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traktiren.  Denn  wenn  man  auch  annehmen  wlll,  sein  Primat
  sey  juris  divini,  so  ist  detwegen  doch  noch  nicht  bestimmt,
mit  welchen  Rechten  dieses  Primat  verknüpft  sen.  Und
eben  so  wenig  ist  ausgerichtet,  wenn  man  sagt:  mit  so  vielen
  Rechren,  als  zu  Erhaltung  der  Einictkeit  in  der
christlichen  Kirche  nothwendig  sey,  denn  nun  entsteht  die
neue  Frage:  wie  weit  man  in  Ansehung  der  Einigkeit  die
Forderungen  treiben  wolle,  und  ob  gewisse  Rechte  des
Muabstes  schlechterdings  dazu  nothwendig  seyen.

Eine  viel  schneller  zu  entscheidende  Frage  ist:  ob  die  einzelnen
  Bullen,  welche  der  Pabst  von  Zeit  zu  Zeit  zur  Entscheidung
  gewisser  Streitigkeiten  publicirt,  ohne  erst  vorher
Genehmigung  des  Landesherrn  zu  erhalten,  publicirt
werden  können.  In  manchen  Reichen  ist  es  reichsgrundgesetzmäßig,
  daß  es  nicht  geschehen  darf,  und  der  Pabst  hat  in
den  meisten  Fällen  die  Vorsicht,  vorher  mit  dem  Landesherrn
zu  traktiren,  denn  einige  neueste  Beispiele  haben  ihn  besonders
für  Frankreich  und  Italien  belehrt,  daß  nicht  mehr  die  alten
Jeiten  seyen.  Wenn  aber  auch  kein  Reichsgrundgesetz  über
diese  Sache  verfaßt  ist,  so  erfordern  es  schon  die  ersten  Grundsitze
  der  guten  Einrichtung  eines  Staates,  daß  nicht  die
ganze  Verfassung,  welche  etwa  mit  so  vieler  Mühe  auf  geschriebene
  Gesetze  gegründet  ist,  unter  der  Willkür  eines  Fremden
  stehe,  und  das  wäre  doch,  wenn  ein  Fremder,  ohne  den
Landesherrn  darüber  zu  fragen,  Gesetze  nach  Willkür  publicireu
  dürfte.  Selbst  wenn  der  Pabst  bisher  in  manchen  Ländern
  dieses  Vorrecht  genossen  hätte,  so  erfordern  die  Grundsätze
  eines  vernünftigen  Staats-Kirchenrechts,  demselben  es  zu
entreißen,  weil  mit  einem  solchen  Vorrechte  öffentliches  Wohl
und  Ruhe  nicht  bestehen  kann.

Von  Sammlungen  der  päbstlichen  Bullen  hat
man  zunächst  allgemeine.  Der  Erste,  der  dieses  Werk