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richtung.  ?)  Den  Superintendenten  wurden  A3jutores  gege,
ben,  und  wegen  der  Besoldung  der  Geistlichen  wurde  die  billigste
  Anordnung  getroffen.

4539  erschien  die  Kirchen-Ordnung  für  das  Herzogthum
Sachsen.  Zuerst  kam  der  Unterricht  an  die  Visitatoren  heraus,
  ganz  eben  derselbe,  wie  durch  Luther  im  Kurfürstenthum
Sachsen;  erst  alsdann  erschien  am  Ende  dieses  Jahrs  die  von
Dr.  Justus  Jonas  aufgesetzte  Kirchen-Ordnung.  Sie  litt  in
der  Folge  große  Veränderungen,  besonders  nachdem  die  Kur
auf  diese  Linie  übergetragen  wurde;  nach  ihren  wesentlichen
Punkten  wurde  sie  aber  doch  derjenigen,  welche  Herzog  August
4580  (lol.)  herausgab,  ganz  eingerückt.

4540  trat  hervor  die  Constitutio  Ecclesiastica  in  Electoratu
  Brandenburgensi  duid  servari  in  doctrina  et  ceremonüs
  debeat.  78)  Was  hier  de  doctrina  vorgetragen  ist,
betrifft  bloß  justilicatibnem  et  salutem  hominum,  also  bloß
die  Hauptartikel,  um  welcher  willen  man  von  der  alten  Kirche
abtrat,  aber  sehr  streng  lutherisch  vorgetragen.  Alsdann  wird
eine  große  Stelle  aus  der  Ordinatio  Onoldina  wiederholt,
wie  auch  sonst  überhaupt  noch  Manches  daher  genommen
—o2

Der  Kurfürst  blieb  am  genauesten  noch  bei  der  alten
Verfassung;  er  versprach,  auch  in  dem  Kirchenregiment  die
ganze  bischöfliche  Einrichtung  zu  lassen,  wenn  die  Bischöfe  die
Reformation  annehmen  würden,  und  da  der  Bischof  von
Brandenburg  dieselbe  wirklich  annahm,  so  schrieb  dieser  die

*)  Seckendorff  I.  c.  L.  III.  pag.  162.
%)  Seckendorff  I.  c.  L.  III.  pag.  256.
#)Seckendorff  Hist.  Luth.  pag.  238  sed.,  wo  mehrerer  Verschiedenheiten,
  aber  doch  noch  hänfigerer  Uebereinstimmung  erwähnt
  ist.