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P)  Die  geistlichen  Güter,  in  deren  Besitz  die  Potestanten
  damals  waren,  sollten  ihnen  gelassen  werden,  und  die
geistliche  Gerichtsbarkeit  bis  auf  gänzliche  Vergleichung  suspendirt
  seyn.  Für  die  Zukunft  aber,  wegen  der  geistlichen
Güter,  deren  Besitzer  etwa  zur  neuen  Lehre  übertreten  sollten,
wurde  von  Ferdinand  aus  eigener  Macht  verordnet,  daß  Jeder
  sein  Beneficium,  doch  ohne  Verlust  seiner  Ehre,  sogleich
verlieren  sollte.  Dieß  war  der  gesährlichste  Artikel  für  die
Bekenner  der  neuen  Lehre,  wodurch  der  weikere  Forkgang  ihrer
Meinung  sehr  gehindert,  und  wenigstens  unter  den  katholischen
Prälaten  fast  unmöglich  gemacht  wurde.  Man  wußte  selbst
nicht  recht,  wie  man  zu  diesem  Artikel  gekommen  war;  so
viel  war  gewiß,  die  Protestanten#hatten  diesen  Artikel  nicht
durch  ordentliche  Verhandlung,  eingegangen,  hatten  auch  in
der  Folge  beständig  dagegen  protestirt,  aber  doch  unterdeß  den
Frieden  angenommen.

d)  Kein  Stand  sollte  den  andern  oder  Unterthanen  deh
selben  zu  seiner  Religion  draͤngen,  und  wo  Unterthanen  der
Religion  wegen  auswandern  wollten,  sollte  freier  Abzug  und
Verkauf  der  Guͤter  gegen  billigen  Abtrag  der  Leibeigenschaft  und
Nachsteuer  Keinem  verweigert  werden.  Aber  auch  dieser  Artikel
litt  eine  starke  Einschränkung,  denn  man  hatie  jene  Duldung  in
einer,  den  Tag  vor  Unterzeichnung  des  Religionsfriedens  ausgefertigten
  Deklaration  einzig  auf  Edelleute,  Städte,  Kommunen
  und  Unterthanen  der  geistlichen  Stände,  welche
seit  Jahren  her  der  Augsburgischen  Konfession  anhängig
gewesen  und  noch  desselben  Glaubens  wären,  eingeschränkt,  so
daß  nur  diese  nicht  vom  Bekenntnisse  der  neuen  Lehre  verdrängt
  werden  sollten.

Jetzt  war  also  mit  dem  Jahre  1555  der  große  Punkt
gewonnen,  daß  das  Verhältniß  der  neuen  Lehre
gegen  den  ganzen  Staatskörper  von  Deutschkand