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Landesherr  Dinge  sich  als  Landesherr  angemaßt,  zu  denen  er
zehn  Jahre  früher  noch  den  Namen  der  Kirche  als  Rechtsgrund
  genommen  haben  würde.

2)  Die  wichtigsten  Grundsätze  des  Kirchenrechts
  werden  auf  diese  Art  in  eine  Ungewißheit  hincingespielt,
  die  nicht  aufzuklären  ist.  Das  Verhalten  der.ersten
  Fürsten,  welche  die  Reformation  in  ihren  Ländern  einführten
oder  aufkommen  ließen,  war  sich  so  ungleich,  sie  waren  selbst  in
ihren  Ausdrücken  oft  so  unbestimmt,  daß  man  manchmal  nicht
wissen  würde,  was  man  anfangen  sollte:  und  man  müßte
gleich  mit  Bangigkeit  jede  Publicirung  eines  neuen  Mktenstücks
aus  den  Reformationszeiten  erwarten,  ob  nicht  vielleicht  dadurch
  Alles  umgestoßen  werde,  was  man  vorher  so  mähsam
zusammen  demonstrirt  hatte.  Und

5)  ist  es  überhaupt  ganz  gegen  die  Natur  der
Sache,  daß  dieser  Beweis  historisch  geführt  werden  soll,
denn  unsere  Väter  haben  doch  durch  keinen  eigentlichen
Vertrag  über  diese  Hauptpunkte  sich  bestimmt,
sie  haben  noch  gar  nicht  so  deutlich  über  dieselben  nachgedacht,
sondern  Alles,  was  man  aus  ihren  Worten  herleiten  kann,
sind  bloß  Folgerungen,  von  welchen  denn  noch  die  Frage  ist,
ob  sie  von  ihnen  anerkannt  werden  würden  oder  nicht.  6

Indeß  sich  die  Grundsätze  des  deutschen  protestantischen
  Kirchenrechts  in  den  inneren  Verhältnissen  der
Kirche  auf  diese  Art  entwickelten  und  durch  viele  Revolutionen
immer  genauer  bestimmten,  mußte  nothwendig  das  protestantische
  Kirchenrecht  in  den  übrigen  europäischen
Reichen  schon  wegen  der  Verschiedenheit,  wie  dort  die  Reformation
  eingeführt  wurde,  ganz  anders  gebildet  seyn.  Gleich
mit  dem  ersten  Blick  zeigt  sich  dort  schon  die  Verschiedenheit,
daß  die  bischöfliche  Einrichtung  blieb;  in  Deutschland,
  wo  etwa  auch,  wie  z.  B.  in  Brandenburg,  die  Bischoͤfe