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a)  daß  bei  uns  nicht,  wie  bei  ihnen,  die  ganze
letzte  Grundlage  des  Kirchenrechts  schwankend
ist,  wenigstens  einen  viel  vorzuͤglicheren  Grad  von  Aufklaͤrung
hat  und  eines  viel  vorzüglicheren  Grads  von  Aufklärung
  fähig  ist.

b)  Unsere  letzte  Grundlage  des  Kirchenrechts
ist  philosophisch,  die  letzte  Grundlage  des  katbolischen
Kirchenrechts  muß  bloß  durch  historische  Beweise  begründet
  werden.  Die  genaue  Erörterung  des  wechselsweisen  Verhältnisses
  der  beiden  Religionspartien  ist,  wie  leicht  zu  erachten,
  ganz  historisch,  aber  hier  ist  alsdann  sehr  charakteristisch,
daß  wir  eine  Menge  Dokumente  und  Akten  berausgegeben
  haben,  um  diese  Erörterung  recht  genau  führen  zu
können;  hingegen  die  katholische  Religionspartie  hat  nichts,
das  Mejerns  acta  pacis  Westphalicae  gleichgesetzt  werden
könnte,  selbst  auch  vom  Religionsfrieden  und  den  vorhergehenden
  und  den  darauf  folgenden  Unruhen  nicht  den  zwanzigsten
  Theil  von  Dokumenten  herausgegeben,  den  unsere
Partie  herausgab.  Außerdem,  daß  überhaupt  vielleicht  der
geringere  Grad  von  Aufklärung  in  katholischen  Ländern  hieran
einige  Schuld  haben  mag,  liegt  wohl  die  Ursache  auch  darin,
daß  die  Dokumente  nicht  die  vortheilhaftesten  seyn  mögen  für
die  katholische  Partie,  und  daß  diese  sich  nicht  so  sehr  beständig
  gegen  Beeinträchtigungen  zu  wehren  hat,  als  die  unfrige.
Doch  muß

c)  zur  Ehre  der  katholischen  Partie  bemerkt
werden,  daß  seitdem  sich  der  ein  fältige  Kurialismus
  nach  und  nach  mehr  verliert,  auch  die  historische
  Bearbeitung  ihres  Kirchenrechts  mehr
eemporkommt,  und  zwar  eine  solche  bistorische  Bearbeitung,
  welche  auf  die  rechten  Quellen  zurückgeht.  Man
sieht  besonders  in  Schmidts  thesaurus  juris  ecelesiastic),