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unangenehm  entschieden  worden,  und  obiger  Satz  konnte  mit
dem  ganzen  Verfahren  der  Trienter  Sonode  unmoglich  bestehen.


Unterdeß  wurde  also  doch  stillschweigend  die  Synode  angenommen;
  aber  gleich  auf  der  Stelle  zeigte  sich  ein  neuer
Mißbrauch.  Der  Pabst  hatte  versprochen,  wenn  wegen  Interpretation
  oder  Erekution  eines  gewissen  Punkts,  der  auf
der  Synode  entschieden  worden  war,  Frage  entstehen  sollte,
nicht  für  sich  selbst  zu  entscheiden,  sondern  aus  allen  diesen
verschiedenen  Provinzen  einen  Ausschuß  zusammenzurufen,  der
darüber  erkennen  sollte.  Nun  nahm  sich  aber  gleich  Pius  IV.
Privative  das  Recht,  solche  Fragen  zu  entscheiden.  Er  verbot
  durch  ein  eigenes  Breve,  Kommentarien  über  die  Canones
  Concilii  Tridentini  zu  schreiben,  setzte  eine  Kongregation
von  Kardinälen  nieder,  welche,  wie  es  zuerst  hieß,  nur  über  der
Haltung  desselben  wachen  sollte,  bald  aber  auch  sich  das  Recht
berausnahm,  über  die  Fälle  zu  urtheilen,  welche  das  Koncilium
  nicht  deutlich  entschieden  hatte.  Pius  V.  gab  ihnen
endlich  zu  dieser  letztern  Usurpation  feierliche  Erlaubniß.  Sirtus
  V.  dehute  diese  Erlaubniß  noch  weiter  aus,  und  von
Gregor  XIV.  erhielt  diese  Kongregation  vollends  das  Privilegium,
  in  päbstlichem  Namen  auszuschreiben.

Davon  sollte  nun  freilich  gar  nie  die  Rede  seyn,  daß
solche  eigenmächtige  päbstliche  Interpretationen  gelten  sollten:
aber  gerade  darauf  hin  arbeitet  der  rmische  Hof  beständig,
und  auch  dem  armen  Febronius  ist  etwas  dieser  Art  in  seine
Revokationsschrift  eingerückt  worden.

Klassiftzirt  man  nun  also  die  verschiedenen  Erkenntniß.
  Quellen  des  katholischen  Kirchenrechts  in
Deutschland,  so  mogen  sie  ungefähr  in  folgender  Ordnung
  stehen:  .

a)DicPaktikulqr-StatutenundGewohw