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Ausgabe,  1721  in  neunzehn  Bänden,  ist  ein  Nachdruck  der
Remischen.  Noch  vollständiger  aber  ist  Karl  Coquelins
Bullarium  in  14  Theilen  und  28  Vol.  Rom.  1759—14744.
Speziellere  Sammlungen  sind:
Bullarium  Dominicanorum  collect,  Bremondo  1729—
1740.  VIII  Vol.  fol.
Bullarium  Capucinorum,  Nomae  1732.  VII  Vol.  fol.
Bullarium  Cassinensc,  Margarini.  2  Vol.  fol.

Alles,  was  nun  bisher  von  Quellen  des  katholischen
  Kirchenrechts  angeführt  worden,  leidet  endlich.
noch  eine  starke  Modifikation  durch  das  Verhältniß,  worein
  die  Katholiken  mit  den  Protestanten  durch  den  Augsburger
  Religionsfrieden  und  durch  den  Westphälischen
  Frieden  gesetzt  wurden.  Weil  diese  als  Verträge  der
ganzen  katholischen  Partie  mit  den  Protestanten  anzusehen
sind,  so  werden  dadurch  alle  Einrichtungen,  welche  die  Katholiken
  unter  sich  haben,  und  welche  denselben  etwa  entzogen  zu
seyn  scheinen,  modifizirt  und  eingeschränkt.  Der  Pabst  hat  zwar
beide  nicht  konfirmirt,  vielmehr  auf  das  Heftigste  sich  dagegen
gewehrt;  wenn  man  aber  solche  Protestationen  als  kräftig
wollte  gelten  lassen,  so  wäre  man  in  der  traurigen  Lage,  daß
man  mit  keinem  einzigen  Katholiken  in  Sachen,  die  Rechte
einer  protestantischen  Kirche  betreffend,  einen  Vertrag  schließen
könnte,  ohne  vorher  die  Einwilligung  des  römischen  Bischofs
zu  haben,  und  wie  schwer,  wie  in  manchen  Fällen  unmdglich
dieses  seyn  würde,  erhellt  schon  daraus,  weil  selbst  jetzt  noch,
nachdem  der  Pabst  so  viel  mehr  auf  den  alten  Fuß  herabgesetzt
  worden,  als  jemals,  weil  selbst  jetzt  die  katholischen  Könige
  von  dem  Pabste  nicht  einmal  die  Bestätigung  einer  schon
von  seinem  unmittelbaren  Vorfahren  gemachten  Konstiturion
erhalten  koͤnnen,  und  dieses  in  dem  gerechtesten  Begehren;  wie
viel  weniger  würden  Motestanten  erhalten,  und  wic  gar