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Die  Hauptsache  kam  auf  die  zwei  Punkte  hinaus,  daß
man  nicht  einig  werden  konnte:

a)  Was  heißt  eine  protestantische  evangelische
  Kirche?  Eine  solche,  welche  die  Augsburgische  Konfession
  oder  den  Heidelberger  Katechismus  als  Richtschnur
ihres  Glaubens  und  Lebens  annimmt  und  sich  zu  Beibehaltung
aller  einzelnen  Artikel  dieser  Konfession  verpflichtet,  oder  eine
solche,  die  bloß  dehwegen  noch  die  Augsburgische  Konfession
zu  ihrem  Symbol  gewählt  hat,  weil  sie  in  dieser  unter  allen
Konfessienen  noch  am  meisten  Wahrheit  zu  haben  glaubt,
weil  in  ihr  als  erster  Grundartikel  angenommen  ist,  daß  in
der  Religion  Alles  auf  eigene  Untersuchung  des
Menschen  aus  der  Schrift  ankomme?  Verliert  man
also  dadurch  das  Recht  eines  Mitglieds  der  evangelischen  Kirche,
wenn  man  von  einzelnen  Artikeln  der  Augsburgischen  Konfession
  abweicht,  oder  muß  man  einmal  so  lange  dafüur  angesehen
  werden,  als  man  die  Bibel  für  die  letzte  entscheidende
Richterin  in  Glaubenssachen  erkennt?

b)  Ist  eine  solche  Verpflichtung,  als  gemeiniglich  diejenige
  ist,  in  welche  man  den  Grundvertrag  der  Kirche
setzt,  nicht  gegen  die  ersten  unveräußerlichsten
Rechte  des  vernünftigen  Menschen,  daß  sie  also  nie
eingegangen  werden  konnte?  Es  gibt,  fing  man  an,  gewisse
Rechte  des  Menschen,  die  er  selbst,  auch  wenn  er  mit  anderen
seinesgleichen  in  eine  Gesellschaft  sich  vereinigt,  nie  veräußern
soll,  besonders  da  der  Zweck  einer  ordentlichen  Gesellschaft  nie
die  Veräußerung  derselben  fordern  kann.  Und  wenn  Eltern
ein  solches  Recht  veräußert  haben,  so  kann  es  sich  nicht  auf
die  Kinder  erstrecken,  denn  das  Recht  der  Menschbeit  kann
einem  Niemand  nehmen.  Nun  gehdre  Gewissensfreiheit  zu
diesen  unveräußerlichen  Rechten  der  Menschen,  also  müsse