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Staatsabsichten  zuerst  verworfen  hatte.  So  kamen  nach  und
nach  auch  in  das  Kirchenrecht  der  Reformirten  diejenigen
  gemäßigteren  Grundsätze,  welche  weder
der  Geisilichkeit  noch  der  Obrigkeit  allzu  viele
Rechte  zuschreiben.  Die  Verschiedenheit  der  Provinzen
und  die  besondere  politische  Verfassung,  in  welche  eingelne
Kirchen  verflochten  waren,  beschleunigte  oder  verzdgerfe  den
Gang  dieser  Entwickelung,  und  vielleicht  sind  nur  noch  in
Holland  wenige  Ueberreste  derjenigen  da,  welche  im  Kirchenrecht
  Kalvins  Grundsätze  bebaupten.

Noch  ist  nun  endlich  in  der  Geschichte  des  deutschen
  protestantischen  Kirchenrechts  ein  Phänomen
  übrig,  das  sich  nirgends  so  zeigen  konnte,  als  in
Deutschland,  auf  dem  aber  auch  in  Deutschland  wo  nicht  die
ganze  letzte  Grundlage  unseres  Kirchenrechts,  wenigstens  doch
einer  der  wichtigssen  Punkte  desselben  beruht  —  die  Geschichte
  und  Verfassung  des  Corpus  Evangelicorum.
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Man  hält  zusammen,  wenn  man  verfolgt  wird,  und  die
Wachsamkeit  gegen  einen  gemeinschaftlichen  Feind  kann  auch
Gemöther  verbinden,  welche  sonst  bei  sehr  verschiedenen  Grundsaͤtzen
  nicht  leicht  zur  Eintracht  geneigt  sind.  Wie  unsere  Bäter
  von  der  alten  Kirche  ausgingen  oder  von  derselben  ausgesioßen
  wurden,  so  nahmen  sie  nicht  alle  einen  Weg,  und
weil  nicht  alle  Theologen  Melanchthons  Verträglichkeit  hatten,
so  gab  es  bald  mißvergnügtes  Murren  gegen  einander;  politische
  Absichten  mengten  sich  auch  frübzeitig  mit  ein;  aber
die  so  sichtbar  bevorstehende  Gefahr  von  einem  salschen  Kaiser,
  der  die  Religionshändel  zum  Vorwand  nahm,  um  den
Deutschen  das  Joch  aufzulegen,  das  beständige  Drohen  und
die  wechselsweisen  Verbindungen  der  Fürsten  der  alten  Religion
  ubthigten  sie,  bei  aller  Verschiedenheit  der  Meinungen,