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Die  Frage  ist  sehr  wichtig,  was  alsdann  zu  thun  wäre,
wenn  der  Regent  durchaus  keine  solche  Religions=Rever
  salien  ausstellen  will,  und  doch  vielleicht  nach
dem  ganzen  Charakter  desselben  zu  besorgen  ist,  daß  die  freie
Religionsübung  der  Unterthanen  bei  ihm  nicht  mehr  so  gesichert
  seyn  möchte,  als  vorber?  Sie  löst  sich  in  zwei
Hauptpunkte  auf:  was  ist  möglich,  was  ist  nützlich
zu  thun?

4)  Das  leidet  gar  keinen  Zweisel,  daß  diejenigen
Rechte,  welche  zum  jus  majestaticum  circa
sacra  gehören,  dem  Regenten  gar  nicht  Kreitig
gemacht  werden  können;  diese  behält  er,  so  lange  er  sie
behalten  will,  denn  sie,  sind  schon  mit  dem  Begriff  des  Regemen
  selbst  unzertrennbar  verknüpft.  Aber  weit  zweifelbafter
ist  es  bei  denjenigen  Rechten,  welche  Kollegialrechte
der  Kirche  sind,  deren  Uebertragung  also  von  der  Kirche  abhängt.
  Sollte  die  Kirche  die  Rechte,  welche  sie  bloß  übertragen
  hat,  nicht  zurücknehmen  können,  wenn  sie  einem  so
offenbaren  Mißbrauch  derselben  entgegensieh!?  Man  kann  hier
wieder  den  einzigen  Haupreinwurf  machen:  selbst  protestautische
  Rechrsgelehrte  scheinen  noch  nicht  ganz  einig  zu  seyn,
ob  die  Kirche  solche  eigenrhümliche  Kollegialrechte  hat.  Wenn
nun  schon  derjenige  Theil,  welcher  diese  Kollegialrechte  annimmt,
  bei  weitem  am  meisien  den  Anschein  der  Wahrheit
für  sich  hat,  so  kann  er  doch  nicht  sordern,  daß  die  Sache
nach  seiner  Theorie  entschieden  werde,  sendern  wo  Verschiedenheit
  solcher  Theorien  da  ist,  scheint  es,  müsse  die  Sache  eist
durch  Traktate  ausgemacht  werden.

2)  Eine  von  der  bisherigen  ganz  verschiedene  Frage  ist
alsdann:  wenn  die  Kirche  wirklich  das  Recht  hat,  ihre  Kollegialrechte
  zu  widerrufen,  isi  es  rathsam,  daß  sie  es  khue,
und  auf  welchen  Grad  müssen  die  Bedrückungen