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Da  die  Freunde  der  spmbolischen  Bächer  selbst  zugeste
hen,  daß  Gewissensfreiheit  eines  der  ersten  unveräußerlichen
Rechte  der  Menschheit  sey,  aber  nur  den  deutlichen  Unterschied
  zwischen  Gewissens=  und  Religionsfreiheit  recht  darzulegen
  suchen,  so  behaupten  die  Vertheidiger  der  unumschränkten
  Freiheit,  mit  der  Religionsfreiheit  gehe  auch  die  Gewiß
sensfreiheit  verloren,  und  diese  zwei  Rechte  lassen  sich
nicht  trennen,  ohne  daß  die  Gewissensfreiheit  sehr  darunter
Noth  leiden  sollte.  Ueberhaupt  erfordere  weder  die  Ruhe  des
Staates,  noch  die  Ruhe  der  Kirche,  daß  eine  solche  Konfdderation
  zu  Behauptung  gewisser  Sätze  da  sey;  nur  dürfe  in
keiner  der  neueren  Hypothesen  irgend  etwas  gegen  gute  Sitten
und  Verfassung  des  Staats  enthalten  seyn.

Thomasius'sche  Grundsätze  sind  nun  ganz  geschätzt,  und
selbst  Moser,  wenn  er  schon  öfters  derselben  nicht  unwahrscheinlich
  beschuldigt  wird,  und  wenn  schon  seine  Meinung  in
Rücksicht  auf  den  Essekt  fast  die  nämliche  ist,  als  die  Thomasius'sche,
  hat  doch  nicht  eben  diese  Grundsätze.  Er  gibt  zu,
daß,  wenn  man  die  Sache  philosophisch  betrachten  wolle,
Kollegialrechte  und  Majestätsrechte  sorgfältig  von
einander  getreunt  werden  möüßten;  aber  er  meint,  pbilosophisch
solle  die  Sache  durchaus  nicht  betrachtet  werden,  sondern  bloß
historisch,  und  Alles  muͤsse  nach  den  Gesinnungen  beurtheilt
  werden,  welche  unsere  ersten  Reformatoren  hatten,  und
diese  Gesinnungen,  welche  bei  Konstiruirung  der  Kirche
zum  Grund  gelegt  worden,  sepen  wir  verbunden  beizubehalten.
  Diese  Art  zu  argumentiren  kann  aber  am  allen
wenigsten  statthaben.  Denn  '

1)wütdeMevaugcljfcheKirchekkkecht·in"feiiska
wichtigstenGrundsätzcnnachdctBerschiedcnheitdck
Provinzen  einander  voͤllig  ungleich  seyn:  in  manchen
  Provinzen,  wo  spätere  Reformation  war,  hat  der