325

Jahrhundert  war.  Zwingel  wollte  gar  nichts  beibehalten,
was  nicht  von  Christus  befohlen  sey;  Luther  wollte  Alles  beibehalren,
  was  nur  nicht  geradehin  abgoͤttisch  und  abergläubisch
sep.  Orgeln,  Altäre,  Taufsteine,  Singen  geistlicher  Liederu.
  s  w.  wollte  jener  nicht  dulden;  er  räumte  auch  der  Obrigkeit
  viel  mehr  ein,  als  die  Wittenbergischen  Reformatoren;  er
hob  die  Subordinatrion  der  Geistlichen  untereinander  auf,
machte  sie  alle  einander  gleich,  nur  daß  er  zuließ,  daß  etwa
ein  Superintendent  als  Oberhaupt  der  übrigen  gesetzt  würde.
So  wäre  also  das  Kirchenrecht  der  Reformirten,
wenigsteus  wie  es  sich  in  seinem  ersten  Anfang  anließ,  beinahe
ganz  nach  Thomasius'schen  Grundsätzen  geformt'  worden.

Kalvin,  der  zweite  Stifter  derselben,  hatte  außer  ganz
verschiedenen  dogmatischen  Grundsätzen  auch  von
Zwingel  verschiedene  Gesinnungen  im  Kirchenrechte.
Er  nahm  der  Obrigkeit  fast  alles  Recht  in  Kirchensachen;  behauptete,
  die  Kirche  sep  vom  Staat  unabhängig,
sie  müßte  durch  Presbyter-Kollegien  und  Synoden
regiert  werden,  ließ  deßwegen  auch  keine  Superintendenten
zu.  Gleichsam  als  Muster  für  die  übrigen  richtere  er  die
Genfer  Kirchenverfassung  ein.  Sein  Konfistorium,  das  er  bestellte,
  bestand  aus  regierenden  Aeltesten  oder  Laien  und  aus
Lehrenden;  er  schrieb  auch  Synoden  aus,  ließ  in  diesen  Konsistorien
  und  Konventen  die  wichtigsten  Kirchengesetze  machen,
und  schien  besonders  durch  den  Kirchenbann,  dem  er  die  wichtigsten
  Rechte  vindicirte,  eine  recht  fürchrerliche  Kirchengewalt
aufstellen  zu  wollen.  Bega,  der  ganz  in  Kaloin's  Ideen
bineintrat,  verfolgte  den  Eutwurf  desselben,  und  war  besonders
auch  in  Ansehung  der  Toleranz  eben  so  weit  von  den  richtigen
Begriffen  der  natürlichen  Menschenvernunft  abgewichen,  als
Kaloin.  k%

21*