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diese  bei  jedem  Vertrage,  durch  welchen  sich  Menschen  in  eine
Gesellschaft  vereinigen,  unverletzt  bleiben.

Es  ist  unstreitig,  daß  man  mit  diesen  zwei  Fragen  auch  die
letzten  Grundlagen  des  protestantischen  Kirchenrechts  zu  untersuchen
  kam,  und  daß  ihre  Beantwortung  nicht  so  leicht  war,
als  man  fast.  daraus  schließen  sollte,  weil  man  bisher  so  ganz
ruhig  fuͤr  dieselben  sich  erklärt  hatte.  Besonders  waren  die
Schwierigkeiten  bei  der  ersten  Frage  sehr  merklich,  denn  fast
alle  waren  vorher  darin  übereingekemmen,  daß  sich  die  Annahme
  der  Augsburgischen  Konfession  bloß  auf  die  Hauptsachen,
  nicht  auf  die  Beweise,  sondern  nur  auf
die  Sätze,  welche  bewiesen  werden  sollen,  erstrecke,
und  daß  auch  unter  diesen  Sätzen  selbst  wieder  ein  Unterschied
sev.  Diesen  schon  vorher  angenommenen  und  zugegebenen  Satz
benützten  die  neueren  Vertheidiger  einer  uneingeschränkteren  Kirchenfreiheit,
  und  behaupteten,  wenn  es  einmal  erlaubt  ist,  von
gewissen  Sätzen  der  Augsburgischen  Konfession  abzugehen,  so
muß  ich  ja  durchaus  für  mich  selbst  Richter  seyn  können,
welches  die  wichtigen  und  welches  die  minder  wichtigen  Artikel
  seyen,  denn  da  in  dieser  Schätzung  Jeder  vom  Andern
wieder  dissentiren  wird,  die  Konfession  selbst  nichts  darüber
bestimmt  har,  so  bleibt  Jeder  hierin  sein  eigener  Richter.
Ueberhaupt  ging  man  alsdann  mit  der  ganzen  Frage  in  die
Zeiten  der  Entstehung  der  Augsburgischen  Konfession  zurück,
und  warf  das  bisiorische  Problem  auf,  ob  wohl  jemals  unsere
Väter  damals  die  Absicht  gehabt  bätten,  eine  solche  ewig
unverletzliche  Form  des  Glaubens  festzusetzen,
oder  mit  der  ganzen  Konfession  bloß  zu  erklären,  daß  sie  es
nicht  mehr  mit  der  alten  Kirche  halten  könnten.

Bei  dieser  historischen  Untersuchung  schienen  die  neueren
Vertheidiger  der  unumschränkteren  Kirchenfreiheit  wirklich  nicht