  zu  Schulden  kommen  ließen,  zu
urtheilen  ist.  Wenn  die  Konkordate  ein  ordentliches  Paktum
sind,  und  der  Pabst  verletzt  die  Konkordate,  so  sind  auch  die
Deutschen  gar  nicht  mehr  an  die  Konkordate  gebunden;  sie
koͤnnen  das  Opfer  wieder  zuruͤcknehmen,  das  sie  dem  Pabste
mit  so  unzeitiger  Großmuth  gebracht  haben.

b)  Die  Aschaffenburger  Konkordate  sind  bloße  Exceptionen,
und  das  Hauptstuͤck  unsrer  Konkordate  sind  die  Baseler  Dekrete.
  Die  Aschaffenburger  Konkordate  sind  also,  wie  alle
Exceptionen  von  der  angenommenen  Hauptregel,  strictse  interpretationis.
  Der  Pabst  hat  also  z.  B.  den  muthwilligsten
  Spott  mit  der  deutschen  Nation  getrieben,  wenn  in  der
Retraktationsschrift,  welche  dem  Febronius  von  Rom  aus
vorgelegt  wurde,  ausdrücklich  versichert  wird,  daß  der  Pabst
nicht  im  Sinn  habe,  die  Konkordate  der  deutschen  Nation  zu
verletzen,  und  doch  kaum  ein  paar  gh.  vorher  Febronius  anerkennen
  mußte,  daß  der  Pabst  über  allen  Koncilien  sey.  Gewiß
aber  ist  es  immer  einer  der  wesentlichsten  Sätze  der  Baselschen
  Dekrete,  daß  der  Pabst  den  Koncilien  unterworfen  sey.

c)  Die  Aschaffenburger  Konkordate,  oder  diese  Erceptionen
von  der  angenommenen  Regel  der  Basel'schen  Dekrete,  sind
nicht  mit  allgemeiner  Uebereinstimmung  von  den  deutschen
Fürsten,  sondern  nur  von  mehreren  angenommen  worden:  es
wäre  also  eine  wichtige  Frage,  ob  alle  dadurch  verpflichtet