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beiten  elnes  jeden  Stifts.  Dieses  ist  der  edelste  Ucberrest
  von  Freiheit  der  deutschen  Kirche,  daß  der  Pabst  solche
einzelnen  Rechte  einzelner  Kirchen  nicht  nach  seiner  Willkür
aufheben  und  ändern  kann.  Oft  haben  sich  dieselben  diese  ihre
einzelnen  Statuten  vom  Pabste  besonders  anerkennen  lassen,
nicht  als  ob  es  nothwendig  gewesen  wäre,  sondern  um  derselben
  desto  gewisser  ohne  einen  Streit  zu  genießen.

b)  In  Anfehung  der  Verhältnisse  zum  päbstlichen  Hof
stud  die  Konkordate  der  deutschen  Nation  die
Grundlage,  aber  nicht  bloß  die  Aschaffenburger,  sondern  die
Konkordate  nach  ihrem  ganzen  Umfang.

c)  Nicht  nur  in  Deutschland  allein,  sondern  in  allen
Reichen,  wo  das  Concilium  Tridentinum  sowohl  in  Glaubens-
  als  Dicziplinarsachen  recipirt  ist,  werden  die  Gesetze
des  kanonischen  Rechts  durch  Trientische  Verordnungen
  modifteirt.  Das  ältere  Gefetz  wird  durch  das  neuere
bestimmt,  nur  gehören  die  von  den  Kardindlen  gemachten
Interpretationes  Concilii  Trickentini  gar  nicht  hieher,  und
können,  wenn  anders  nicht  die  gonze  Sache  mit  der  Trienter
  Synode  bloßes  Spielwerk  war,  gar  nicht  hieher  gerechnet
werden,

4)  Libri  V.  Deecretalium,  Liber  sextus,
Clemontinac;  denn  daß  die  Ertravaganten  nicht  hieher
gehdren,  erhellt  aus  den  Baseler  Dekreten:  der  Liber  VII.
hat  ohnedieß  nicht  gesetzliche  Kraft.  Wegen  des  Dekrets
kann  die  Sache  streitig  scheinen,  da  der  Pabst  dasselbe  nicht
als  sein  Gesetzbuch  anerkennen  will.

Kommen  Fälle  vor,  die  aus  allen  diesen  bisherigen  Erkennmnißquellen
  nicht  entschieden  werden  können,  besonders
wenn  die  verkommenden  Fälte  das  Verhältniß  des  Pabstes
zur  deutsch  n  Kirche  betreffen,  so  darf  der  Pabst  nicht
entscheiden,  sondern  er  muß  mit  der  Kirche  ordentlich