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wurde  nicht  allein  wieder  dem  Landtage  und  einer  besondern
Synode  der  Geistlichkeit  vorgelegt,  sondern  man  waͤhlte  noch
einen  besondern  Ausschuß  aus  den  Staͤnden,  der  dieselbe  auf
das  genaueste  untersuchen  mußte.  Dieser  aͤnderte  noch  Vieles
  darin,  und  felbst  auch  nach  dieser  dritten  Revision  schickten
  die  Herzoge  dieselbe  erst  noch  nach  Wittenberg,  und  da
die  dasige  theologische  Fakultaͤt  ihre  Approbation  gab,  so  wurde
sie  endlich  auf  dem  allgemeinen  Landtage  zu  Stettin  1563
publicirt.  Jedermann  ließ  sich  diese  Ordnung  gerne  gefallen,
nur  die  Stralsunder  widersetzten  sich  lange  Zeit,  weil  sie  glaubten,
  was  wegen  eines  gemeinen  Konsistoriums  verfügt  worden
war,  sey  ihren  Rechten  nachtheilig.

4537  erschien  die  hes  sische  Kirchen-Ordnung  unter  dem
Titel:  „Ordinatio  qduomodo  in  posterum  risitatores,  pastores,
  diaconi,  omnesduc  ministri  ecclesiarum  constitui
et  conservari,  licet  si  corum  qduidam  non  idonci  et  negligentes
  sint,  removeri  debeant.“  Der  Landgraf  theilte  hier
sein  ganzes  Land  in  sechs  Didzesen,  denen  er  sechs  Visitatoren
  (Superintendenten)  vorsetzte.  Diese  Superintendenten  sollten
  von  ihren  Dißzesan-Pfarrern  gewählt  werden,  oder  vielmehr
  sollten  diese  immer  drei  Männer  vorschlagen,  aus  welchen
zwei  der  benachbarten  Superintendenten  einen  wählen  sollten,
und  ihn  dem  Landgrafen  zur  Konfirmation  präsentiren.  Es
wurden  in  dieser  Ordination  Regeln  vorgeschrieben,  wie  jede
Didgese  alle  zwei  Jahre  vifftirt  werden  sollre;  die  dazu  erforderlichen
  Kosten  sollren  aus  den  Einkünften  der  Klöster  bestritten
  werden.  Berufung  und  Konfirmation  der  Parrer
wurde  der  Synode  der  sechs  Superintendenten  überlassen,
doch  salvo  jure  patronatus.  So  sollte  es  auch  bei  Remotionen
  gehalten  werden.  Auch  die  Kirchenzucht  bekam
eine  von  der  bisher  gewöhnlichen  sehr  verschiedene  Ein-