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Eben  diese  immer  arglistig  rege  Thätiskeit  besonders  der
katholischen  Geistlichkeit  macht  für  die  protestantische  Kirche
noch  eine  ganz  neue  Gattung  von  Gesetzen  aäußerst  norhwendig.
  Luthers  Reformation  hatte  sich  vom  Volke  zu  den  Fürsten
  verbreiter.  Der  Fürst  war  gewiß  am  allerlängsten  von
der  alten  Partie,  gab  endlich  dem  Verlangen  seines  Volkes
nach,  oder  bekam  wahrhafte  Ueberzeugung  von  der  Richtigkeit
der  neuen  Lehre;  der  katholische  Klerus  aber  hat  seine  ganz
eigenen  Ueberzeugungsgründe,  besonders  für  große  Herren,
und  durch  diese  schon  manchen  derselben  von  der  Wabrheit
der  Glaubenssätze  überzeugt,  welche  das  Volk  als  vernunftwidrig
  verwarf.  Nun  sollte  es  im  Ganzen  eigentlich  für  die
Sicherheit  der  Religion  der  Untertbauen  gar  nichts  austragen,
ob  ihr  Regent  ein  Jude  oder  Heid  oder  Christ  ist,  und  besonders
  in  Deutschland  sollte  man  auch  schon  einzig  durch
den  Westphälischen  Frieden  gegen  alle  Veränderungen  gesichert
seyn;  weil  man  aber  traurige  Beispiele  genug  hat,  wie  es  zu
gehen  pflegt,  weil  besonders  der  Westpbälische  Frjeden  nicht
entscheidend  genug  gegen  das  sogenannte  Simultaneum  inno-Jium
  zu  seyn  scheint,  so  läßr  man  sich  bei  einer  solchen  Veränderung
  wo  möglich  noch  durch  eine  besondere  Akte  die
Versicherung  geben,  daß  die  bisherige  Religions-Uebung
  und  Religionsrechte  der  Unterthanen  in
ihrer  ganzen  völlig  ungekränkten  Gültigkeirt
bleiben  sollen.  Wo  man  so  glücklich  ist,  den  möglichst
höchsten  Grad  von  Sicherbeit  zu  erlangen,  da  überträgt
der  Regent  die  ihm  von  der  Kirche  übertragenen  Rechte,
oder  überhaupt  seine  ganze  Gewalt  in  Kirchensachen
einzig  an  sein  evangelisches  Ministerium,  und
dieses  wird  nun  hier,  um  alsdann  völlig  ungehindert  handeln  zu
können,  seiner  Pflichten  gegen  den  Regenten,  was  diesen  Punkt
betrifft,  entlassen.