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nichts  Neues  zu  erhalten  könnte  man  sich  Hoffnung  machen,
  wenn  der  Pabst  selbst  nicht  einmal  das  Alte  bestärigen
  will.

Nachdem  nun  die  protestantische  Religion,  oder
vielmehr  die  Religion  der  Augsburger  Konfessions-Verwandten,
  kraft  des  Religionsfriedens  öffentlich  privilegirte,
  oder  vielmehr  durch  die  Gesetze  des  Staats
geschützte  Religion  war,  so  konnten  die  neuen  Kirchen  ohne
alles  Hinderniß  alle  diejenigen  Rechte  gebrauchen  und  Einrichtungen
  machen,  welche  einer  solchen  neuen  Gesellschaft  zukommen.


Fast  jedes  Land,  selbst  manche  einzelne  Reichsstade,  machte
sich  nach  und  nach  ihre  besondere  Kirchen-Ordnung.
Man  hat  solcher  Kirchen-Ordnungen  nur  in  Deutschland  über
bunderk,  ohne  die  Veränderungen  dazu  zu  zählen,  welche  mit
einzelnen  derselben  in  wiederholten  Ausgaben  gemacht  wurden,
  noch  derjenigen  zu  gedenken,  auf  welchen  die  Verfassung
der  übrigen  Kirchen  anderer  europäischer  Staaten  beruhr.
Für  den  Geschichtschreiber  sind  nun  nicht  alle  diese  Ordnungen
  gleich  merkwürdig,  sondern  man  sucht  die  ältesten  heraus,
  und  diejenigen,  welche  bei  den  übrigen  zu  Grund  gelegt
  worden.

Man  kann  es  leicht  vermuthen,  daß  die  sächsische
oder  die  von  Luther  und  Melanchthon  getroffene  Einrichtung
dieser  ersten  cvangelischen  Kirche  großen'  Einfluß  auf  die  übrigen
  hatte.  Sie  wurde  auch  wirklich  bei  Vielen  zum  Grund
gelegt.  Aber  einen  nicht  geringeren  Einfluß  hatte  die  Mark-Brandenburgische,
  nach  welcher  sich  besonders  diejenigen
richteten,  welche  etwa  glaubten,  die  Wittenbergische  sey  besonders
  im  Ausdruck  mancher  Glaubenslehren  zu  streng.

Folgende  Anzeige  der  wichtigsten  dieser  Kirchen-Ordnungen
  wird  diese  Bemerkung  noch  weiter  erläutern.