292

Ruinirung  der  deutschen  Kirchenfreiheit  zu  thun  sey;  der  feine
Kurfürst  Moritz,  der  seit  mehreren  Jahren  her  den  Folgsamen
gespielt  hatte,  bricht  endlich  wie  ein  Ungewitter  los,  jagt  den
podagrischen  Kaiser  von  einer  Provinz  Deutschlands  in  die
andere.  Der  Kaiser  muß  den  Passauer  Vertrag  und
bald  darauf  den  Augsburger  Religionsfrieden
schließen.

Die  zwei  wichtigsten  Artikel  des  Passauischen  Vertrags,
welche  hieher  gehdren,  waren  folgende:

a)  Das  Interim  sollte  aufgehoben  und  beiden  Partien
eine  freie  Uebung  ihrer  Religion  bis  auf  den  nächsten,  innerbalb
  sechs  Monaten  zu  haltenden,  Reichstag  versichert  werden.
Sollte  es  unmöglich  seyn,  auf  diesem  Reichstage  sich  vollkommen
  zu  vereinigen,  so  sollte  doch  diese  Glaubensfreiheit  fortdauern.


b)  Die  Protestanten  wurden  für  fähig  erklärt,  Stellen
bei  dem  kaiserlichen  Reichskammergerichte  zu  erhalten.

Noch  bestimmter  wurden  alle  diese  Rechte  im  Augsburger
  Religionsfrieden  garantirt.  Die  wesentlichen  Areikel  desselben
  sind,  so  weit  sie  hieher  gehoͤren,  folgende:

a)  Alle  die  Religion  betreffenden  Beleidigungen  sollten
künftig  als  Landfriedensbruch  angesehen,  also  auch  so  bestraft
werden.

b)  Alle  weder  der  katholischen  Religion,  noch  der  Augs,
burger  Konfession  Zugethaue  sollten  von  diesem  Frieden  ausgeschlossen
  werden.  Hierin  lag  eine  Ursache  der  nachfolgenden
beftigsten  Unruhen;  es  schien,  als  ob  demnach  die  sogenannten
  Reformirten  gar  nicht  Antheil  haben  sollten:  den  Katholiken
  war  es  angenehm,  wenigstens  einem  Theil  der  Protestanten
  wehe  thun  zu  können,  und  die  Lutheraner,  deren  Haß
gegen  die  Reformirten  viel  stärker  war,  als  gegen  die  Katholiken
  selbst,  wehrten  sich  nicht  sonderlich  dagegen.