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alle  Ursache  hatte,  ihren  Predigern  nicht  nur  die  Ritualien,
  sondern  auch  den  Glauben  vorzuschreiben.

b)  Man  trifft  keine  einzige  unter  diesen  vielen  deut
schen  Kirchenordnungen  an,  wo  der  Fürst  aus  bloßer
landesherrlicher  Macht  zugefahren  wäre,  sondern
meistens  ging  es  durch  die  umständlichsten  vorläufigen
  Berathschlagungen;  aber  man  sieht  an  ihnen  im
Kleinen  recht  deutlich,  was  überhaupt  damals  Entwickelung
des  Kirchenrechts  im  Großen  war.  Der  Först,  der  von  Ansang
  fast  keine  Verfügung  für  sich  allein  treffen  wollte,  der
immer  vorher  mit  seinem  Volke  Berathschlagung  pflegte,  nach

Wittenberg  schickte,  von  Luther  und  Melanuchthon  sich  Gutachten
  stellen  ließ,  eben  dieser  Fürst,  sobald  er  seines  neuen  Rechts
ein  wenig  mehr  gewohnt  worden  war  und  die  erste  Schüchternheit
  abgelegt  hatte,  bekümmerte  sich  oft  bald  wenig  mehr  um
Kollegialrechte  der  Kirchen,  und  machte  ganz  allein  oft  die
wichtigsten  Veränderungen.  Man  kann  es  durchgängig  in  allen
  Kirchenordnungen  beobachten,  daß  in  den  ersten  Ausgaben
  der  Kirche  immer  mehr  Rechte  gelassen  worden  waren,
  als  in  den  nachfolgenden.

c)  Nirgends  ging  die  neue  Veranstaltung  gewoͤhnlich
schneller,  als  in  Reichsstädten  und  Provinzial-Städten,
  wo  der  Magistrat  durch  den  Landesherrn
  nicht  gebindert  wurde.  Dort  galt  das  Volk
am  meisten,  und  wo  das  Volk  am  meisten  galt,  da  kam  die
Sache  immer  auch  am  leichtesten  zu  Stande:  und  auch  die
Rechte  der  Obrigkeit  wuchsen  dort  weniger  schnell  zum  Nachtheil
  der  Kirche.  Ueberhaupt  lebte  damals  noch,  vorzüglich  in
Reichsstädren,  ein  Geist  der  Freiheit  und  Unabhängigkeit,  der
sich  hier  ungehinderter  äußern  konnte,  da  er  hingegen  in  den
Staaten  der  Fürsten,  eben  weil  er  mit  mehr  Zwang  eingeschränkt
  war,  Bauerntumulte  hervorbrachte.

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