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lassen.  Sein  Bruder  und  Nachfolger  Johann  ging  viel  rascher
  zu  Werk,  und  beschleunigte  dadurch  die  gaͤnzliche  Trennung,
  der  bisher  etwa  noch  abgeholfen  werden  zu  können  schien,
wenn  vielleicht  Rom  einige  seiner  unbilligsten  Forderungen
aufgeben  würde,  oder  ein  günstigerer  Zeitpunkt  erschien,  wo
etwa  der  rdmische  Bischof  die  Fürsten  mehr  auf  seine  Seite
ziehen  könnte.  Aber  Johann  zernichtete  alle  diese  Erwartungen.
Er  gab  Luthern  und  Melanchthon  Befehl,  Gesetze  für  eine
neue  Kirchen-Verfassung  und  Kirchen-Einrichtung  zu  entwerfen;
  nahm  sich  selbst  der  Entscheidung  der  geisilichen  Sachen
an,  ließ  die  vbn  diesen  zwei  Männern  aufgesetzte  Ordnung
im  Jahre  1527  bekannt  machen  und  einführen.  Die  wichtige
Schrift,  welche  also  Grundlage  der  ganzen  evangelischen  Kirchen-Verfassung
  wurde,  erschien  4528  unter  dem  Titel:  „Unterricht
  der  Visitatorum  an  die  Pfarrer  im  Kurfürstenthum
Sachsen.“  Der  Kurkürst  ließ  nämlich  durch  Theologen  und
weltliche  Räthe  seine  Kirchen  visitiren;  that  also  das,  was
vorher  eine  der  wesentlichsten  Pflichten  der  Bischdfe  war,  aber
er  that  es  so  viel  edler  und  grohmüthiger,  als  es  vorher  geschehen
  war;  er  ließ  die  Visitationen  auf  seine  Kosten  und
nicht  auf  Kosten  der  Gemeinden  veranstalten,  ungeachtet  er
um  so  größeres  Recht  gehabt  hätte,  da  er  die  Visitationen
auf  Ersuchen  der  Gemeinden  veranstaltete.  Er  gab  auch  Befehl,
  daß  unwissende  Seelsorger  binweggeschafft,  und  neue,
der  Religion  kundigere,  an  ihre  Stelle  gesetzt  werden  sollten.

Fetzt  war  —  freilich  zu  damals  fast  allgemeinem  Aergerniß
  und  selbst  bei  bisher  Gleichgültigen  entsiandener  Erbitterung
—  der  große  Schritt  gewagt,  einc  eigene,  für  sich  bestehende
  Kirche  aufzurichten,  alle  Bande  vollends  aufzulösen,
  wodurch  man  an  die  alte  Gesellschaft  angeknüpft  war,
in  den  vollen  Gebrauch  aller  seiner  natürlichen  Rechte  und