308

d)  Es  war  übrigens  nach  dem  ganzen  Gange  menschlicher
  Dinge  unmöglich,  daß  iene  Verfassungen  einzelner
  Kirchen  bleiben  konnten,  wie  sie  zu  den  Zeiten
  der  Resormation  waren.  Die  Theologen  selbst  verflochten
den  Fürsien  immer  in  ihre  theologischen  Händel,  und  er  wurde
es  also  unvermerkt  gewohnt,  auch  in  theologischen  Sachen  zu
sprechen,  und  da  die  einzelnen  Kirchen  nicht  mehr  durch  ein
Baud  der  Consociation  untereinander  furchtbar  und  maͤchtig
waren,  und  hier  nicht  wie  in  der  katholischen  Kirche  alle  unter
  einem  gemeinschaftlichen  Haupt  sich  vereinigten,  da  der
Reichthum  derselben  hinweg  war,  und  gleich  zu  den  Zeiten
der  Reformarion,  oft  von  dem  Fürsten  selbst,  oft  von  seinen
Großen  geplündert  wurde,  so  ist  leicht  zu  erachten,  warum
die  Rechte  einzelner  evangelischer  Kirchen  im  Verhältniß  gegen
den  Staat  seit  den  Zeiten  der  Reformation  nothwendig  abnehmen
  mußten.  Noch  kam  hinzu,  daß  selbst  auch  die  Theorie
des  Staats=  und  Kirchenrechts  seit  den  Zeiten  der  Reformation
  einc  starke  Revolution  erlitten,  und  besonders  wurde  man
aufmerksam,  da  zu  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  die  Geisilichkeit
  nach  und  nach  wieder  in  einen  Ton  hineingekommen
was,  der  sich  mehr  für  Hierarchie  der  katholischen  Religion,
als  für  evangelische  Prediger  schickte.  Eben  der  feurige  Kopf,
der  die  Herenprozesse  zerstörte  und  den  Weibern  das  Privilegium
  ruhig  alt  zu  werden  verschaffte,  trug  auch  am  meisten
dazu  bei,  diese  zweite  Katastrophe  zu  befördern.  Wirklich
hatte  es  sich  doch  auch  damals  gezeigt,  daß  die  eigentlichen  Begriffe
  des  Kirchenrechts  seit  den  Jeiten  der  Reformation  noch
keine  rechte  Konsissenz  bekommen  hätten;  manche  helldenkendere
Kopfe  hätten  freilich  gerne  sogleich  zu  den  Zeiten  der  Reformation
  gleichsam  ein  neues  Gebäude  von  Grund  aus  aufgeführt,
  aber  der  größte  Theil  der  damaligen  Zeitgenossen  war
noch  allzuvoll  von  Begriffen  ihres  kanonischen  Rechts.  In