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gestiegen  seyn,  bis  sie  diesen  Schritt  wagen
soll?  Diese  Frage  ist  nicht  mehr  eigentlich  rechtlich,
sondern  bloß  politisch,  und  kann  schon  deßwegen  selten
eintreten,  weil  ein  Theil  der  katholischen  Kirchenrechtslehrer
auf  die  schändlichste  Weise  angefangen  hat,  gegen  alle  solche
Religionsreversalien  überhaupt  die  allgemeine  Erception  zu
finden,  ob  sie  auch,  selbst  wenn  sie  auf's  feierlichste  beschworen
  worden,  gültig  seyn  könnten?  Ikstadt  besonders,
veranlaßt  durch  die  Wirtembergischen  Neversalien,  suchte
unter  Allen  am  meisten  Gründe  hervor,  um  dieser  abscheulichen
  Meinung  einige  Wahrscheinlichkeit  zu  verschaffen.  Die
Scene  war  im  Grunde  nicht  neu,  und  die  damals  hervorgebrachten
  Argumente  nicht  zuersi  ersonnen,  sondern  nur  zuerst  auf
diesen  Gegenstand  angewandt,  denn  die  Dillinger  und  Andere
hatten  schon  ehemals  mit  gleichen  Gründen  gegen  die  fortdauernde
  Gültigkeit  des  Religionsfriedens  argumentirt.  Wenn
solche  Grundsätze  gelten  sollten,  als  von  diesen  Kirchenrechts-Lehrern
  aufgestellt  wurden,  so  würde  alle  Sicherheit  gänzlich
aufgehoben,  und  wir  wären  nie  im  Stande,  mit  Hoffnung
eines  gusen  Erfolges  mit  der  Gegenpartie  Frieden  zu  machen;
es  könnte  erst  Friede  werden,  wenn  eine  oder  die  andere  Partie
ganz  ausgerottet  worden.

Aus  allem  Bisherigen  ergibt  sich  also,  welche  Erkenntnißquellen
  das  protestantische  Kirchenrecht
  in  Deutschland  hat,  und  in  welcher  Ordnung
dieselben  entscheiden  können,  durch  was  für  Gesetze
unser  Verhältniß  gegen  die  Katholiken  und
durch  welche  unsere  innere  Verfassung  bestimmt
werde.  6

Bei  der  Vergleichung  der  ganzen  Bearbeitung
unseres  Kirchenrechts  mit  dem  Kirchenrechte  der
Katholiken  zeigt  sich  auch  sehr  leicht: