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wuͤrden.  So  viel  ist  gewiß,  daß  sie  wirklich  in  manchen
Stiften  keine  Kraft  haben,  z.  B.  Wuͤrzburg,  Bamberg,  Salzburg
  erkennen  keine  menses  papales.

d)  Die  ganze  Art,  wie  die  Aschaffenburger  Konkordate
entworfen  und  zu  Stande  gekommen  sind,  beweist  hinlänglich,
daß  sie  als  Reichsgesetze  zu  betrachten  sind,  deren  Verletzung
also  den  Pabsi  nicht  nur  mit  diesem  und  jenem  einzelnen
Prälaten,  sondern  mit  der  ganzen  Nation  in  Streit  bringt.
e)  Wenn  man  bedenkt,  daß  der  Pabst  zu  den  Annaten,
zu  den  menses  Papales  und  anderen  ihm  gestatteten  Rechten
nicht  das  geringste  Recht  hatte,  daß  wir  einer  gläücklicheren
ganzen  Freiheit  bereits  sehr  nahe  waren,  und  endlich  noch
vergleicht,  wie  viel  der  Pabst  anderen  Nationen  einräumen
mußte,  so  ist  es  wahrhaftig  nichts  Geringes,  was  wir  durch
die  Aschaffenburger  Konkordate  aufopfern  mußten.  Besonders
der  französischen  Nation  mußte  Eugen  viel  mehr  einräumen,
und  wenn  uns  nicht  die  Schelmerei  des  Aeneas  Sylvius  und
die  Einfalt  Friedrichs  III.  darum  gebracht  hätte,  so  wären
wir  wahrscheinlich  mit  den  anderen  Nationen  in  gleiche  Vortheile
  gekommen.

fü  Man  sieht  hier  an  einer  sehr  merkwürdigen  Probe  den
ganzen  Gang  der  Entwickelung  unsres  Verhältnisses  gegen
den  rdmischen  Stuhl.  Die  Waffen,  welche  der  roͤmische  Bischof
  gebraucht,  sind  gewiß  nicht  die  edelsten:  zweitausend
Gulden,  unter  die  Mainzischen  Räthe  ausgetheilt,  haben  mehr
gewirkt,  als  alle  kanonistischen  Demonstrationen.  Die  Hauptursache,
  warum  Deutschland  nie  in  das  Verhältnihß  gegen  den
roͤmischen  Stuhl  kommen  kann,  als  z.  B.  Frankreich,  liegt
ganz  gewiß  darin,  weil  immer  einer  der  großen  Bischoͤfe  um
seiner  Privat-Interessen  willen  das  allgemeine  Interesse  verräth.
  Da  man  sich  4439  entschloß,  die  Baseler  Dekrete  anzunehmen,

  so  machte  es  einen  gewichtigen  Anstand,  weil  man
Spittler's  sämmtliche  Werke.  X.  Bb.  18