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großen  Klagen  geholfen  worden,  welche  Deutschlaud  gegen  die
Gewaltthaͤtigkeiten  und  Anforderungen  des  roͤmischen  Hofes
mit  Recht  fuͤhren  konnte:  die  Sache  war  im  Grunde  nur
noch  schlimmer  geworden;  wir  hatten  uns  zu  Vielem  verstauden,
  was  wir  nicht  schuldig  gewesen  wären:  dieß  nimmt  der
Pabst  nun  als  Pfflicht,  und  das  Uebrige,  dessen  Last  wir
gleichsam  abkaufen  wollten,  nimmt  er  als  sein  Recht.  Man
darf  sich  deßwegen  gar  nicht  wundern,  wenn  die  Beschwerden
der  deukschen  Nation  von  dieser  Zeit  an  immer  nur  vermehrter
  erschienen.  Noch  kam  dazu,  daß  in  der  zweiten  Hälfte  des
fuͤnfzehuten  und  im  Aufange  des  sechzehnten  Jahrhunderts
Päbste  auf  den  Stuhl  kamen,  die  das  Geld  nöthiger  hatten,
als  irgend  einer  ihrer  Vorfahren,  und  die  weder  durch  Ehre,
noch  Unehre  zurückgehalten  wurden,  ihre  Brandschatzungen
auf  das  Höchste  zu  treiben.  Es  mußte  viel  Geld  darauf  gehen,
bis  Sirt  IV.  seinen  Nepotismus  befriedigen,  Innocenz  VIII.
seine  16  Bastarde  versorgen  konnre.  Alerander  VI.  war  ohnedieß
  einer  der  schlechtesten  Menschen,  der  je  gelebt  hat,  und
wenn  schon  Julius  II.  und  Leo  X.  nicht  in  solchem  Grade
abscheulich  lebten,  so  setzte  doch  den  Ersteren  seine  Neigung
zum  Krieg  und  zum  Soldatenhalten,  und  den  Letzteren  seine
unordentliche  Liebe  zur  Pracht  und  zur  Wollust  in  die  bestäudige
  Nothwendigkeik,  görtliche  und  menschliche  Rechte  zu  Geld
zu  machen,  die  heiligsten  Verträge  zu  verletzen,  auf  alte  und
neue  Persicherungen  nicht  die  geringste  Rücksicht  zu  nehmen.

In  diesen  Zeiten  nun  war  freilich  kanonisches  Recht  so
weit  festgesetzt,  als  es  Prozeß,  Ehesachen  und  dergleichen
Punkte  betraf;  das  alles  regulirte  sich  nach  den  Dekretalen:
man  war  nun,  da  auch  mehrere  Universitäten  in  Deutschland
enkstanden,  nicht  so  ganz  mehr  der  Willkür  der  italienischen
Rechtsgelehrten  überlassen;  aber  jener  wichtigste  Theil  des
kanonischen  Rechts,  wodurch  das  Verhältniß  des  Pabsies,

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